(1) Arbeitsstoffe dürfen nur in den gekennzeichneten Originalgebinden oder in sonstigen geeigneten Behältnissen, die nach Stand der Technik zu kennzeichnen sind, gelagert oder transportiert werden.
(2) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Stäube sind so abzuleiten, dass ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet sind. Absauganlagen sind nach Bedarf zu reinigen.
(3) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Absauganlagen ist deren Wirksamkeit durch Messungen nachzuweisen. Die Messungen sind von einer fachkundigen Person durchzuführen. Die Absauganlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Nachweis der Wirksamkeit, z. B. im Rahmen eines -Probebetriebes, erbracht wird. Absauganlagen sind mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Über das Ergebnis der Messungen und Prüfungen sind Vormerke zu führen.
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