(1) Sofern nachstehend nicht anders bestimmt ist, darf jedes Gerüst im Rahmen seiner gemäß n nach-gewiesenen Belastbarkeit als Schutzgerüst und als Arbeitsgerüst für alle Arbeiten verwendet werden.
(2) Folgende Gerüste dürfen ausschließlich für -Arbeiten verwendet werden, die nur geringe Mengen von Bau- und Werkstoffen erfordern, wie Reinigungs-, Instandhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten, Spengler-, Maler- und Anstreicherarbeiten:
1. | einfache Leitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste, bei denen der Gerüstbelag auf den Sprossen der Gerüstleitern aufliegt, | |||||||||
2. | Hängegerüste, die an Seilen oder Ketten hängen und keiner entsprechenden Abnahmeprüfung -unterzogen wurden. |
(3) Behelfsgerüste dürfen nur für kurzfristige Arbeiten gemäß Abs. 2 verwendet werden.
(4) Folgende Gerüste dürfen nur für Arbeiten nach Abs. 2 und für Fassadenherstellungsarbeiten, bei denen keine schweren Bau- und Werkstoffe erforderlich sind, wie Verputz-, Beschichtungs- und Verkleidungsarbeiten, verwendet werden:
1. | Konsolleitergerüste, das sind einfach gestellte -Leitergerüste gemäß § 44 Abs. 1, bei denen der -Gerüstbelag auf stählernen Konsolen, bestehend aus Konsolenstäben und Konsolenstützen, aufliegt, | |||||||||
2. | einreihige Metallgerüste, | |||||||||
3. | Bockgerüste aus abgebundenen Holzböcken und Bockgerüste, deren Böcke aus Metallbeinen und hölzernen Querträgern bestehen, | |||||||||
4. | Konsolgerüste, die mittels einbetonierter Schlaufen befestigt sind. |
(5) Konsolgerüste für den Schornsteinbau dürfen für das Errichten, Instandsetzen und Abtragen von Schornsteinen verwendet werden.
(6) Für Mauer-, Beton-, Steinmetz- sowie für Versetz- und Montagearbeiten mit schweren Bauteilen dürfen die in den Abs. 2 bis 4 genannten Gerüste nur verwendet werden, wenn ein statischer Nachweis gemäß § 36 erbracht wird.
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