(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art in der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, -Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten. Zu den Bauarbeiten zählen auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, G-as-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Zu den Bauarbeiten zählen auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für jene Arbeiten, die durch die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Sand-, Ton- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955 geregelt werden.
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