(1) Bei der Aufstellung von überwiegend aus brennbaren Stoffen bestehenden Bauunterkünften und -Behelfsbauten für den Betrieb von Werkstätten und für die Lagerung von Bau- und Arbeitsstoffen sind aus-reichende Abstände zwischen den genannten Gebäuden einzuhalten, um einer Brandübertragung vorzubeugen und im Gefahrenfalle eine Tätigkeit der -Feuerwehr nicht zu behindern. Behelfsbauten für die -Lagerung von leicht entzündlichen oder brennbaren Stoffen sind außen deutlich zu kennzeichnen. Die Grundsätze der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung sind durch die Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, geregelt.
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