(1) Wenn der Schutz der ArbeitnehmerInnen während der Arbeit nicht durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren erreicht wird, müssen persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist zu überwachen.
(2) Eine persönliche Schutzausrüstung muss
1. | Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren nach dem Stand der Technik bieten, | |||||||||
2. | für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein, | |||||||||
3. | den ergonomischen Anforderungen und den -gesundheitlichen Erfordernissen des jeweiligen -Arbeitnehmers/der jeweiligen Arbeitnehmerin Rechnung tragen und | |||||||||
4. | den ArbeitnehmerInnen, erforderlichenfalls nach erfolgter Anpassung mittels Korrekturvorrichtungen, -angepasst sein. |
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