(1) Für verankerte Systemgerüste, das sind verankerte Gerüste, in dem einige oder alle Abmessungen durch Verbindungen oder durch fest an den Bauteilen angebrachte Verbindungsmittel vorbestimmt sind, muss vor der erstmaligen Aufstellung ein statischer Nachweis von einer fachkundigen Person erstellt sein. Weichen diese von der Regelausführung ab, so müssen statische Berechnungen erstellt werden.
(2) Werden Gerüste mit Netzen, Planen oder Schutzwänden verkleidet, muss von einer fachkundigen Person eine statische Berechnung erstellt werden, sofern die erhöhte Beanspruchung durch Wind zufolge dieser Verkleidung nicht bereits im statischen Nachweis nach berücksichtigt wurde.
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