(1) Auf jeder Baustelle muss bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen.
(2) Für die Erste-Hilfe-Leistung müssen Erste-Hilfe- Vorkehrungen nach dem Stand der Technik getroffen -werden.
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