(1) Feuerarbeiten sind Funken bildende Arbeiten, Arbeiten mit offenen Flammen oder Arbeiten, bei denen ein Erglühen von Teilen oder Funkenbildung eintreten kann.
(2) Bei Durchführung von Feuerarbeiten in und an Betriebseinrichtungen gemäß § 49 Abs. 1, die brandgefährliche Stoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich solche Stoffe ansammeln können, sind -geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Solche Schutzmaßnahmen sind insbesondere Sperren aller Zuleitungen, ausreichendes Durchlüften, Drucklosmachen oder Entleeren, Öffnen der Verschlüsse unter Vermeidung von Funkenbildung, Entfernen allenfalls vorhandener Rückstände, gründliches Spülen mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas.
(3) Bei Feuerarbeiten muss für eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung gesorgt sein. Gasflaschen müssen außerhalb der Betriebseinrichtung verbleiben.
(4) Feuerarbeiten an Fässern, Kanistern und ähnlichen Behältern, von denen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie brandgefährliche Arbeitsstoffe enthalten haben, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Behälter mit Wasser oder Inertgas vollständig gefüllt sind.
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