§ 37 BauVOLuFw § 37

BauVOLuFw - Bauarbeiterschutzverordnung – BauVOLuFw

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Gerüstbelagteile müssen über die gesamte -Gerüstbreite dicht aneinander und so verlegt sein, dass sie nicht herabfallen, kippen, sich verschieben oder zu stark durchbiegen können. Beläge müssen gesichert sein, wenn sie durch Wind oder sonstige -Belastung abgehoben werden können. Um Bauwerksecken müssen Gerüstlagen in voller Breite herumgeführt werden.

(2) Werden als Gerüstbelag Pfosten verwendet, müssen diese mindestens 20 cm breit, mindestens 5 cm dick und parallel besäumt sein. Die Verringerung der Dicke infolge Herstellungstoleranz, Abnützung und Schwinden darf höchstens 5 Prozent betragen. Die Pfosten müssen an den Auflagern einen Überstand von mindestens 20 cm aufweisen, an den Endauflagern darf der Überstand höchstens 30 cm betragen. Die Auflager der Pfosten dürfen bei Fanggerüsten nicht mehr als 1,50 m, bei Schutzdächern und bei Arbeitsgerüsten nicht mehr als 3,00 m voneinander entfernt sein.

(3) Andere Gerüstbeläge, wie verleimte Belagsplatten aus Holz, Belagsplatten aus Metall, Metallrahmen mit Holzbelag, dürfen verwendet werden, wenn sie insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit, Widerstandsfähigkeit und Durchbiegung den Pfostenbelägen mindestens gleichwertig sind.

In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 BauVOLuFw


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 BauVOLuFw selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 BauVOLuFw


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 BauVOLuFw


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 BauVOLuFw eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BauVOLuFw Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 BauVOLuFw
§ 38 BauVOLuFw