§ 16 BauVOLuFw § 16

BauVOLuFw - Bauarbeiterschutzverordnung – BauVOLuFw

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Vor dem Transport verpackter Materialien ist der Zustand der Verpackung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist durch zusätzliche Maßnahmen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen beim Transport zu verhindern.

(2) Das Abwerfen von Gegenständen und Materialien ist nur gestattet, wenn der hierdurch gefährdete Bereich durch Warnposten oder sonst in zuverlässiger Weise gesichert ist.

In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
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