(1) Baustellen im Sinne dieser Verordnung sind jene Bereiche, in denen ArbeitnehmerInnen Arbeiten nach § 1 Abs. 2 durchführen.
(2) Fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung sind jene Personen, die die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten sowie Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. Als fachkundige Personen können auch MitarbeiterInnen von Betrieben eingesetzt werden.
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