(1) Das Einsteigen in Einrichtungen gemäß § 49 Abs. 1 ist nur unter Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen zulässig. Als Schutzmaßnahmen sind insbesondere das Einblasen von Frischluft möglichst in die Nähe des Arbeitsplatzes, eine aus-reichende, allenfalls mechanische Lüftung der Betriebseinrichtung und das Bereitstellen von geeigneten Atemschutzgeräten außerhalb der Betriebseinrichtung anzuwenden. Das Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten.
(2) Sofern nicht auszuschließen ist, dass in der Einrichtung ein Sauerstoffmangel oder eine Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinne des § 21 Abs. 3 auftreten kann, darf das Einsteigen nur mit einem geeigneten Atemschutzgerät und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Schutzkleidung erfolgen. Falls das Auftreten einer mehr als 50 % der unteren Explosionsgrenze betragenden Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein Einsteigen in die Betriebseinrichtung nicht zulässig.
(3) An der Einstiegstelle muss außerhalb der Einrichtung während der Dauer des Befahrens eine mit den Arbeiten vertraute und über die in Betracht kommenden Schutz- und Rettungsmaßnahmen unterrichtete Person ständig anwesend sein. Diese Person muss in der Lage sein, die eingefahrene Person, wenn sie angeseilt ist, allein zu bergen. Wenn die ein-fahrende Person nicht angeseilt werden kann, wie bei Behinderungen durch Einbauten in der Einrichtung, muss die im ersten Satz genannte Person Hilfe herbeiholen können, ohne sich entfernen zu müssen. In diesem Fall muss, sofern eine Sichtverbindung mit der eingefahrenen Person nicht besteht und eine Verständigung durch Zuruf nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen, wie Funk- oder Fernsprechverbindung, eine verlässliche Überwachung des/der Eingefahrenen möglich sein.
(4) Der Einfahrende ist, soweit nicht Befahreinrichtungen, wie Arbeitssitze, eingesetzt werden, unter Verwendung eines Sicherheitsgeschirres so anzuseilen, dass eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Das Seilende ist außerhalb der Einrichtung derart zu befestigen, dass es nicht in diese hineinfallen kann. Schlaffseilbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Muss die Bergung nach oben erfolgen, so müssen hiezu erforderlichenfalls geeignete Bergeeinrichtungen, wie Seilwinden oder Hubzüge, beigestellt sein. Sofern die Einrichtung brandgefährliche Stoffe enthält, enthalten hat oder sich solche Stoffe in der Einrichtung ansammeln können, dürfen nur Seile mit ausreichender Hitzebeständigkeit verwendet werden.
(5) Falls der/die Einfahrende nicht durch Anseilen -gesichert werden kann, müssen geeignete Ausstiegseinrichtungen vorhanden sein, die ein Verlassen der Einrichtung auch ohne fremde Hilfe ermöglichen.
(6) Zur Bergung von Eingefahrenen dürfen weitere entsprechend gesicherte und ausgerüstete Personen in die Einrichtung erst dann einsteigen, wenn zur -Sicherung dieser Eingefahrenen genügend Personen anwesend sind.
18. Abschnitt
Besondere Bauarbeiten
Für besondere Bauarbeiten gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.
19. Abschnitt
Arbeiten mit Flüssiggas
Für Arbeiten mit Flüssiggas gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.
20. Abschnitt
Bauaufzüge
Für Bauaufzüge gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.
21. Abschnitt
Arbeiten mit Maschinen
Für Arbeiten mit Maschinen, ausgenommen für Erdbaumaschinen und Bagger, gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.
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