§ 44 BauVOLuFw § 44

BauVOLuFw - Bauarbeiterschutzverordnung – BauVOLuFw

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für Leitergerüste dürfen als Steher nur Gerüstleitern aus Holz verwendet werden. Der Abstand zwischen den einzelnen Gerüstleitern darf nicht mehr als 3,00 m betragen. In Ausnahmefällen, wie bei Hauseinfahrten oder Balkonen, darf der Abstand bis zu 3,45 m betragen, wenn als Gerüstbelag Pfosten mit einer -Mindestbreite von 22 cm verwendet werden. Werden auf Standleitern Verlängerungsleitern aufgesetzt, müssen diese an den Standleitern sicher aufgehängt und überdies mit diesen in sicherer Weise verbunden werden. Die oberste Gerüstlage darf nicht mehr als 20 m betragen.

(2) Für Metallgerüste, verfahrbare Standgerüste, Bockgerüste, Konsolgerüste, Ausschussgerüste, Gerüste für Arbeiten an Schornsteinen, Allgemeine -Bestimmungen über Hängegerüste, fahrbare und verfahrbare Hängegerüste und Behelfsgerüste gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.

In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
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