(1) In der Nähe von elektrischen Anlagen und -Betriebsmitteln, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, wie Freileitungen, und die über 50 V Wechsel- oder 120 V Gleichspannung führen können, darf nur gearbeitet werden, wenn
1. | deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist oder | |||||||||
2. | nur Betriebseinrichtungen und -mittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein -Gefahr bringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile nicht möglich ist, oder | |||||||||
3. | durch geeignete technische Maßnahmen, wie Prallseile, Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen, oder durch -geeignete betriebliche oder organisatorische Maßnahmen, wie Warneinrichtungen, sichergestellt ist, dass ein Gefahr bringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist. |
(2) Um ein Gefahr bringendes Annähern nach Abs. 1 Z 3 zu verhindern, muss durch eine fachkundige Person nach § 13 Abs. 1 die Einhaltung der Schutzabstände gemäß ÖVE-E 5 Teil 1/1989 (§ 16) sicher-gestellt sein.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände nicht möglich ist. In diesen Fällen sind
1. | von einer fachkundigen und hiezu berechtigten Person des Betreibers der elektrischen Anlage oder | |||||||||
2. | im Einvernehmen mit dem Betreiber der Anlage von einem Ziviltechniker für Elektrotechnik oder einem fachkundigen Organ einer staatlich autorisierten Anstalt andere Maßnahmen festzulegen, die den Schutz der ArbeitnehmerInnen sicherstellen. |
(4) Abs. 1 und 2 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für Eisenbahnen gemäß -Eisenbahngesetz 1957, deren Stromversorgung durch Oberleitungen oder Stromschienen erfolgt.
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