§ 11 BauVOLuFw § 11

BauVOLuFw - Bauarbeiterschutzverordnung – BauVOLuFw

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Können ArbeitnehmerInnen durch Naturereignisse, wie Steinschlag, Lawinen oder Hochwasser, gefährdet werden, sind die jeweils möglichen Sicherheitsvorkehrungen

1.

für die Baustelle,

2.

für die Unterkünfte,

3.

für die Zugänge zur Baustelle und zu den Unterkünften

zu treffen.

In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
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