(1) Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen und auf offensichtliche Mängel zu prüfen.
(2) Bei Hängegerüsten ist zusätzlich täglich vor -Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person die Aufhängekonstruktion zu überprüfen.
(3) Über die Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr über mehr als 2,00 m besteht oder wenn die Gerüste über Gewässern oder Stoffen liegen, in denen man versinken kann.
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