§ 48 BauVOLuFw § 48

BauVOLuFw - Bauarbeiterschutzverordnung – BauVOLuFw

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bauteile dürfen erst ausgeschalt werden, wenn der Beton oder das Mauerwerk ausreichend erhärtet ist und die Aufsichtsperson die Ausschalung angeordnet hat.

(2) Bis zum Erhärten des Betons oder des Mauerwerkes müssen die Bauteile gegen Frost und vorzeitiges Austrocknen geschützt sein. Sie dürfen keinen Erschütterungen oder sonstigen Belastungen aus-gesetzt werden.

(3) Das Ausschalen ist mit geeignetem Werkzeug so durchzuführen, dass die Standsicherheit von Gerüstbauteilen und Schalungsteilen nicht gefährdet wird. Stützen, Pfeiler und Wände müssen im Regelfall vor den von ihnen gestützten Balken und Platten aus-geschalt werden. Erschütterungen beim Ausschalen sind zu vermeiden. Das Entfernen der Schalung durch Kräne, Bagger und ähnliche Geräte darf erst nach entsprechender Lockerung vorgenommen werden, das Losreißen von Schalungsteilen ist verboten. Beim Entfernen der Schalung ist jeder unnötige Aufenthalt unter derselben verboten.

(4) Schalholz und Schalungsteile sind unmittelbar nach dem Ausschalen aus dem Arbeitsbereich zu entfernen und sachgemäß zu lagern. Aus dem Schalholz sowie aus Konstruktionsteilen vorstehende Nägel oder sonstige spitze oder scharfkantige Befestigungsmittel sind zu entfernen oder umzuschlagen.

10. Abschnitt

Montagearbeiten des Stahlbaus und des konstruktiven Holzbaus, Bauen mit Fertigteilen

Für Montagearbeiten des Stahlbaues und des konstruktiven Holzbaues sowie des Bauens mit Fertigteilen gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.

11. Abschnitt

Arbeiten auf Dächern

Für Arbeiten auf Dächern gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.

12. Abschnitt

Arbeiten an Schornstein- und Feuerungsanlagen

Für Arbeiten an Schornstein- und Feuerungsanlagen gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.

13. Abschnitt

Untertagebauarbeiten

Für Untertagebauarbeiten gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.

14. Abschnitt

Wasserbauarbeiten

Für Wasserbauarbeiten gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.

15. Abschnitt

Bau- und Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen und auf Straßen mit Fahrzeugverkehr

Für Bau- und Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen sowie auf Straßen mit Fahrzeugverkehr -gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.

16. Abschnitt

Abbrucharbeiten

Für Abbrucharbeiten gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.

In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
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