1. Teil Geltungsbereich
§ 1 AIFMG
- (1)Absatz einsVorbehaltlich Abs. 3 bis 5 gilt dieses Bundesgesetz fürVorbehaltlich Absatz 3 bis 5 gilt dieses Bundesgesetz für
- 1.Ziffer einsEU-AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um EU-AIF oder Nicht-EU-AIF handelt,
- 2.Ziffer 2Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere EU-AIF verwalten, und
- 3.Ziffer 3Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere AIF in der Europäischen Union vertreiben, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um EU-AIF oder Nicht-EU-AIF handelt.
- (2)Absatz 2Für die Zwecke des Abs. 1 ist es ohne Bedeutung,Für die Zwecke des Absatz eins, ist es ohne Bedeutung,
- 1.Ziffer einsob es sich bei dem AIF um einen offenen oder geschlossenen Typ handelt,
- 2.Ziffer 2ob der AIF in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist,
- 3.Ziffer 3welche Rechtsstruktur der AIFM hat.
- (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
- 1.Ziffer einsHoldinggesellschaften,
- 2.Ziffer 2Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG fallen, gegebenenfalls einschließlich der in Art. 2 Abs. 1 der genannten Richtlinie aufgeführten zugelassenen Stellen, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder der nach Art. 19 Abs. 1 der genannten Richtlinie bestellten Vermögensverwalter, sofern sie nicht AIF verwalten,Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG fallen, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 2, Absatz eins, der genannten Richtlinie aufgeführten zugelassenen Stellen, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder der nach Artikel 19, Absatz eins, der genannten Richtlinie bestellten Vermögensverwalter, sofern sie nicht AIF verwalten,
- 3.Ziffer 3supranationale Institutionen, wie die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds, die Europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitute und bilateralen Entwicklungsbanken, die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds und sonstige supranationale Einrichtungen und ähnliche internationale Organisationen, falls solche Einrichtungen oder Organisationen AIF verwalten, und sofern diese AIF im öffentlichen Interesse handeln,
- 4.Ziffer 4nationale Zentralbanken,
- 5.Ziffer 5staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen, die Fonds zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten,
- 6.Ziffer 6Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne und
- 7.Ziffer 7Verbriefungszweckgesellschaften.
- (4)Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt nicht für AIFM, welche einen oder mehrere AIF verwalten, deren einzige Anleger der AIFM oder die Muttergesellschaften oder die Tochtergesellschaften des AIFM oder andere Tochtergesellschaften jener Muttergesellschaften sind, sofern keiner dieser Anleger selbst ein AIF ist.
- (5)Absatz 5Unbeschadet der Anwendung der §§ 24 bis 28, 56 und 60 gilt dieses Bundesgesetz nicht für AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte – einschließlich der durch Einsatz einer Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte – insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Millionen Euro hinausgehen, oder deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Millionen Euro hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus AIF bestehen, die keine Hebelfinanzierung verwenden und die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen. Allerdings hat ein solcher AIFMUnbeschadet der Anwendung der Paragraphen 24 bis 28, 56 und 60 gilt dieses Bundesgesetz nicht für AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte – einschließlich der durch Einsatz einer Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte – insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Millionen Euro hinausgehen, oder deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Millionen Euro hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus AIF bestehen, die keine Hebelfinanzierung verwenden und die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen. Allerdings hat ein solcher AIFM
- 1.Ziffer einssich bei der FMA registrieren zu lassen;
- 2.Ziffer 2sich und die von ihm verwalteten AIF zum Zeitpunkt ihrer Registrierung gegenüber der FMA auszuweisen;
- 3.Ziffer 3der FMA zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihm verwalteten AIF vorzulegen;
- 4.Ziffer 4der FMA jährlich und zusätzlich auf Verlangen die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, und über die größten Risiken und Konzentration der von ihm verwalteten AIF unterrichten, um der FMA eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen;
- 5.Ziffer 5der FMA jede Auflage eines AIF und jeden Beginn der Abwicklung eines AIF unverzüglich anzuzeigen;
- 5a.Ziffer 5 ader FMA unverzüglich jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie jede Verlegung des Sitzes des AIFM anzuzeigen, wobei AIFM, die einen oder mehrere qualifizierte Risikokapitalfonds oder qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum verwalten, der FMA gemeinsam mit der Anzeige über die Änderung in der Person des Geschäftsleiters die Angaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 zu übermitteln haben;der FMA unverzüglich jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie jede Verlegung des Sitzes des AIFM anzuzeigen, wobei AIFM, die einen oder mehrere qualifizierte Risikokapitalfonds oder qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum verwalten, der FMA gemeinsam mit der Anzeige über die Änderung in der Person des Geschäftsleiters die Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, zu übermitteln haben;
- 6.Ziffer 6zu erklären, Anteile des AIF nicht an Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 36 zu vertreiben undzu erklären, Anteile des AIF nicht an Privatkunden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 36, zu vertreiben und
- 7.Ziffer 7der FMA unverzüglich mitzuteilen, wenn er die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen nicht mehr einhalten kann.
Übersteigen die Vermögenswerte der Portfolios der verwalteten AIF eines gemäß diesem Absatz registrierten AIFM zu einem späteren Zeitpunkt eine der genannten Schwellen, hat der AIFM die gemäß diesem Bundesgesetz erforderliche Konzession gemäß § 4 binnen 30 Kalendertagen zu beantragen. Unbeschadet der Schwellenwerte kann ein AIFM beschließen, eine Konzession gemäß § 4 zu beantragen. Diesfalls findet mit Erteilung der Konzession dieses Bundesgesetz in seiner Gesamtheit Anwendung. Sind von einem AIFM verwaltete AIF für den Vertrieb an Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 36 bestimmt, ist unter Vorbehalt der Erteilung der Konzession gemäß § 4 dieses Bundesgesetz jedenfalls in seiner Gesamtheit anzuwenden.Übersteigen die Vermögenswerte der Portfolios der verwalteten AIF eines gemäß diesem Absatz registrierten AIFM zu einem späteren Zeitpunkt eine der genannten Schwellen, hat der AIFM die gemäß diesem Bundesgesetz erforderliche Konzession gemäß Paragraph 4, binnen 30 Kalendertagen zu beantragen. Unbeschadet der Schwellenwerte kann ein AIFM beschließen, eine Konzession gemäß Paragraph 4, zu beantragen. Diesfalls findet mit Erteilung der Konzession dieses Bundesgesetz in seiner Gesamtheit Anwendung. Sind von einem AIFM verwaltete AIF für den Vertrieb an Privatkunden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 36, bestimmt, ist unter Vorbehalt der Erteilung der Konzession gemäß Paragraph 4, dieses Bundesgesetz jedenfalls in seiner Gesamtheit anzuwenden.
§ 2 AIFMG Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.Ziffer eins„AIF“ ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der
- a)Litera avon einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, ohne dass das eingesammelte Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient, und
- b)Litera bkeine Genehmigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.keine Genehmigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.
- 2.Ziffer 2„AIFM“ ist jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten.
- 3.Ziffer 3„Zweigniederlassung“ in Bezug auf einen AIFM ist eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines AIFM bildet und die die Dienstleistungen erbringt, für die dem AIFM eine Zulassung erteilt wurde; alle Betriebsstellen eines AIFM mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.
- 4.Ziffer 4„Carried interest“ ist ein Anteil an den Gewinnen des AIF, den ein AIFM als Vergütung für die Verwaltung des AIF erhält, hiervon sind sämtliche Anteile an den Gewinnen des AIF ausgeschlossen, die der AIFM als Rendite für Anlagen des AIFM in den AIF bezieht.
- 5.Ziffer 5„Enge Verbindungen“ ist eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
- a)Litera aBeteiligung, dh. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;
- b)Litera bKontrolle, dh. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; für die Zwecke dieser Bestimmung wird ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen.Kontrolle, dh. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Artikel 22, Absatz eins, und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; für die Zwecke dieser Bestimmung wird ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen.
Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis mit ein und derselben Person dauerhaft verbunden sind, gilt auch als „enge Verbindung“ zwischen diesen Personen. - 6.Ziffer 6„Zuständige Behörden“ sind die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind.
- 7.Ziffer 7„Zuständige Behörden“ in Bezug auf eine Verwahrstelle sind
- a)Litera adie zuständigen Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn die Verwahrstelle ein nach jener Richtlinie zugelassenes Kreditinstitut ist;die zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn die Verwahrstelle ein nach jener Richtlinie zugelassenes Kreditinstitut ist;
- b)Litera bdie zuständigen Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Richtlinie 2014/65/EU, wenn die Verwahrstelle eine nach jener Richtlinie zugelassene Wertpapierfirma ist;die zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Richtlinie 2014/65/EU, wenn die Verwahrstelle eine nach jener Richtlinie zugelassene Wertpapierfirma ist;
- c)Litera cdie nationalen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwahrstelle, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von Kategorien von Einrichtungen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Unterabsatz 1 lit. c der Richtlinie 2011/61/EU befugt sind, wenn die Verwahrstelle zu einer in jener Vorschrift genannten Kategorie von Einrichtungen gehört;die nationalen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwahrstelle, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von Kategorien von Einrichtungen im Sinne von Artikel 21, Absatz 3, Unterabsatz 1 Litera c, der Richtlinie 2011/61/EU befugt sind, wenn die Verwahrstelle zu einer in jener Vorschrift genannten Kategorie von Einrichtungen gehört;
- d)Litera ddie nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU seinen satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle ein in jener Vorschrift genanntes Unternehmen ist, und die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens befugt sind, oder die amtliche Stelle, die für die Registrierung oder Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens gemäß den für dieses geltenden berufsständischen Regeln zuständig ist;die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen im Sinne von Artikel 21, Absatz 3, Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU seinen satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle ein in jener Vorschrift genanntes Unternehmen ist, und die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens befugt sind, oder die amtliche Stelle, die für die Registrierung oder Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens gemäß den für dieses geltenden berufsständischen Regeln zuständig ist;
- e)Litera edie betreffenden nationalen Behörden des Drittlands, in dem die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle gemäß Art. 21 Abs. 5 lit. b der Richtlinie 2011/61/EU als Verwahrstelle für einen Nicht-EU-AIF benannt wird und nicht unter die Ziffern i bis iv dieser Richtlinie fällt.die betreffenden nationalen Behörden des Drittlands, in dem die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle gemäß Artikel 21, Absatz 5, Litera b, der Richtlinie 2011/61/EU als Verwahrstelle für einen Nicht-EU-AIF benannt wird und nicht unter die Ziffern i bis iv dieser Richtlinie fällt.
- 8.Ziffer 8„Zuständige Behörden des EU-AIF“ sind die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind.
- 9.Ziffer 9„Kontrolle“ ist die Kontrolle im Sinne des Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU.„Kontrolle“ ist die Kontrolle im Sinne des Artikel 22, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2013/34/EU.
- 10.Ziffer 10„Mit Sitz in“ bezeichnet
- a)Litera abei AIFM: „mit satzungsmäßigem Sitz in“;
- b)Litera bbei AIF: „bewilligt oder registriert in“; oder, falls der AIF nicht bewilligt oder registriert ist: „mit satzungsmäßigem Sitz in“;
- c)Litera cbei Verwahrstellen: „mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in“;
- d)Litera dbei gesetzlichen Vertretern, die juristische Personen sind: „mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in“;
- e)Litera ebei gesetzlichen Vertretern, die natürliche Personen sind: „mit Wohnsitz in“.
- 11.Ziffer 11„EU-AIF“ bezeichnet
- a)Litera aeinen AIF, der nach einschlägigem nationalen Recht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, oder
- b)Litera beinen AIF, der nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, dessen satzungsmäßiger Sitz und/oder Hauptverwaltung sich jedoch in einem Mitgliedstaat befindet.
- 12.Ziffer 12„EU-AIFM“ bezeichnet einen AIFM mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat.
- 13.Ziffer 13„Feeder-AIF“ bezeichnet einen AIF, der
- a)Litera amindestens 85 vH seiner Vermögenswerte in Anteilen eines anderen AIF („Master-AIF“) anlegt, oder
- b)Litera bmindestens 85 vH seiner Vermögenswerte in mehr als einem Master-AIF anlegt, wenn diese Master-AIF identische Anlagestrategien verfolgen, oder
- c)Litera canderweitig ein Engagement von mindestens 85 vH seiner Vermögenswerte in solch einem Master-AIF hat.
- 14.Ziffer 14„Finanzinstrument“ ist eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente.„Finanzinstrument“ ist eines der in Anhang römisch eins Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente.
- 15.Ziffer 15„Holdinggesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die an einem oder mehreren anderen Unternehmen eine Beteiligung hält, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen eine Geschäftsstrategie oder -strategien zur Förderung deren langfristigen Werts zu verfolgen, und bei der es sich um eine Gesellschaft handelt, die entweder
- a)Litera aauf eigene Rechnung tätig ist und deren Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, oder
- b)Litera bdie ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer amtlicher Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurde, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen.
- 16.Ziffer 16„Herkunftsmitgliedstaat des AIF“ ist:
- a)Litera ader Mitgliedstaat, in dem der AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zugelassen oder registriert ist, oder im Falle mehrfacher Bewilligungen oder Registrierungen der Mitgliedstaat, in dem der AIF zum ersten Mal bewilligt oder registriert wurde, oder
- b)Litera bwenn der AIF in keinem Mitgliedstaat bewilligt oder registriert ist, der Mitgliedstaat, in dem der AIF seinen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat;
- 17.Ziffer 17„Herkunftsmitgliedstaat des AIFM“ ist der Mitgliedstaat, in dem der AIFM seinen satzungsmäßigen Sitz hat; im Falle von Nicht-EU-AIFM ist bei allen Bezugnahmen der Richtlinie 2011/61/EU auf den „Herkunftsmitgliedstaat des AIFM“ immer der „Referenzmitgliedstaat“ gemeint, wie im 7. Teil vorgesehen.
- 18.Ziffer 18„Aufnahmemitgliedstaat des AIFM“ ist:
- a)Litera aein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM EU-AIF verwaltet;
- b)Litera bein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM Anteile eines EU-AIF vertreibt;
- c)Litera cein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF vertreibt;
- d)Litera dein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines EU-AIF verwaltet;
- e)Litera eein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines EU-AIF vertreibt;
- f)Litera fein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF vertreibt, oder
- g)Litera gein Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem ein EU-AIFM die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 erbringt.ein Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem ein EU-AIFM die Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, erbringt.
- 19.Ziffer 19„Anfangskapital“ bezeichnet Mittel im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2013/36/EU.„Anfangskapital“ bezeichnet Mittel im Sinne von Artikel 12, der Richtlinie 2013/36/EU.
- 20.Ziffer 20„Emittent“ ist jeder Emittent im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/109/EG, der seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat, und dessen Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.„Emittent“ ist jeder Emittent im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2004/109/EG, der seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat, und dessen Wertpapiere im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.
- 21.Ziffer 21„Gesetzlicher Vertreter“ ist jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Union oder jede juristische Person mit Sitz in der Union, die von einem Nicht-EU-AIFM ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen dieses Nicht-EU-AIFM gegenüber Behörden, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien des Nicht-EU-AIFM in der Union hinsichtlich der Verpflichtungen des Nicht-EU-AIFM nach der Richtlinie 2011/61/EU zu handeln.
- 22.Ziffer 22„Hebelfinanzierung“ ist jede Methode, mit der ein AIFM das Risiko eines von ihm verwalteten AIF durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierung oder auf andere Weise erhöht.
- 23.Ziffer 23„Verwaltung von AIF“ bedeutet, dass mindestens die in Anlage 1 Z 1 lit. a oder b genannten Anlageverwaltungsfunktionen für einen oder mehrere AIF erbracht werden.„Verwaltung von AIF“ bedeutet, dass mindestens die in Anlage 1 Ziffer eins, Litera a, oder b genannten Anlageverwaltungsfunktionen für einen oder mehrere AIF erbracht werden.
- 24.Ziffer 24„Vertrieb“ ist das direkte oder indirekte, auf Initiative des AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom AIFM verwalteten AIF an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz in der Union.
- 25.Ziffer 25„Master-AIF“ ist jeder AIF, in den ein anderer AIF investiert oder Risiken an ihm gemäß Z 13 übernommen hat.„Master-AIF“ ist jeder AIF, in den ein anderer AIF investiert oder Risiken an ihm gemäß Ziffer 13, übernommen hat.
- 26.Ziffer 26„Referenzmitgliedstaat“ ist der gemäß Art. 37 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegte Mitgliedstaat.„Referenzmitgliedstaat“ ist der gemäß Artikel 37, Absatz 4, der Richtlinie 2011/61/EU festgelegte Mitgliedstaat.
- 27.Ziffer 27„Nicht-EU-AIF“ ist ein AIF, der kein EU-AIF ist.
- 28.Ziffer 28„Nicht-EU-AIFM“ ist ein AIFM, der kein EU-AIFM ist.
- 29.Ziffer 29„Nicht börsennotiertes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat und dessen Anteile im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU nicht zum Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind.„Nicht börsennotiertes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat und dessen Anteile im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU nicht zum Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind.
- 30.Ziffer 30„Eigenmittel“ sind Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.„Eigenmittel“ sind Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
- 31.Ziffer 31„Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU.„Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikel 22, Absatz eins bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU.
- 32.Ziffer 32„Primebroker“ ist ein Kreditinstitut, eine regulierte Wertpapierfirma oder eine andere Einheit, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapierleihe und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet.
- 33.Ziffer 33„Professioneller Anleger“ ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.„Professioneller Anleger“ ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang römisch II der Richtlinie 2014/65/EU als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.
- 34.Ziffer 34„Qualifizierte Beteiligung“ ist das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte eines AIFM nach den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG, unter Berücksichtigung der Bedingungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Art. 12 Absätze 4 und 5 der genannten Richtlinie oder die Möglichkeit zur Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des AIFM, an dem diese Beteiligung gehalten wird.„Qualifizierte Beteiligung“ ist das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte eines AIFM nach den Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG, unter Berücksichtigung der Bedingungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12, Absätze 4 und 5 der genannten Richtlinie oder die Möglichkeit zur Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des AIFM, an dem diese Beteiligung gehalten wird.
- 35.Ziffer 35„Arbeitnehmervertreter“ sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 lit. e der Richtlinie 2002/14/EG.„Arbeitnehmervertreter“ sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2, Litera e, der Richtlinie 2002/14/EG.
- 36.Ziffer 36„Privatkunde“ ist ein Anleger gemäß § 1 Z 36 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017.„Privatkunde“ ist ein Anleger gemäß Paragraph eins, Ziffer 36, Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,.
- 37.Ziffer 37„Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen gemäß der Definition in Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU.„Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen gemäß der Definition in Artikel 22, Absatz eins bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU.
- 38.Ziffer 38„Aufsichtsbehörden“ in Bezug auf Nicht-EU-AIF sind die nationalen Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind.
- 39.Ziffer 39„Aufsichtsbehörden“ in Bezug auf Nicht-EU-AIFM sind die nationalen Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind.
- 40.Ziffer 40„Verbriefungszweckgesellschaften“ sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.„Verbriefungszweckgesellschaften“ sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.
- 41.Ziffer 41„OGAW“ sind Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 (BGBl. I Nr. 77/2011).„OGAW“ sind Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,).
- 42.Ziffer 42„Qualifizierter Privatkunde“ ist ein Anleger,
- a)Litera ader in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument bestätigt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Investition bewusst ist und korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 250 000 Euro verfügt;der in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument bestätigt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Investition bewusst ist und korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 im Wert von mehr als 250 000 Euro verfügt;
- b)Litera bbei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person seinen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse bewertet hat;
- c)Litera cbei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person davon hinreichend überzeugt ist, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die mit der Investition einhergehenden Risiken zu verstehen und dass eine solche Verpflichtung für den Anleger angemessen ist;
- d)Litera dder sich verpflichtet, mindestens 10 000 Euro in einen AIF zu investieren, sofern es sich nicht um einen AIF gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder § 49 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c handelt;der sich verpflichtet, mindestens 10 000 Euro in einen AIF zu investieren, sofern es sich nicht um einen AIF gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis c handelt;
- e)Litera eder die Investition zum Zwecke der Diversifizierung und Risikostreuung seiner bestehenden Vermögensveranlagung vornehmen wird.
- 43.Ziffer 43„Pre-Marketing“ ist die durch einen EU-AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat mit dem Ziel, festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem AIF oder einem Teilfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht registriert ist oder zwar registriert ist, für den jedoch noch keine Vertriebsanzeige gemäß den §§ 29 bis 33 erfolgt ist, haben, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile dieses AIF oder Teilfonds darstellt.„Pre-Marketing“ ist die durch einen EU-AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat mit dem Ziel, festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem AIF oder einem Teilfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht registriert ist oder zwar registriert ist, für den jedoch noch keine Vertriebsanzeige gemäß den Paragraphen 29 bis 33 erfolgt ist, haben, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile dieses AIF oder Teilfonds darstellt.
- (2)Absatz 2Für die Zwecke von Abs. 1 Z 30 finden die Art. 13 bis 16 der Richtlinie 2006/49/EG entsprechend Anwendung.Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer 30, finden die Artikel 13 bis 16 der Richtlinie 2006/49/EG entsprechend Anwendung.
- (3)Absatz 3Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten verschiedene Arten von AIF sowie deren Kriterien festlegen.
- (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, sind die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 und des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, sind die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, und des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, anzuwenden.
§ 3 AIFMG Bestimmung des AIFM
§ 3.Paragraph 3, Ein AIF darf nur durch einen einzigen AIFM verwaltet werden, der auch für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verantwortlich ist. Der AIFM ist entweder
- 1.Ziffer einsein externer Verwalter, der die vom AIF oder im Namen des AIF bestellte juristische Person ist und aufgrund dieser Bestellung oder kraft Gesetzes für die Verwaltung des AIF verantwortlich ist (externer AIFM), oder
- 2.Ziffer 2der AIF selbst, wenn die Rechtsform des AIF eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des AIF entscheidet, keinen externen AIFM zu bestellen; in diesem Fall wird der AIF als AIFM zugelassen.
§ 3a AIFMG Registrierung
- (1)Absatz einsDie FMA hat einen AIFM, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 erfüllt, zu registrieren und darüber eine Bestätigung auszustellen.Die FMA hat einen AIFM, der die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 5, erfüllt, zu registrieren und darüber eine Bestätigung auszustellen.
- (2)Absatz 2Die FMA kann die Registrierung gemäß Abs. 1 zurücknehmen, wennDie FMA kann die Registrierung gemäß Absatz eins, zurücknehmen, wenn
- 1.Ziffer einsder AIFM die Registrierung auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat,
- 2.Ziffer 2der AIFM schwerwiegend oder systematisch gegen die anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen hat,
- 3.Ziffer 3über das Vermögen des AIFM das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch rechtskräftigen Beschluss abgewiesen wird (§ 71b der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914).über das Vermögen des AIFM das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch rechtskräftigen Beschluss abgewiesen wird (Paragraph 71 b, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914).
- (3)Absatz 3Im Falle eines Widerrufes der Registrierung darf der AIFM im Inland keine weitere Tätigkeit ausüben. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß § 9 Abs. 3 anzuwenden.Im Falle eines Widerrufes der Registrierung darf der AIFM im Inland keine weitere Tätigkeit ausüben. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß Paragraph 9, Absatz 3, anzuwenden.
- (4)Absatz 4Die Registrierung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn der AIFM ausdrücklich darauf verzichtet und sämtliche von ihm verwaltete AIF abgewickelt oder auf einen anderen AIFM übertragen worden sind.Die Registrierung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn der AIFM ausdrücklich darauf verzichtet und sämtliche von ihm verwaltete AIF abgewickelt oder auf einen anderen AIFM übertragen worden sind.
2. Teil Konzessionierung von AIFM
§ 4 AIFMG Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM
- (1)Absatz einsDie Verwaltung von AIF setzt die Konzession als AIFM durch die FMA voraus. Die gemäß diesem Bundesgesetz konzessionierten AIFM müssen die Konzessionsvoraussetzungen jederzeit einhalten.
- (2)Absatz 2Ein externer AIFM darf vorbehaltlich Abs. 4 keine anderen Tätigkeiten ausüben als die in Anlage 1 genannten Tätigkeiten und die zusätzliche Verwaltung von OGAW vorbehaltlich einer Konzession zum Investmentfondsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011.Ein externer AIFM darf vorbehaltlich Absatz 4, keine anderen Tätigkeiten ausüben als die in Anlage 1 genannten Tätigkeiten und die zusätzliche Verwaltung von OGAW vorbehaltlich einer Konzession zum Investmentfondsgeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011.
- (3)Absatz 3Ein intern verwalteter AIF darf keine andere Tätigkeit ausüben als die interne Verwaltung dieses AIF gemäß Anlage 1.
- (4)Absatz 4Die FMA kann einem externen AIFM zusätzlich die Konzession zur Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen:
- 1.Ziffer einsIndividuelle Verwaltung einzelner Portfolios, einschließlich solcher, die von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehalten werden, gemäß Art. 32 der Richtlinie (EU) 2016/2341 und im Einklang mit von den Anlegern erteilten Einzelmandaten mit Ermessenspielraum,Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios, einschließlich solcher, die von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehalten werden, gemäß Artikel 32, der Richtlinie (EU) 2016/2341 und im Einklang mit von den Anlegern erteilten Einzelmandaten mit Ermessenspielraum,
- 2.Ziffer 2als Nebendienstleistungen:
- a)Litera aAnlageberatung,
- b)Litera bVerwahrung und technische Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen,
- c)Litera cAnnahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben.
- (5)Absatz 5AIFM dürfen nicht konzessioniert werden, um
- 1.Ziffer einsausschließlich die in Abs. 4 genannten Dienstleistungen zu erbringen,ausschließlich die in Absatz 4, genannten Dienstleistungen zu erbringen,
- 2.Ziffer 2die unter Abs. 4 Z 2 genannten Nebendienstleistungen zu erbringen, ohne auch für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Abs. 4 Z 1 zugelassen zu sein,die unter Absatz 4, Ziffer 2, genannten Nebendienstleistungen zu erbringen, ohne auch für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, zugelassen zu sein,
- 3.Ziffer 3ausschließlich die in Anlage 1 Z 2 genannten Tätigkeiten zu erbringen, oderausschließlich die in Anlage 1 Ziffer 2, genannten Tätigkeiten zu erbringen, oder
- 4.Ziffer 4die in Anlage 1 Z 1 lit. a genannten Dienstleistungen zu erbringen, ohne auch die in Anlage 1 Z 1 lit. b genannten zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall.die in Anlage 1 Ziffer eins, Litera a, genannten Dienstleistungen zu erbringen, ohne auch die in Anlage 1 Ziffer eins, Litera b, genannten zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall.
- (6)Absatz 6Für die Erteilung und Rücknahme einer Konzession gemäß Abs. 4 gelten § 3 Abs. 5 Z 3, Abs. 8 und 9, § 6 und die §§ 73 bis 76 WAG 2018 sowie § 13 WPFG sinngemäß. AIFM, die auch zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 4 berechtigt sind, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeiten die in Art. 1 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, genannten Bestimmungen sowie die §§ 33, 38 bis 60, § 62 Abs. 1 bis 3 und §§ 94 bis 96 WAG 2018 einzuhalten. Eine OGAW Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf Abs. 4 erstreckt, unterliegt in Bezug auf jene Dienstleistungen den Vorschriften gemäß § 45 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015.Für die Erteilung und Rücknahme einer Konzession gemäß Absatz 4, gelten Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3,, Absatz 8 und 9, Paragraph 6 und die Paragraphen 73 bis 76 WAG 2018 sowie Paragraph 13, WPFG sinngemäß. AIFM, die auch zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 4, berechtigt sind, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeiten die in Artikel eins, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 Sitzung 1, genannten Bestimmungen sowie die Paragraphen 33,, 38 bis 60, Paragraph 62, Absatz eins bis 3 und Paragraphen 94 bis 96 WAG 2018 einzuhalten. Eine OGAW Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf Absatz 4, erstreckt, unterliegt in Bezug auf jene Dienstleistungen den Vorschriften gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,.
- (7)Absatz 7Die AIFM haben der FMA die erforderlichen Angaben vorzulegen, damit sie die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen zu jeder Zeit überwachen kann.
- (8)Absatz 8Wertpapierfirmen gemäß § 1 Z 1 WAG 2018 und Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 BWG sind im Rahmen ihrer Berechtigung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU nicht dazu verpflichtet, eine Konzession nach diesem Bundesgesetz zu erhalten. Wertpapierfirmen und Kreditinstitute sind entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang ihrer Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen berechtigt, Anteile an AIF direkt oder indirekt Anlegern in der Union anzubieten oder bei ihnen zu platzieren, soweit diese Anteile gemäß diesem Bundesgesetz vertrieben werden dürfen.Wertpapierfirmen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2018 und Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, BWG sind im Rahmen ihrer Berechtigung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2014/65/EU nicht dazu verpflichtet, eine Konzession nach diesem Bundesgesetz zu erhalten. Wertpapierfirmen und Kreditinstitute sind entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang ihrer Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen berechtigt, Anteile an AIF direkt oder indirekt Anlegern in der Union anzubieten oder bei ihnen zu platzieren, soweit diese Anteile gemäß diesem Bundesgesetz vertrieben werden dürfen.
§ 5 AIFMG Konzessionsantrag
- (1)Absatz einsEin AIFM, für den Österreich der Herkunftsmitgliedstaat ist, hat eine Konzession als AIFM gemäß diesem Bundesgesetz durch die FMA zu beantragen.
- (2)Absatz 2Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
- 1.Ziffer einsAuskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, sowie Informationen über einen eventuellen kontrollierenden Einfluss dieser Personen in Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in § 6 Abs. 3 angeführten Kategorien fallen;Auskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, sowie Informationen über einen eventuellen kontrollierenden Einfluss dieser Personen in Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Kategorien fallen;
- 2.Ziffer 2Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen, sowie Informationen über eventuelle Beteiligungen dieser Personen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in § 6 Abs. 3 angeführten Kategorien fallen;Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen, sowie Informationen über eventuelle Beteiligungen dieser Personen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Kategorien fallen;
- 3.Ziffer 3einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach dem 2. bis 4. Teil und gegebenenfalls dem 5. bis 8. Teil dieses Bundesgesetzes nachkommen will, sowie die Anlagestrategien der AIF zu deren Verwaltung der AIFM die Konzession beantragt hat;
- 4.Ziffer 4Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis gemäß § 11;Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Paragraph 11 ;,
- 5.Ziffer 5Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen im Sinne von § 18 an Dritte getroffen wurden.Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen im Sinne von Paragraph 18, an Dritte getroffen wurden.
- (3)Absatz 3Zu den AIF, die der Antragsteller als AIFM zu verwalten beabsichtigt, sind beizulegen:
- 1.Ziffer einsAngaben zu den Anlagestrategien, einschließlich der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, und der Grundsätze, die der AIFM im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Hebelfinanzierung anwendet sowie der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften der AIF, die er verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittländern, in denen sich der Sitz solcher AIF befindet oder voraussichtlich befinden wird;
- 2.Ziffer 2Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
- 3.Ziffer 3die Vertragsbedingungen oder Satzungen aller AIF, die der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt;
- 4.Ziffer 4Angaben zu den Vereinbarungen zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß § 19 für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt;Angaben zu den Vereinbarungen zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Paragraph 19, für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt;
- 5.Ziffer 5alle in § 21 Abs. 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.alle in Paragraph 21, Absatz eins, genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.
- (4)Absatz 4Beantragt eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011 konzessioniert ist (im Folgenden „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), oder eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a BWG konzessioniert ist, eine Konzession als AIFM nach diesem Bundesgesetz, so sind jene Angaben und Unterlagen nicht vorzulegen, die sie bereits bei der Beantragung der Konzession nach § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011 oder § 1 Abs. 1 Z 13a BWG vorgelegt hat, sofern diese Angaben oder Unterlagen nach wie vor auf dem neuesten Stand sind.Beantragt eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011 konzessioniert ist (im Folgenden „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), oder eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG konzessioniert ist, eine Konzession als AIFM nach diesem Bundesgesetz, so sind jene Angaben und Unterlagen nicht vorzulegen, die sie bereits bei der Beantragung der Konzession nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011 oder Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG vorgelegt hat, sofern diese Angaben oder Unterlagen nach wie vor auf dem neuesten Stand sind.
- (5)Absatz 5Die FMA hat ESMA vierteljährlich über die nach diesem Teil erteilten Konzession und Rücknahmen von Konzessionen zu unterrichten.
§ 6 AIFMG Konzessionsvoraussetzungen
- (1)Absatz einsDie Konzession ist zu erteilen, wenn:
- 1.Ziffer einsder Nachweis erbracht wurde, dass der AIFM zur Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Bedingungen in der Lage ist;
- 2.Ziffer 2der AIFM über ausreichendes Anfangskapital und Eigenmittel gemäß § 7 verfügt;der AIFM über ausreichendes Anfangskapital und Eigenmittel gemäß Paragraph 7, verfügt;
- 3.Ziffer 3die Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, ausreichend zuverlässig sind und auch in Bezug auf die Anlagestrategien der vom AIFM verwalteten AIF über ausreichende Erfahrung verfügen; die Namen dieser Personen sowie aller ihrer Nachfolger sind der FMA vom AIFM unverzüglich mitzuteilen; über die Geschäftsführung des AIFM haben mindestens zwei Personen zu bestimmen, die die genannten Bedingungen erfüllen;
- 4.Ziffer 4die Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, über die entsprechende Eignung verfügen, wobei der Notwendigkeit, die solide und umsichtige Verwaltung des AIFM zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist, und
- 5.Ziffer 5der Sitz und die Hauptverwaltung des AIFM im Inland liegen.
- (2)Absatz 2Die Konzession gilt in allen Mitgliedstaaten.
- (3)Absatz 3Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu konsultieren, bevor einem AIFM eine Konzession erteilt wird, der
- 1.Ziffer einseine Tochtergesellschaft eines anderen AIFM, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, der, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist,
- 2.Ziffer 2ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines anderen AIFM, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, der, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder
- 3.Ziffer 3eine Gesellschaft, die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie die, die einen anderen AIFM, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft, der, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist,
kontrolliert. - (4)Absatz 4Die FMA hat die Konzession jedenfalls zu verweigern, wenn die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen durch einen der folgenden Umstände verhindert wird:
- 1.Ziffer einsDurch eine enge Verbindung zwischen dem AIFM und anderen natürlichen oder juristischen Personen;
- 2.Ziffer 2durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der AIFM eng verbunden ist;
- 3.Ziffer 3durch Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
- (5)Absatz 5Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheids schriftlich mitzuteilen. Die FMA kann diesen Zeitraum um bis zu drei zusätzliche Monate verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des AIFM für notwendig erachtet. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG findet keine Anwendung. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein Antrag als vollständig, wenn der AIFM mindestens die in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 und § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben vorgelegt hat. AIFM können mit der Verwaltung von AIF mit den gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 in dem Antrag beschriebenen Anlagestrategien im Inland beginnen, sobald die Konzession erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat nachdem sie etwaige fehlende, in § 5 Abs. 2 Z 5 und § 5 Abs. 3 Z 3 bis 5 genannte Angaben, nachgereicht haben. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Die Konzession kann insbesondere im Hinblick auf die Anlagestrategien der AIF, welche der AIFM zulässigerweise verwalten darf, mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden.Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheids schriftlich mitzuteilen. Die FMA kann diesen Zeitraum um bis zu drei zusätzliche Monate verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des AIFM für notwendig erachtet. Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG findet keine Anwendung. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein Antrag als vollständig, wenn der AIFM mindestens die in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Angaben vorgelegt hat. AIFM können mit der Verwaltung von AIF mit den gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, in dem Antrag beschriebenen Anlagestrategien im Inland beginnen, sobald die Konzession erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat nachdem sie etwaige fehlende, in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 genannte Angaben, nachgereicht haben. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Die Konzession kann insbesondere im Hinblick auf die Anlagestrategien der AIF, welche der AIFM zulässigerweise verwalten darf, mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden.
§ 7 AIFMG Anfangskapital und Eigenmittel
- (1)Absatz einsEin AIFM, der ein intern verwalteter AIF ist, hat über ein Anfangskapital von mindestens 300 000 Euro zu verfügen.
- (2)Absatz 2Ein AIFM, der zum externen Verwalter von AIF bestellt wird, hat über ein Anfangskapital von mindestens 125 000 Euro zu verfügen.
- (3)Absatz 3Übersteigt der Wert der von dem AIFM verwalteten AIF-Portfolios 250 Mio. Euro, hat der AIFM zusätzliche Eigenmittel einzubringen; diese zusätzlichen Eigenmittel haben 0,02 vH des Betrags zu entsprechen, um den der Wert der Portfolios des AIFM 250 Mio. Euro übersteigt; die erforderliche Gesamtsumme aus Anfangskapital und zusätzlichem Betrag übersteigt jedoch nicht 10 Mio. Euro.
- (4)Absatz 4Für die Zwecke des Abs. 3 gelten die vom AIFM verwalteten AIF, einschließlich AIF, für die der AIFM gemäß § 18 Funktionen an Dritte übertragen hat, jedoch mit Ausnahme von AIF-Portfolios, die der AIFM im Auftrag Dritter verwaltet, als die Portfolios des AIFM.Für die Zwecke des Absatz 3, gelten die vom AIFM verwalteten AIF, einschließlich AIF, für die der AIFM gemäß Paragraph 18, Funktionen an Dritte übertragen hat, jedoch mit Ausnahme von AIF-Portfolios, die der AIFM im Auftrag Dritter verwaltet, als die Portfolios des AIFM.
- (5)Absatz 5Ungeachtet des Abs. 3 haben AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60 zu verfügen.Ungeachtet des Absatz 3, haben AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 Sitzung 60 zu verfügen.
- (6)Absatz 6Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus den Geschäftstätigkeiten, denen die AIFM nach diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2011/61/EU nachgehen können, abzudecken, haben sowohl intern verwaltete AIF als auch externe AIFM über
- 1.Ziffer einszusätzliche Eigenmittel, um potenzielle Haftungsrisiken aus beruflicher Fahrlässigkeit angemessen abzudecken, oder
- 2.Ziffer 2eine Berufshaftpflichtversicherung für die sich aus beruflicher Fahrlässigkeit ergebende Haftung, die den abgedeckten Risiken entspricht,
zu verfügen. - (7)Absatz 7Eigenmittel, einschließlich der zusätzlichen Eigenmittel gemäß Abs. 6 Z 1, dürfen nur in liquide Vermögenswerte oder Vermögenswerte investiert werden, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen enthalten. Ein AIFM, der zugleich auch OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, hat dies nur in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittel gemäß Abs. 6 Z 1 einzuhalten.Eigenmittel, einschließlich der zusätzlichen Eigenmittel gemäß Absatz 6, Ziffer eins,, dürfen nur in liquide Vermögenswerte oder Vermögenswerte investiert werden, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen enthalten. Ein AIFM, der zugleich auch OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, hat dies nur in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittel gemäß Absatz 6, Ziffer eins, einzuhalten.
- (8)Absatz 8Mit Ausnahme der Abs. 6 und 7 und mit Ausnahme von gemäß Art. 9 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakten gilt diese Bestimmung nicht für AIFM, die zugleich auch OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind.Mit Ausnahme der Absatz 6 und 7 und mit Ausnahme von gemäß Artikel 9, der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakten gilt diese Bestimmung nicht für AIFM, die zugleich auch OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind.
§ 8 AIFMG Änderungen des Umfangs der Konzession
- (1)Absatz einsEin AIFM hat der FMA alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung vor deren Anwendung anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für wesentliche Änderungen der gemäß § 5 und § 6 Abs. 1 vorgelegten Angaben.Ein AIFM hat der FMA alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung vor deren Anwendung anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für wesentliche Änderungen der gemäß Paragraph 5 und Paragraph 6, Absatz eins, vorgelegten Angaben.
- (2)Absatz 2Beschließt die FMA Beschränkungen vorzuschreiben oder diese Änderungen abzulehnen, so hat sie davon den AIFM innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung durch Erlassen eines Bescheides in Kenntnis zu setzen. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG findet keine Anwendung. Die FMA kann diesen Zeitraum um bis zu einen Monat verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des AIFM für notwendig erachtet. Werden die Änderungen innerhalb des vorgesehenen Beurteilungszeitraums nicht von der FMA abgelehnt, so dürfen sie vorgenommen werden.Beschließt die FMA Beschränkungen vorzuschreiben oder diese Änderungen abzulehnen, so hat sie davon den AIFM innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung durch Erlassen eines Bescheides in Kenntnis zu setzen. Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG findet keine Anwendung. Die FMA kann diesen Zeitraum um bis zu einen Monat verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des AIFM für notwendig erachtet. Werden die Änderungen innerhalb des vorgesehenen Beurteilungszeitraums nicht von der FMA abgelehnt, so dürfen sie vorgenommen werden.
§ 9 AIFMG Rücknahme und Erlöschen der Konzession
- (1)Absatz einsZusätzlich zu den in § 6 Abs. 2 BWG erwähnten Gründen hat die FMA die Konzession zurückzunehmen, wenn:Zusätzlich zu den in Paragraph 6, Absatz 2, BWG erwähnten Gründen hat die FMA die Konzession zurückzunehmen, wenn:
- 1.Ziffer einsder AIFM von der Konzession nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder die in diesem Bundesgesetz genannten Tätigkeiten in den vorangegangenen sechs Monaten nicht ausgeübt hat;
- 2.Ziffer 2die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;
- 3.Ziffer 3der AIFM die Richtlinie 2006/49/EG nicht mehr erfüllt, wenn seine Konzession sich auch auf die Dienstleistung der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 erstreckt;der AIFM die Richtlinie 2006/49/EG nicht mehr erfüllt, wenn seine Konzession sich auch auf die Dienstleistung der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, erstreckt;
- 4.Ziffer 4vom AIFM in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Bestimmungen oder gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU oder gegen die auf Grund dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen wurde.
- (2)Absatz 2Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession findet § 7 BWG Anwendung.Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession findet Paragraph 7, BWG Anwendung.
- (3)Absatz 3Wird die Konzession des AIFM von der FMA entzogen, so geht das Recht zur Verwaltung des AIF auf die Verwahrstelle über. Mit dem Übergang des Rechts zur Verwaltung des AIF auf die Verwahrstelle ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig. Die Verwahrstelle hat den AIF unverzüglich abzuwickeln und das Vermögen an die Anleger zu verteilen. Die für den AIF gehaltenen Vermögenswerte sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des AIF sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an den AIFM und die Verwahrstelle vorzunehmen. Während der Abwicklung gilt § 22 Abs. 1 bis 4 für die Verwahrstelle sinngemäß. Mit Bewilligung der FMA kann die Verwahrstelle von der Abwicklung des AIF und der Verteilung des Vermögens absehen und binnen eines Monats nach dem Übergang des Rechts zur Verwaltung des AIF auf die Verwahrstelle einem anderen AIFM die Verwaltung des AIF nach Maßgabe der Anlagebedingungen übertragen. Die FMA kann die Bewilligung mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen.Wird die Konzession des AIFM von der FMA entzogen, so geht das Recht zur Verwaltung des AIF auf die Verwahrstelle über. Mit dem Übergang des Rechts zur Verwaltung des AIF auf die Verwahrstelle ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig. Die Verwahrstelle hat den AIF unverzüglich abzuwickeln und das Vermögen an die Anleger zu verteilen. Die für den AIF gehaltenen Vermögenswerte sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des AIF sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an den AIFM und die Verwahrstelle vorzunehmen. Während der Abwicklung gilt Paragraph 22, Absatz eins bis 4 für die Verwahrstelle sinngemäß. Mit Bewilligung der FMA kann die Verwahrstelle von der Abwicklung des AIF und der Verteilung des Vermögens absehen und binnen eines Monats nach dem Übergang des Rechts zur Verwaltung des AIF auf die Verwahrstelle einem anderen AIFM die Verwaltung des AIF nach Maßgabe der Anlagebedingungen übertragen. Die FMA kann die Bewilligung mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen.
3. Teil Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des AIFM
1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen
§ 10 AIFMG Allgemeine Grundsätze
- (1)Absatz einsEin AIFM hat stets:
- 1.Ziffer einsseiner Tätigkeit ehrlich und redlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachzugehen;
- 2.Ziffer 2im besten Interesse der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und der Integrität des Marktes zu handeln;
- 3.Ziffer 3über die für eine ordnungsgemäße Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen und diese wirksam einzusetzen;
- 4.Ziffer 4alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte zu treffen, um zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der AIF und ihrer Anleger auswirken, und um sicherzustellen, dass den von ihm verwalteten AIF eine faire Behandlung zukommt;
- 5.Ziffer 5alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen zu erfüllen, um das beste Interesse der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und die Integrität des Marktes zu fördern;
- 6.Ziffer 6alle Anleger der AIF fair zu behandeln.
Der AIFM hat Anleger der von ihm verwalteten AIF gleich zu behandeln und die Interessen einer bestimmten Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen einer anderen Gruppe von Anlegern zu stellen, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des entsprechenden AIF vorgesehen. - (2)Absatz 2Ein AIFM, dessen Konzession sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 erstreckt, darf das Portfolio des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten AIF anlegen, es sei denn, er hat zuvor eine allgemeine Zustimmung des Kunden erhalten und unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 den Vorschriften der § 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018. Hält der AIFM zusätzlich eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011, so ist stattdessen § 45 Abs. 1 ESAEG beachtlich.Ein AIFM, dessen Konzession sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, erstreckt, darf das Portfolio des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten AIF anlegen, es sei denn, er hat zuvor eine allgemeine Zustimmung des Kunden erhalten und unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, den Vorschriften der Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, WAG 2018. Hält der AIFM zusätzlich eine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011, so ist stattdessen Paragraph 45, Absatz eins, ESAEG beachtlich.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
§ 11 AIFMG Vergütung
- (1)Absatz einsEin AIFM hat für alle Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Geschäftsleiter und Personen welche die Geschäfte tatsächlich führen, Risikoträger, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Führungskräfte und Risikoträger, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des AIFM oder auf die Risikoprofile der von ihm verwalteten AIF auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken ermutigt, die nicht mit dem Risikoprofil, den Vertragsbedingungen oder der Satzung der von ihm verwalteten AIF vereinbar sind.
- (2)Absatz 2Ein AIFM hat die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Anlage 2 festzulegen.
- (3)Absatz 3Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten die Grundsätze für eine Vergütungspolitik festlegen.
§ 12 AIFMG Interessenkonflikte
- (1)Absatz einsEin AIFM hat alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte zu ermitteln, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von AIF zwischen
- 1.Ziffer einsdem AIFM sowie seinen Geschäftsleitern, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem AIFM verbunden ist, und dem von ihm verwalteten AIF oder den Anlegern dieses AIF,
- 2.Ziffer 2dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem anderen AIF oder den Anlegern jenes AIF,
- 3.Ziffer 3dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem anderen Kunden des AIFM,
- 4.Ziffer 4dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem von dem AIFM verwalteten OGAW oder den Anlegern dieses OGAW oder
- 5.Ziffer 5zwei Kunden des AIFM
auftreten. Der AIFM hat wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessen Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten zu treffen und beizubehalten, um zu verhindern, dass diese den Interessen der AIF und ihrer Anleger schaden. Innerhalb seiner eigenen Prozessabläufe hat der AIFM Aufgaben und Verantwortungsbereiche zu trennen, die als miteinander unvereinbar angesehen werden könnten oder potenziell systematische Interessenkonflikte hervorrufen könnten. Der AIFM hat zu prüfen, ob die Bedingungen der Ausübung seiner Tätigkeit wesentliche andere Interessenkonflikte nach sich ziehen könnten und hat diese den Anlegern der AIF gegenüber offen zu legen. - (2)Absatz 2Reichen die von dem AIFM zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird, so hat der AIFM die Anleger — bevor er in ihrem Auftrag Geschäfte tätigt — unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis zu setzen und angemessene Strategien und Verfahren zu entwickeln.
- (3)Absatz 3Wenn der AIFM für einen AIF die Dienste eines Primebroker in Anspruch nimmt, muss er die Bedingungen in einem schriftlichen Vertrag vereinbaren. Insbesondere muss die Möglichkeit einer Übertragung und Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF in diesem Vertrag vereinbart werden und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF entsprechen. In dem Vertrag muss festgelegt werden, dass die Verwahrstelle von dem Vertrag in Kenntnis gesetzt wird. Bei der Auswahl und Benennung der Primebroker, mit denen ein Vertrag geschlossen wird, hat der AIFM mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzugehen.
§ 13 AIFMG Risikomanagement
- (1)Absatz einsEin AIFM hat die Funktionen des Risikomanagements funktional und hierarchisch von den operativen Abteilungen zu trennen. Die FMA hat dies in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu überwachen. Der AIFM muss jedenfalls in der Lage sein, der FMA auf Verlangen nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte verwendet werden um eine unabhängige Ausübung von Risikomanagementmaßnahmen zu ermöglichen und dass das Risikomanagement den Anforderungen dieser Bestimmung genügt und durchgehend Anwendung findet.
- (2)Absatz 2Damit alle Risiken, die für die einzelnen AIF-Anlagestrategien wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, hinreichend festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden, hat der AIFM angemessene Risikomanagement-Systeme einzusetzen. Insbesondere stützen AIFM sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, abgegeben worden sind. Der AIFM hat die Risikomanagement-Systeme in angemessenen zeitlichen Abständen zu überprüfen, mindestens jedoch einmal jährlich, und sie erforderlichenfalls anzupassen.Damit alle Risiken, die für die einzelnen AIF-Anlagestrategien wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, hinreichend festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden, hat der AIFM angemessene Risikomanagement-Systeme einzusetzen. Insbesondere stützen AIFM sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 Sitzung 1, abgegeben worden sind. Der AIFM hat die Risikomanagement-Systeme in angemessenen zeitlichen Abständen zu überprüfen, mindestens jedoch einmal jährlich, und sie erforderlichenfalls anzupassen.
- (3)Absatz 3Ein AIFM hat zumindest folgende Verpflichtungen:
- 1.Ziffer einsEr hat eine der Anlagestrategie, den Zielen und dem Risikoprofil des AIF angemessene, dokumentierte und regelmäßig aktualisierte Sorgfaltsprüfung (Due Diligence Process) durchzuführen, wenn er für Rechnung des AIF Anlagen tätigt;
- 2.Ziffer 2er hat zu gewährleisten, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen des AIF verbundenen Risiken samt ihrer Auswirkungen auf das Gesamtportfolio des AIF laufend — unter anderem auch durch die Nutzung angemessener Stresstests — ordnungsgemäß bewertet, eingeschätzt, gesteuert und überwacht werden können;
- 3.Ziffer 3er hat weiters zu gewährleisten, dass die Risikoprofile der AIF der Größe, der Portfoliostruktur und den Anlagestrategien und -zielen, wie sie in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt und den Emissionsunterlagen des AIF festgelegt sind, entsprechen.
- (3a)Absatz 3 aUnter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der AIF überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der AIFM für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Abs. 2 genannten Ratings in der Anlagepolitik der AIF und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der AIF überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der AIFM für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz 2, genannten Ratings in der Anlagepolitik der AIF und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.
- (4)Absatz 4Ein AIFM hat ein Höchstmaß an Hebelfinanzierung festzulegen, das er für jeden der von ihm verwalteten AIF einsetzen kann, ebenso wie den Umfang des Rechts der Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien, die im Rahmen der Vereinbarung über die Hebelfinanzierung gewährt werden, wobei er Folgendes zu berücksichtigen hat:
- 1.Ziffer einsDie Art des AIF,
- 2.Ziffer 2die Anlagestrategie des AIF,
- 3.Ziffer 3die Herkunft der Hebelfinanzierung des AIF,
- 4.Ziffer 4jede andere Verbindung oder relevante Beziehung zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die potenziell ein Systemrisiko darstellen,
- 5.Ziffer 5die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei zu begrenzen,
- 6.Ziffer 6das Ausmaß, bis zu dem die Hebelfinanzierung besichert ist,
- 7.Ziffer 7das Verhältnis von Aktiva und Passiva,
- 8.Ziffer 8Umfang, Wesen und Ausmaß der Geschäftstätigkeiten des AIFM auf den betreffenden Märkten.
- (5)Absatz 5Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten nähere Kriterien im Hinblick auf Techniken für ein effizientes Portfoliomanagement festlegen.
§ 14 AIFMG Liquiditätsmanagement
- (1)Absatz einsEin AIFM hat für jeden von ihm verwalteten AIF, bei dem es sich nicht um einen AIF des geschlossenen Types ohne Hebelfinanzierung handelt, über ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem zu verfügen und Verfahren festzulegen, die es ihm ermöglichen, die Liquiditätsrisiken des AIF zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen des AIF mit seinen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten deckt. Der AIFM hat regelmäßig Stresstests durchzuführen, unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen, mit denen er die Liquiditätsrisiken der AIF bewerten und entsprechend überwachen kann.
- (2)Absatz 2Ein AIFM hat zu gewährleisten, dass die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmegrundsätze eines jeden von ihm verwalteten AIF miteinander konsistent sind.
§ 15 AIFMG
§ 15.Paragraph 15, Ist ein AIFM für einen von ihm verwalteten AIF eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat er im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden AIF zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
2. Abschnitt Organisatorische Anforderungen
§ 16 AIFMG Allgemeine Grundsätze
- (1)Absatz einsEin AIFM hat für die ordnungsgemäße Verwaltung der AIF jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen einzusetzen.
- (2)Absatz 2Ein AIFM hat unter Berücksichtigung der Art der von dem AIFM verwalteten AIF über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für die elektronische Datenverarbeitung, einschließlich in Bezug auf Netzwerk- und Informationssysteme, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet und verwaltet werden, sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte seiner Mitarbeiter und für das Halten oder Verwalten von Veranlagungen zum Zwecke der Anlage auf eigene Rechnung gehören, zu verfügen, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die AIF betreffende Geschäft nach Herkunft, Vertragsparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass die Vermögenswerte der vom AIFM verwalteten AIF gemäß den Vertragsbedingungen oder Satzungen der AIF sowie gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt werden.
§ 17 AIFMG Bewertung
- (1)Absatz einsEin AIFM hat sicher zu stellen, dass für jeden von ihm verwalteten AIF geeignete und kohärente Verfahren festgelegt werden, so dass eine ordnungsgemäße und unabhängige Bewertung der Vermögenswerte des AIF gemäß dieser Bestimmung und den Vertragsbedingungen oder der Satzung der AIF vorgenommen werden kann.
- (2)Absatz 2Die für die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil eines AIF geltenden Vorschriften sind, sofern der AIF in Österreich seinen Sitz hat, in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF zu regeln.
- (3)Absatz 3Ein AIFM hat auch sicher zu stellen, dass die Berechnung und Offenlegung des Nettoinventarwertes je Anteil des AIF gegenüber den Anlegern gemäß dieser Bestimmung und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF erfolgt. Durch die angewendeten Bewertungsverfahren hat sichergestellt zu werden, dass die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil mindestens einmal jährlich erfolgt. Handelt es sich um einen offenen AIF, sind solche Bewertungen und Berechnungen in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der den von dem AIF gehaltenen Vermögenswerten und seiner Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit angemessen ist. Handelt es sich um einen geschlossenen AIF, sind solche Bewertungen und Berechnungen auch durchzuführen, wenn das Kapital des entsprechenden AIF erhöht oder herabgesetzt wird. Die Anleger haben über die Bewertungen und Berechnungen entsprechend den diesbezüglichen Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF informiert zu werden.
- (4)Absatz 4Ein AIFM hat zu gewährleisten, dass die Bewertung von einer der folgenden Stellen durchgeführt wird:
- 1.Ziffer einseinem externen Bewerter, der eine natürliche oder juristische Person unabhängig vom AIF, dem AIFM und anderen Personen mit engen Verbindungen zum AIF oder zum AIFM ist, oder
- 2.Ziffer 2dem AIFM selbst, vorausgesetzt die Bewertungsaufgabe ist von der Portfolioverwaltung funktional unabhängig, und die Vergütungspolitik und andere Maßnahmen stellen sicher, dass Interessenkonflikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter verhindert werden.
Die für einen AIF bestellte Verwahrstelle darf nicht als externer Bewerter dieses AIF bestellt werden, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Verwahrfunktionen von ihren Aufgaben als externer Bewerter vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden. - (5)Absatz 5Wird ein externer Bewerter für die Bewertung herangezogen, so hat der AIFM nachzuweisen, dass:
- 1.Ziffer einsder externe Bewerter einer gesetzlich anerkannten verpflichtenden berufsmäßigen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt;
- 2.Ziffer 2der externe Bewerter ausreichende berufliche Garantien vorweisen kann, um wirksam die entsprechende Bewertungsfunktion gemäß den Abs. 1, 2 und 3 ausüben zu können, undder externe Bewerter ausreichende berufliche Garantien vorweisen kann, um wirksam die entsprechende Bewertungsfunktion gemäß den Absatz eins,, 2 und 3 ausüben zu können, und
- 3.Ziffer 3die Bestellung des externen Bewerters den Anforderungen von § 18 und den gemäß Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht.die Bestellung des externen Bewerters den Anforderungen von Paragraph 18 und den gemäß Artikel 20, Absatz 7, der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht.
- (6)Absatz 6Der bestellte externe Bewerter darf die Bewertungsfunktion nicht an einen Dritten delegieren.
- (7)Absatz 7Ein AIFM hat die Bestellung eines externen Bewerters der FMA unverzüglich anzuzeigen; diese kann für den Fall, dass die Voraussetzungen nach Abs. 5 nicht erfüllt sind, die Bestellung eines anderen externen Bewerters verlangen.Ein AIFM hat die Bestellung eines externen Bewerters der FMA unverzüglich anzuzeigen; diese kann für den Fall, dass die Voraussetzungen nach Absatz 5, nicht erfüllt sind, die Bestellung eines anderen externen Bewerters verlangen.
- (8)Absatz 8Die Bewertung hat unabhängig und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.
- (9)Absatz 9Wird die Bewertung nicht von einem externen Bewerter vorgenommen, so kann die FMA verlangen, dass die Bewertungsverfahren und Bewertungen des AIFM von einem externen Bewerter oder gegebenenfalls durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft werden.
- (10)Absatz 10Ein AIFM ist für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögenswerte der AIF, für die Berechnung und die Bekanntgabe dieses Nettoinventarwerts verantwortlich. Die Haftung des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern darf deshalb nicht durch die Tatsache berührt werden, dass der AIFM einen externen Bewerter bestellt hat. Ungeachtet dessen und unabhängig von anderslautenden vertraglichen Regelungen haftet der externe Bewerter gegenüber dem AIFM für jegliche Verluste des AIFM, die sich auf fahrlässige oder vorsätzliche Nichterfüllung der Aufgaben durch ihn zurückführen lassen.
3. Abschnitt Übertragung von Funktionen des AIFM
§ 18 AIFMG Übertragung
- (1)Absatz einsDer AIFM ist berechtigt, eine oder mehrere seiner Aufgaben an Dritte zu übertragen. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:
- 1.Ziffer einsDer AIFM hat der FMA unverzüglich ab Beschlussfassung die Übertragung schriftlich anzuzeigen, jedenfalls aber bevor die Vereinbarung zur Übertragung in Kraft tritt;
- 2.Ziffer 2der AIFM muss in der Lage sein, seine gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen;
- 3.Ziffer 3der Beauftragte muss über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der jeweiligen Aufgaben verfügen und die Personen, die die Geschäfte des Dritten tatsächlich führen, müssen gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen;
- 4.Ziffer 4bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement, so darf sie nur an Unternehmen erfolgen, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung bewilligt sind und einer Aufsicht unterliegen, oder, wenn diese Bedingung nicht eingehalten werden kann, nur nach vorheriger Genehmigung durch die FMA;
- 5.Ziffer 5bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement und erfolgt sie an ein Unternehmen aus einem Drittland, so muss ergänzend zu den Anforderungen nach Z 4 die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde sichergestellt sein;bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement und erfolgt sie an ein Unternehmen aus einem Drittland, so muss ergänzend zu den Anforderungen nach Ziffer 4, die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde sichergestellt sein;
- 6.Ziffer 6die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des AIFM nicht beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder den AIFM daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der AIF im Interesse der Anleger verwaltet wird;
- 7.Ziffer 7der AIFM muss nachweisen können, dass der betreffende Beauftragte über die erforderliche Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffenden Funktionen wahrzunehmen, dass er sorgfältig ausgewählt wurde und dass der AIFM in der Lage ist, jederzeit die übertragenen Aufgaben wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen an den Beauftragten zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anleger ist.
Der AIFM hat jederzeit die von Beauftragten erbrachten Dienstleistungen zu überprüfen. - (2)Absatz 2Eine Übertragung darf hinsichtlich des Portfoliomanagements oder des Risikomanagements nicht an die folgenden Einrichtungen erfolgen:
- 1.Ziffer einsdie Verwahrstelle oder einen Beauftragten der Verwahrstelle, oder
- 2.Ziffer 2ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen des AIFM oder der Anleger des AIF im Konflikt stehen könnten, außer wenn ein solches Unternehmen eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolio-Verwaltung oder dem Risikomanagement von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben vorgenommen hat und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.
- (3)Absatz 3Die Pflichten des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung oder durch eine weitere Unterbeauftragung nicht berührt. Der AIFM haftet jedenfalls für das Verhalten des Dritten wie für sein eigenes Verhalten. Der AIFM darf seine Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der ihn zu einer Briefkastenfirma werden lässt.
- (4)Absatz 4Dritte dürfen jede der ihnen übertragenen Funktionen weiterübertragen, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
- 1.Ziffer einsder AIFM hat vorher der Unterbeauftragung zugestimmt;
- 2.Ziffer 2der AIFM hat der FMA diesbezüglich Anzeige erstattet, bevor die Vereinbarung über die Unterbeauftragung in Kraft tritt;
- 3.Ziffer 3die in Abs. 1 und 2 festgelegten Bedingungen sind ebenfalls bei einer Unterbeauftragung jederzeit erfüllt;die in Absatz eins und 2 festgelegten Bedingungen sind ebenfalls bei einer Unterbeauftragung jederzeit erfüllt;
- 4.Ziffer 4der vom AIFM Beauftragte hat jederzeit die von Unterbeauftragten erbrachten Dienstleistungen zu überprüfen.
- (5)Absatz 5Wenn der Unterbeauftragte an ihn übertragene Funktionen weiterüberträgt, ist Abs. 4 anzuwenden und einzuhalten.Wenn der Unterbeauftragte an ihn übertragene Funktionen weiterüberträgt, ist Absatz 4, anzuwenden und einzuhalten.
4. Abschnitt Verwahrstelle
§ 19 AIFMG Verwahrstelle
- (1)Absatz einsFür jeden von ihm verwalteten AIF hat der AIFM sicherzustellen, dass im Einklang mit dieser Bestimmung eine einzige Verwahrstelle bestellt wird.
- (2)Absatz 2Die Bestellung der Verwahrstelle hat in einem Vertrag schriftlich vereinbart zu werden. Der Vertrag hat unter anderem den Informationsaustausch zu regeln, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Aufgaben für den AIF, für den sie als Verwahrstelle bestellt wurde, nachkommen kann.
- (3)Absatz 3Die Verwahrstelle hat entweder:
- 1.Ziffer einsein Kreditinstitut mit Sitz in der Union, das gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen ist oder
- 2.Ziffer 2eine Wertpapierfirma mit satzungsmäßigem Sitz in der Union, für die die Eigenkapitalanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, einschließlich der Kapitalanforderungen für operationelle Risiken, und die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, und die auch die Nebendienstleistungen wie Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt; solche Wertpapierfirmen müssen in jedem Fall über Eigenmittel verfügen, die den in Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten; odereine Wertpapierfirma mit satzungsmäßigem Sitz in der Union, für die die Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, einschließlich der Kapitalanforderungen für operationelle Risiken, und die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, und die auch die Nebendienstleistungen wie Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden gemäß Anhang römisch eins Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt; solche Wertpapierfirmen müssen in jedem Fall über Eigenmittel verfügen, die den in Artikel 28, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten; oder
- 3.Ziffer 3eine andere Kategorie von Einrichtungen, die einer Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegen und die am 21. Juli 2011 unter eine der von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Kategorien von Einrichtungen fallen, aus denen eine Verwahrstellen gewählt werden kann,eine andere Kategorie von Einrichtungen, die einer Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegen und die am 21. Juli 2011 unter eine der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23, Absatz 3, der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Kategorien von Einrichtungen fallen, aus denen eine Verwahrstellen gewählt werden kann,
zu sein. Nur bei Nicht-EU-AIF und unbeschadet des Abs. 5 Z 2 kann die Verwahrstelle auch ein Kreditinstitut oder ein ähnlich wie die in Z 1 und 2 genannten Unternehmen geartetes Unternehmen sein, sofern die Bedingungen des Abs. 6 Z 2 eingehalten sind.zu sein. Nur bei Nicht-EU-AIF und unbeschadet des Absatz 5, Ziffer 2, kann die Verwahrstelle auch ein Kreditinstitut oder ein ähnlich wie die in Ziffer eins und 2 genannten Unternehmen geartetes Unternehmen sein, sofern die Bedingungen des Absatz 6, Ziffer 2, eingehalten sind. - (4)Absatz 4Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen der Verwahrstelle, dem AIFM und/oder dem AIF und/oder seinen Anlegern
- 1.Ziffer einsdarf ein AIFM nicht die Aufgabe einer Verwahrstelle wahrnehmen;
- 2.Ziffer 2darf ein Primebroker, der als Geschäftspartner eines AIF auftritt, nicht die Aufgaben einer Verwahrstelle dieses AIF wahrnehmen, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Verwahrfunktionen von seinen Aufgaben als Primebroker vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF offengelegt werden. Es ist gemäß Abs. 11 zulässig, dass die Verwahrstelle einem solchen Primebroker ihre Verwahraufgaben überträgt, wenn die entsprechenden Bedingungen eingehalten sind.darf ein Primebroker, der als Geschäftspartner eines AIF auftritt, nicht die Aufgaben einer Verwahrstelle dieses AIF wahrnehmen, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Verwahrfunktionen von seinen Aufgaben als Primebroker vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF offengelegt werden. Es ist gemäß Absatz 11, zulässig, dass die Verwahrstelle einem solchen Primebroker ihre Verwahraufgaben überträgt, wenn die entsprechenden Bedingungen eingehalten sind.
- (5)Absatz 5Die Verwahrstelle hat ihren Sitz an einem der folgenden Orte zu haben:
- 1.Ziffer einsBei EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIF;
- 2.Ziffer 2bei Nicht-EU-AIF in dem Drittland, in dem sich der Sitz des AIF befindet, oder in dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, der den AIF verwaltet, oder in dem Referenzmitgliedstaat des AIFM, der den AIF verwaltet.
- (6)Absatz 6Unbeschadet der Anforderungen von Abs. 3 unterliegt die Bestellung einer Verwahrstelle mit Sitz in einem Drittland den folgenden Bedingungen:Unbeschadet der Anforderungen von Absatz 3, unterliegt die Bestellung einer Verwahrstelle mit Sitz in einem Drittland den folgenden Bedingungen:
- 1.Ziffer einsdie zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, und, falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, haben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Verwahrstelle unterzeichnet;
- 2.Ziffer 2die Verwahrstelle unterliegt einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und Aufsicht, die den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und die wirksam durchgesetzt werden;
- 3.Ziffer 3das Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016;das Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. römisch eins Nr. 118/2016;
- 4.Ziffer 4die Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, und, soweit verschieden, der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, haben mit dem Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet;die Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, und, soweit verschieden, der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, haben mit dem Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikel 26, des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet;
- 5.Ziffer 5die Verwahrstelle haftet vertraglich gegenüber dem AIF oder gegenüber den Anlegern des AIF, in Übereinstimmung mit den Abs. 12 und 13, und erklärt sich ausdrücklich zur Einhaltung von Abs. 11 bereit.die Verwahrstelle haftet vertraglich gegenüber dem AIF oder gegenüber den Anlegern des AIF, in Übereinstimmung mit den Absatz 12 und 13, und erklärt sich ausdrücklich zur Einhaltung von Absatz 11, bereit.
Ist die FMA nicht mit der Bewertung der Anwendung von Z 1 bis 4 durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM einverstanden, so kann sie die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen und zwar im Hinblick auf die ihr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse.Ist die FMA nicht mit der Bewertung der Anwendung von Ziffer eins bis 4 durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM einverstanden, so kann sie die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen und zwar im Hinblick auf die ihr gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse. - (7)Absatz 7Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass die Cashflows der AIF ordnungsgemäß überwacht werden und hat insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche Zahlungen von Anlegern oder im Namen von Anlegern bei der Zeichnung von Anteilen eines AIF geleistet wurden und dass die gesamten Geldmittel des AIF auf einem Geldkonto verbucht wurden, das für Rechnung des AIF, im Namen des AIFM, der für Rechnung des AIF tätig ist, oder im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF tätig ist, bei einer Stelle gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG oder bei einer Stelle der gleichen Art in dem entsprechenden Markt, in dem Geldkonten verlangt werden, eröffnet wurde, solange eine solche Stelle einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht unterliegt, die den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG wirksam durchgesetzt werden. Falls Geldkonten im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF handelt, eröffnet werden, werden keine Geldmittel der in diesem Abs. genannten Stelle und keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst auf solchen Konten verbucht.Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass die Cashflows der AIF ordnungsgemäß überwacht werden und hat insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche Zahlungen von Anlegern oder im Namen von Anlegern bei der Zeichnung von Anteilen eines AIF geleistet wurden und dass die gesamten Geldmittel des AIF auf einem Geldkonto verbucht wurden, das für Rechnung des AIF, im Namen des AIFM, der für Rechnung des AIF tätig ist, oder im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF tätig ist, bei einer Stelle gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera a,, b und c der Richtlinie 2006/73/EG oder bei einer Stelle der gleichen Art in dem entsprechenden Markt, in dem Geldkonten verlangt werden, eröffnet wurde, solange eine solche Stelle einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht unterliegt, die den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Artikel 16, der Richtlinie 2006/73/EG wirksam durchgesetzt werden. Falls Geldkonten im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF handelt, eröffnet werden, werden keine Geldmittel der in diesem Abs. genannten Stelle und keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst auf solchen Konten verbucht.
- (8)Absatz 8Die Vermögenswerte des AIF oder des für Rechnung des AIF handelnden AIFM, haben der Verwahrstelle folgendermaßen zur Aufbewahrung anvertraut zu werden:
- 1.Ziffer einsfür Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, gilt:
- a)Litera adie Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;
- b)Litera bzu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass all jene Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die im Namen des AIF oder des für ihn tätigen AIFM eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit gemäß geltendem Recht eindeutig als im Eigentum des AIF befindliche Instrumente identifiziert werden können;zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass all jene Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in Artikel 16, der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die im Namen des AIF oder des für ihn tätigen AIFM eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit gemäß geltendem Recht eindeutig als im Eigentum des AIF befindliche Instrumente identifiziert werden können;
- 2.Ziffer 2für sonstige Vermögenswerte gilt:
- a)Litera adie Verwahrstelle prüft das Eigentum des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM an solchen Vermögenswerten und führt Aufzeichnungen derjenigen Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM an diesen Vermögenswerten das Eigentum hat;
- b)Litera bdie Beurteilung, ob der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM Eigentümer ist, beruht auf Informationen oder Unterlagen, die vom AIF oder vom AIFM vorgelegt werden und, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen;
- c)Litera cdie Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.
- (9)Absatz 9Ergänzend zu den in Abs. 7 und 8 genannten Aufgaben hat die Verwahrstelle sicherzustellen, dassErgänzend zu den in Absatz 7 und 8 genannten Aufgaben hat die Verwahrstelle sicherzustellen, dass
- 1.Ziffer einsder Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung von Anteilen des AIF gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF erfolgen;
- 2.Ziffer 2die Berechnung des Wertes der Anteile des AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF, gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes oder des in Art. 19 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verfahrens erfolgt;die Berechnung des Wertes der Anteile des AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF, gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes oder des in Artikel 19, der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verfahrens erfolgt;
- 3.Ziffer 3die Weisungen des AIFM ausgeführt werden, es sei denn, diese verstoßen gegen geltende nationale Rechtsvorschriften oder die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;
- 4.Ziffer 4bei Transaktionen mit Vermögenswerten des AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den AIF überwiesen wird;
- 5.Ziffer 5die Erträge des AIF gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF verwendet werden.
- (10)Absatz 10Der AIFM und die Verwahrstelle haben im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des AIF und seiner Anleger zu handeln. Eine Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf den AIF oder den für Rechnung des AIF tätigen AIFM wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem AIF, den Anlegern des AIF, dem AIFM und ihr selbst schaffen könnten, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen wurde und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden. Die in Abs. 8 genannten Vermögenswerte dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM von der Verwahrstelle wiederverwendet werden.Der AIFM und die Verwahrstelle haben im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des AIF und seiner Anleger zu handeln. Eine Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf den AIF oder den für Rechnung des AIF tätigen AIFM wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem AIF, den Anlegern des AIF, dem AIFM und ihr selbst schaffen könnten, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen wurde und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden. Die in Absatz 8, genannten Vermögenswerte dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM von der Verwahrstelle wiederverwendet werden.
- (11)Absatz 11Die Verwahrstelle darf ihre in dieser Bestimmung festgeschriebenen Funktionen nicht auf Dritte übertragen, hiervon ausgenommen sind die in Abs. 8 genannten Aufgaben. Die Verwahrstelle kann die in Abs. 8 genannten Funktionen unter den folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:Die Verwahrstelle darf ihre in dieser Bestimmung festgeschriebenen Funktionen nicht auf Dritte übertragen, hiervon ausgenommen sind die in Absatz 8, genannten Aufgaben. Die Verwahrstelle kann die in Absatz 8, genannten Funktionen unter den folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:
- 1.Ziffer einsdie Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen;
- 2.Ziffer 2die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen objektiven Grund für die Übertragung gibt;
- 3.Ziffer 3die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen und geht weiterhin bei der laufenden Kontrolle und regelmäßigen Überprüfung von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, und
- 4.Ziffer 4die Verwahrstelle gewährleistet, dass der Dritte jederzeit bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben die folgenden Bedingungen einhält:
- a)Litera aDer Dritte verfügt über eine Organisationsstruktur und die Fachkenntnisse, die für die Art und die Komplexität der Vermögenswerte des AIF oder des für dessen Rechnung handelnden AIFM, die ihm anvertraut wurden, angemessen und geeignet sind;
- b)Litera bbezogen auf die Verwahraufgaben gemäß Abs. 8 Z 1 unterliegt der Dritte einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und Aufsicht in der betreffenden rechtlichen Zuständigkeit und der Dritte unterliegt ferner einer regelmäßigen externen Wirtschaftsprüfung, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;bezogen auf die Verwahraufgaben gemäß Absatz 8, Ziffer eins, unterliegt der Dritte einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und Aufsicht in der betreffenden rechtlichen Zuständigkeit und der Dritte unterliegt ferner einer regelmäßigen externen Wirtschaftsprüfung, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;
- c)Litera cder Dritte trennt die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von seinen eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in einer solchen Weise, dass sie zu jeder Zeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;
- d)Litera dder Dritte darf die Vermögenswerte nicht ohne vorherige Zustimmung des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM und eine vorherige Mitteilung an die Verwahrstelle verwenden und
- e)Litera eder Dritte hält sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote gemäß den Abs. 8 und 10.der Dritte hält sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote gemäß den Absatz 8 und 10.
Unbeschadet der Z 4 lit. b, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die den Anforderungen für eine Beauftragung gemäß Z 4 lit. b genügen, darf die Verwahrstelle ihre Funktionen an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es von dem Recht des Drittlandes gefordert wird und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine Beauftragung erfüllen, vorbehaltlich der folgenden Anforderungen:Unbeschadet der Ziffer 4, Litera b,, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die den Anforderungen für eine Beauftragung gemäß Ziffer 4, Litera b, genügen, darf die Verwahrstelle ihre Funktionen an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es von dem Recht des Drittlandes gefordert wird und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine Beauftragung erfüllen, vorbehaltlich der folgenden Anforderungen:- aa)Sub-Litera, a, aDie Anleger des jeweiligen AIF müssen vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß unterrichtet werden, dass eine solche Beauftragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes erforderlich ist, und sie müssen über die Umstände unterrichtet werden, die die Übertragung rechtfertigen; und
- bb)Sub-Litera, b, bder AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM müssen die Verwahrstelle anweisen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen.
Der Dritte kann seinerseits diese Funktionen unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. In diesem Fall gilt Abs. 13 entsprechend für die jeweils Beteiligten. Die Erbringung von Dienstleistungen gemäß der Richtlinie 98/26/EG durch Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme, wie es für die Zwecke jener Richtlinie vorgesehen ist, oder die Erbringung ähnlicher Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme von Drittländern wird für Zwecke dieses Absatzes nicht als Beauftragung mit Verwahrfunktionen betrachtet.Der Dritte kann seinerseits diese Funktionen unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. In diesem Fall gilt Absatz 13, entsprechend für die jeweils Beteiligten. Die Erbringung von Dienstleistungen gemäß der Richtlinie 98/26/EG durch Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme, wie es für die Zwecke jener Richtlinie vorgesehen ist, oder die Erbringung ähnlicher Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme von Drittländern wird für Zwecke dieses Absatzes nicht als Beauftragung mit Verwahrfunktionen betrachtet. - (12)Absatz 12Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem AIF oder gegenüber den Anlegern des AIF für das Abhandenkommen durch die Verwahrstelle oder durch einen Dritten, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten, die gemäß Abs. 8 Z 1 verwahrt wurden, übertragen wurde. Im Falle eines solchen Abhandenkommens eines verwahrten Finanzinstruments hat die Verwahrstelle dem AIF oder dem für Rechnung des AIF handelnden AIFM unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem AIF oder den Anlegern des AIF für sämtliche sonstigen Verluste, die diese infolge einer von der Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz erleiden.Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem AIF oder gegenüber den Anlegern des AIF für das Abhandenkommen durch die Verwahrstelle oder durch einen Dritten, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten, die gemäß Absatz 8, Ziffer eins, verwahrt wurden, übertragen wurde. Im Falle eines solchen Abhandenkommens eines verwahrten Finanzinstruments hat die Verwahrstelle dem AIF oder dem für Rechnung des AIF handelnden AIFM unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem AIF oder den Anlegern des AIF für sämtliche sonstigen Verluste, die diese infolge einer von der Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz erleiden.
- (13)Absatz 13Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß Abs. 11 unberührt. Unbeschadet dessen kann sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Abs. 11 verwahrt wurden, von der Haftung befreien, wenn sie nachweisen kann, dass:Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß Absatz 11, unberührt. Unbeschadet dessen kann sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Absatz 11, verwahrt wurden, von der Haftung befreien, wenn sie nachweisen kann, dass:
- 1.Ziffer einsalle Bedingungen für die Übertragung ihrer Verwahraufgaben gemäß Abs. 11 Z 1 bis Z 4 eingehalten sind;alle Bedingungen für die Übertragung ihrer Verwahraufgaben gemäß Absatz 11, Ziffer eins bis Ziffer 4, eingehalten sind;
- 2.Ziffer 2ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf diesen Dritten überträgt und es dem AIF oder dem für Rechnung des AIF tätigen AIFM ermöglicht, seinen Anspruch wegen des Abhandenkommens von Finanzinstrumenten gegenüber dem Dritten geltend zu machen, oder die Verwahrstelle solch einen Anspruch für sie geltend machen darf, und
- 3.Ziffer 3ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder dem für Rechnung des AIF handelnden AIFM ausdrücklich eine Befreiung der Verwahrstelle von der Haftung gestattet und einen objektiven Grund für die vertragliche Vereinbarung einer solchen Befreiung angibt.
- (14)Absatz 14Wenn ferner laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die den Anforderungen für eine Beauftragung gemäß Abs. 11 Z 4 lit. b genügen, kann die Verwahrstelle sich von der Haftung befreien, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten sind:Wenn ferner laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die den Anforderungen für eine Beauftragung gemäß Absatz 11, Ziffer 4, Litera b, genügen, kann die Verwahrstelle sich von der Haftung befreien, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten sind:
- 1.Ziffer einsdie Vertragsbedingungen oder die Satzung des betreffenden AIF erlauben ausdrücklich eine solche Befreiung unter den in diesem Abs. genannten Voraussetzungen;
- 2.Ziffer 2die Anleger der entsprechenden AIF wurden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über diese Haftungsbefreiung und die Umstände, die diese Haftungsbefreiung rechtfertigen, unterrichtet;
- 3.Ziffer 3der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine ortsansässige Einrichtung zu übertragen;
- 4.Ziffer 4es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder dem für Rechnung des AIF tätigen AIFM, in dem solch eine Haftungsbefreiung ausdrücklich gestattet ist; und
- 5.Ziffer 5es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten, in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf den Dritten übertragen wird und es dem AIF oder dem für Rechnung des AIF tätigen AIFM ermöglicht, seinen Anspruch wegen des Abhandenkommens von Finanzinstrumenten gegenüber dem Dritten geltend zu machen, oder die Verwahrstelle solch einen Anspruch für sie geltend machen darf.
- (15)Absatz 15Haftungsansprüche der Anleger eines AIF können in Abhängigkeit von der Art der Rechtsbeziehungen zwischen der Verwahrstelle, dem AIFM und den Anlegern unmittelbar oder mittelbar durch den AIFM geltend gemacht werden.
- (16)Absatz 16Die Verwahrstelle hat der FMA als zuständiger Behörde auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die FMA als zuständige Behörde des AIF oder des AIFM benötigen könnte. Unterscheiden sich die zuständigen Behörden des AIF oder des AIFM von denen der Verwahrstelle, hat die FMA als zuständige Behörde der Verwahrstelle den zuständigen Behörden des AIF und des AIFM die erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
- (17)Absatz 17Der AIFM hat geeignete und dokumentierte Verfahren und Vorkehrungen vorzusehen, die für den Fall, dass die Verwahrstelle die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr gewährleisten kann, einen raschen Wechsel der Verwahrstelle ermöglichen.
- (18)Absatz 18Abweichend von Abs. 3 kann die Verwahrstelle von AIF gemäß 5. Teil 2. Abschnitt auch ein Treuhänder sein, der die Aufgaben einer Verwahrstelle im Rahmen seiner beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahrnimmt, sofernAbweichend von Absatz 3, kann die Verwahrstelle von AIF gemäß 5. Teil 2. Abschnitt auch ein Treuhänder sein, der die Aufgaben einer Verwahrstelle im Rahmen seiner beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahrnimmt, sofern
- 1.Ziffer einsbei den AIF innerhalb von 5 Jahren nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rücknahmerechte ausgeübt werden können, und
- 2.Ziffer 2die AIF im Einklang mit ihrer Hauptanlagestrategie in der Regel in Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen investieren, um nach §§ 24 ff möglicherweise die Kontrolle über solche Unternehmen zu erlangen.die AIF im Einklang mit ihrer Hauptanlagestrategie in der Regel in Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen investieren, um nach Paragraphen 24, ff möglicherweise die Kontrolle über solche Unternehmen zu erlangen.
- (19)Absatz 19Der gemäß Abs. 18 bestellte Treuhänder hat in Bezug auf seine berufliche oder geschäftliche Tätigkeit einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung zu unterliegen oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln zu unterliegen, die ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten können, um es ihm zu ermöglichen, die relevanten Aufgaben einer Verwahrstelle wirksam auszuführen und die mit dieser Funktion einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die ausreichende finanzielle und berufliche Garantie ist laufend zu gewährleisten. Der Treuhänder hat Änderungen hinsichtlich seiner finanziellen oder beruflichen Garantien der FMA unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Treuhänder zum Zwecke der finanziellen Garantie eine Versicherung abschließt, so ist das Versicherungsunternehmen im Versicherungsvertrag verpflichtet, der FMA den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie Umstände, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, unverzüglich anzuzeigen.Der gemäß Absatz 18, bestellte Treuhänder hat in Bezug auf seine berufliche oder geschäftliche Tätigkeit einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung zu unterliegen oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln zu unterliegen, die ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten können, um es ihm zu ermöglichen, die relevanten Aufgaben einer Verwahrstelle wirksam auszuführen und die mit dieser Funktion einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die ausreichende finanzielle und berufliche Garantie ist laufend zu gewährleisten. Der Treuhänder hat Änderungen hinsichtlich seiner finanziellen oder beruflichen Garantien der FMA unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Treuhänder zum Zwecke der finanziellen Garantie eine Versicherung abschließt, so ist das Versicherungsunternehmen im Versicherungsvertrag verpflichtet, der FMA den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie Umstände, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, unverzüglich anzuzeigen.
- (20)Absatz 20Der AIFM hat den Treuhänder gemäß Abs. 18 der FMA vor Bestellung bekanntzugeben. Hat die FMA gegen die Bestellung Bedenken, so kann sie verlangen, dass binnen einer angemessenen Frist ein anderer Treuhänder benannt wird. Unterlässt dies der AIFM oder hat die FMA auch gegen die Bestellung des neu vorgeschlagenen Treuhänders Bedenken, so hat der AIFM für den AIF eine Verwahrstelle gemäß Abs. 3 zu beauftragen.Der AIFM hat den Treuhänder gemäß Absatz 18, der FMA vor Bestellung bekanntzugeben. Hat die FMA gegen die Bestellung Bedenken, so kann sie verlangen, dass binnen einer angemessenen Frist ein anderer Treuhänder benannt wird. Unterlässt dies der AIFM oder hat die FMA auch gegen die Bestellung des neu vorgeschlagenen Treuhänders Bedenken, so hat der AIFM für den AIF eine Verwahrstelle gemäß Absatz 3, zu beauftragen.
4. Teil Transparenzanforderungen
§ 20 AIFMG Jahresbericht
- (1)Absatz einsEin AIFM hat für jeden vom ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht zu erstellen. Dieser Jahresbericht ist den Anlegern auf Verlangen zu übermitteln. Der Jahresbericht hat innerhalb der genannten Frist der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und gegebenenfalls der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIF vom AIFM bereitgestellt zu werden. Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind den Anlegern auf Antrag lediglich die Angaben nach Abs. 2 zusätzlich vorzulegen. Die Übermittlung kann gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht erfolgen. Im letzteren Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs zu veröffentlichen.Ein AIFM hat für jeden vom ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht zu erstellen. Dieser Jahresbericht ist den Anlegern auf Verlangen zu übermitteln. Der Jahresbericht hat innerhalb der genannten Frist der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und gegebenenfalls der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIF vom AIFM bereitgestellt zu werden. Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind den Anlegern auf Antrag lediglich die Angaben nach Absatz 2, zusätzlich vorzulegen. Die Übermittlung kann gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht erfolgen. Im letzteren Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs zu veröffentlichen.
- (2)Absatz 2Der Jahresbericht muss mindestens Folgendes enthalten:
- 1.Ziffer einseine Bilanz oder eine Vermögensübersicht;
- 2.Ziffer 2eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres;
- 3.Ziffer 3einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr;
- 4.Ziffer 4jede wesentliche Änderung der in § 21 aufgeführten Informationen während des Geschäftsjahrs, auf das sich der Bericht bezieht;jede wesentliche Änderung der in Paragraph 21, aufgeführten Informationen während des Geschäftsjahrs, auf das sich der Bericht bezieht;
- 5.Ziffer 5die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und variable vom AIFM an seine Mitarbeiter gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom AIF gezahlten Carried Interests;
- 6.Ziffer 6die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach Führungskräften und Mitarbeitern des AIFM, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des AIF auswirkt.
- (3)Absatz 3Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben haben gemäß den Rechnungslegungsstandards des Herkunftsmitgliedstaats des AIF oder gemäß den Rechnungslegungsstandards des Drittlandes, in dem der AIF seinen Sitz hat, und gemäß den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF festgelegten Rechnungslegungsvorschriften erstellt zu werden. Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Der Bericht des Abschlussprüfers einschließlich etwaiger Vorbehalte ist in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.
§ 21 AIFMG Informationspflichten gegenüber Anlegern
- (1)Absatz einsAIFM haben Anlegern der AIF, bevor diese eine Anlage in einen AIF tätigen, für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF sowie für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF folgende Informationen gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF, sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Informationen zur Verfügung zu stellen:
- 1.Ziffer einseine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF, Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-AIF und über den Sitz der Zielfonds, wenn es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in die der AIF investieren darf, der Techniken, die er einsetzen darf und aller damit verbundenen Risiken, etwaiger Anlagebeschränkungen, der Umstände, unter denen der AIF eine Hebelfinanzierung einsetzen kann, Art und Herkunft der zulässigen Hebelfinanzierung und damit verbundener Risiken, sonstiger Beschränkungen für den Einsatz einer Hebelfinanzierung und Vereinbarungen über Sicherheiten und über die Wiederverwendung von Vermögenswerten, sowie des maximalen Umfangs der Hebelfinanzierung, den der AIFM für Rechnung des AIF einsetzen darf;
- 2.Ziffer 2eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der AIF seine Anlagestrategie oder seine Anlagepolitik oder beides ändern kann;
- 3.Ziffer 3eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Auswirkungen der für die Tätigung der Veranlagung eingegangenen Vertragsbeziehung, einschließlich Informationen über die zuständigen Gerichte, das anwendbare Recht und das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Rechtsinstrumenten, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in dem Gebiet vorsehen, in dem der AIF seinen Sitz hat;
- 4.Ziffer 4die Identität des AIFM, der Verwahrstelle des AIF, des Abschlussprüfers oder sonstiger Dienstleistungsanbieter sowie eine Erläuterung ihrer Pflichten und der Rechte der Anleger;
- 5.Ziffer 5eine Beschreibung, in welcher Weise der AIFM den Anforderungen des § 7 Abs. 6 gerecht wird;eine Beschreibung, in welcher Weise der AIFM den Anforderungen des Paragraph 7, Absatz 6, gerecht wird;
- 6.Ziffer 6eine Beschreibung sämtlicher vom AIFM übertragener Verwaltungsfunktionen gemäß Anlage 1 sowie sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen, Bezeichnung des Beauftragten sowie sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten;
- 7.Ziffer 7eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des AIF und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte gemäß § 17;eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des AIF und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte gemäß Paragraph 17 ;,
- 8.Ziffer 8eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements des AIF, einschließlich der Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, und der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern;
- 9.Ziffer 9eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder unmittelbar getragen werden;
- 10.Ziffer 10eine Beschreibung der Art und Weise, wie der AIFM eine faire Behandlung der Anleger gewährleistet, sowie, wann immer ein Anleger eine Vorzugsbehandlung oder einen Anspruch auf eine solche Behandlung erhält, eine Erläuterung dieser Behandlung, der Art der Anleger, die eine solche Vorzugsbehandlung erhalten, sowie gegebenenfalls der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen diesen Anlegern und dem AIF oder dem AIFM;
- 11.Ziffer 11den letzten Jahresbericht nach § 20;den letzten Jahresbericht nach Paragraph 20 ;,
- 12.Ziffer 12die Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen;
- 13.Ziffer 13den jüngsten Nettoinventarwert des AIF oder den jüngsten Marktpreis der Anteile des AIF nach § 17;den jüngsten Nettoinventarwert des AIF oder den jüngsten Marktpreis der Anteile des AIF nach Paragraph 17 ;,
- 14.Ziffer 14sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des AIF;
- 15.Ziffer 15die Identität des Primebrokers und eine Beschreibung jeder wesentlichen Vereinbarung zwischen dem AIF und seinen Primebrokern und der Art und Weise, in der diesbezügliche Interessenkonflikte beigelegt werden, sowie die Bestimmung im Vertrag mit der Verwahrstelle über die Möglichkeit einer Übertragung und einer Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF und Angaben über jede eventuell bestehende Haftungsübertragung auf den Primebroker;
- 16.Ziffer 16eine Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die gemäß den Abs. 4 und 5 erforderlichen Informationen offengelegt werden.eine Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die gemäß den Absatz 4 und 5 erforderlichen Informationen offengelegt werden.
- (2)Absatz 2Der AIFM hat die Anleger, bevor diese ihre Anlage in den AIF tätigen, über eventuelle Vereinbarungen, die die Verwahrstelle getroffen hat um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 19 Abs. 13 freizustellen, zu unterrichten. Der AIFM hat die Anleger ebenfalls unverzüglich über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben, zu informieren.Der AIFM hat die Anleger, bevor diese ihre Anlage in den AIF tätigen, über eventuelle Vereinbarungen, die die Verwahrstelle getroffen hat um sich vertraglich von der Haftung gemäß Paragraph 19, Absatz 13, freizustellen, zu unterrichten. Der AIFM hat die Anleger ebenfalls unverzüglich über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben, zu informieren.
- (3)Absatz 3Ist der AIF gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 oder gemäß sonstigen nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet, einen Prospekt zu veröffentlichen, sind in Ergänzung zu den im Prospekt enthaltenen Angaben lediglich die Angaben gemäß den Abs. 1 und 2 gesondert oder als ergänzende Angaben im Prospekt offenzulegen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung oder Prospektbilligung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben. Bei gesonderter Erstellung dieser Angaben kann das Dokument gemeinsam mit dem Prospekt bei der Meldestelle gemäß § 23 KMG 2019 hinterlegt werden.Ist der AIF gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 oder gemäß sonstigen nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet, einen Prospekt zu veröffentlichen, sind in Ergänzung zu den im Prospekt enthaltenen Angaben lediglich die Angaben gemäß den Absatz eins und 2 gesondert oder als ergänzende Angaben im Prospekt offenzulegen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung oder Prospektbilligung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben. Bei gesonderter Erstellung dieser Angaben kann das Dokument gemeinsam mit dem Prospekt bei der Meldestelle gemäß Paragraph 23, KMG 2019 hinterlegt werden.
- (4)Absatz 4Für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF sowie für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF haben die AIFM die Anleger regelmäßig, zumindest jährlich, über Folgendes zu unterrichten:
- 1.Ziffer einsden prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;
- 2.Ziffer 2jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;
- 3.Ziffer 3das aktuelle Risikoprofil des AIF und die vom AIFM zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagement-Systeme.
- (5)Absatz 5AIFM, die EU-AIF, die eine Hebelfinanzierung verwenden, verwalten oder die AIF, die eine Hebelfinanzierung verwenden, in der Union vertreiben, haben für jeden dieser AIF regelmäßig, zumindest jährlich entsprechend den diesbezüglichen Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF Folgendes offen zu legen:
- 1.Ziffer einsalle Änderungen zum maximalen Umfang, in dem der AIFM für Rechnung des AIF eine Hebelfinanzierung einsetzen kann, sowie etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstige Garantien, die im Rahmen der Hebelfinanzierung gewährt wurden;
- 2.Ziffer 2die Gesamthöhe der Hebelfinanzierung des betreffenden AIF.
§ 22 AIFMG Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden
- (1)Absatz einsDer AIFM hat die FMA regelmäßig über die wichtigsten Märkte und Instrumente, auf oder mit denen er für Rechnung des von ihm verwalteten AIF handelt, zu unterrichten. Er hat Informationen zu den wichtigsten Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den größten Risiken und Konzentrationen jedes von ihm verwalteten AIF vorzulegen.
- (2)Absatz 2Der AIFM hat der FMA für jeden von ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF Folgendes vorzulegen:
- 1.Ziffer einsden prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;
- 2.Ziffer 2jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;
- 3.Ziffer 3das gegenwärtige Risikoprofil des AIF und die vom AIFM zur Steuerung des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei sowie sonstiger Risiken, einschließlich des operativen Risikos, eingesetzten Risikosteuerungssysteme;
- 4.Ziffer 4Angaben zu den wichtigsten Kategorien von Vermögenswerten, in die der AIF investiert hat und
- 5.Ziffer 5die Ergebnisse der nach § 13 Abs. 3 Z 2 und § 14 Abs. 1 durchgeführten Stresstests.die Ergebnisse der nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 14, Absatz eins, durchgeführten Stresstests.
- (3)Absatz 3Der AIFM hat der FMA auf Verlangen die folgenden Unterlagen vorzulegen:
- 1.Ziffer einseinen Jahresbericht über jeden vom AIFM verwalteten EU-AIF und über jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr gemäß § 20 Abs. 1;einen Jahresbericht über jeden vom AIFM verwalteten EU-AIF und über jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr gemäß Paragraph 20, Absatz eins ;,
- 2.Ziffer 2zum Ende jedes Quartals eine detaillierte Aufstellung sämtlicher vom AIFM verwalteten AIF.
- (4)Absatz 4Ein AIFM, der AIF verwaltet, die in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, hat der FMA Angaben zum Gesamtumfang der eingesetzten Hebelfinanzierung für jeden der von ihm verwalteten AIF, eine Aufschlüsselung nach Hebelfinanzierung, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurde, und solcher, die in Derivate eingebettet ist, sowie Angaben zu dem Umfang, in dem die Vermögenswerte der AIF im Rahmen einer Hebelfinanzierung wiederverwendet wurden, zu übermitteln. Diese Angaben haben für jeden der vom AIFM verwalteten AIF Angaben zur Identität der fünf größten Kreditgeber oder Wertpapierverleiher sowie zur jeweiligen Höhe der aus diesen Quellen für jeden der genannten AIF erhaltenen Hebelfinanzierung zu umfassen. Für Nicht-EU-AIFM sind die Berichtspflichten gemäß diesem Abs. auf die von ihnen verwalteten EU-AIF und die von ihnen in der Union vertriebenen Nicht-EU-AIF beschränkt.
- (5)Absatz 5Sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist, kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig oder anlassbezogen ergänzende Informationen zu den in diesen Bestimmungen festgelegten Informationen anfordern. Die FMA hat ESMA über den zusätzlichen Informationsbedarf zu informieren. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und soweit zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich, hat die FMA, zusätzlichen Berichtsersuchen von ESMA zu entsprechen.
- (6)Absatz 6AIFM haben einen Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 7 eingehalten werden kann. Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2 (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist. Die §§ 43 Abs. 1, 2 und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.AIFM haben einen Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Absatz 7, eingehalten werden kann. Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG, Teil 2 (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist. Die Paragraphen 43, Absatz eins,, 2 und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Absatz eins und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß Paragraph 275, UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.
- (7)Absatz 7Der gemäß Abs. 6 erstellte und gemäß Abs. 8 geprüfte Jahresabschluss des AIFM ist längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse zu sorgen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.Der gemäß Absatz 6, erstellte und gemäß Absatz 8, geprüfte Jahresabschluss des AIFM ist längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse zu sorgen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.
- (8)Absatz 8Die Jahresabschlüsse sind von Abschlussprüfern, bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:
- 1.Ziffer einsDie sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie
- 2.Ziffer 2die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- (9)Absatz 9Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten nähere Kriterien im Hinblick auf die Informationspflichten gemäß dieser Bestimmung sowie gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 sowie die Art der Übermittlung festlegen, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können.Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten nähere Kriterien im Hinblick auf die Informationspflichten gemäß dieser Bestimmung sowie gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4, sowie die Art der Übermittlung festlegen, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können.
5. Teil AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten
1. Abschnitt AIFM, die AIF mit Hebelfinanzierung verwalten
§ 23 AIFMG Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung
- (1)Absatz einsDie FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM hat die gemäß § 22 zu erhebenden Informationen der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) weiterzuleiten. Die OeNB hat auf Basis dieser Informationen zu analysieren, inwieweit die Nutzung von Hebelfinanzierung zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem, des Risikos von Marktstörungen in einzelnen oder mehreren Marktsegmenten oder zu Risiken für das langfristige Wirtschaftswachstum beiträgt. Die OeNB hat der FMA ihre Analyse unverzüglich weiterzuleiten, wenn darin derartige Risiken festgestellt werden.Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM hat die gemäß Paragraph 22, zu erhebenden Informationen der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) weiterzuleiten. Die OeNB hat auf Basis dieser Informationen zu analysieren, inwieweit die Nutzung von Hebelfinanzierung zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem, des Risikos von Marktstörungen in einzelnen oder mehreren Marktsegmenten oder zu Risiken für das langfristige Wirtschaftswachstum beiträgt. Die OeNB hat der FMA ihre Analyse unverzüglich weiterzuleiten, wenn darin derartige Risiken festgestellt werden.
- (2)Absatz 2Die FMA hat sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die gemäß § 22 erhoben wurden, sowie die gemäß § 5 erhobenen Informationen den zuständigen Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten, ESMA und dem ESRB nach den in § 61 und Art. 50 der Richtlinie 2011/61/EU zur Zusammenarbeit bei der Aufsicht vorgesehenen Verfahren zur Verfügung zu stellen. Ferner hat sie unverzüglich nach diesen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der direkt betroffenen anderen Mitgliedstaaten zu informieren, falls sich aus den Analysen der OeNB auf Basis der Informationen gemäß § 22 ergibt, dass von einem ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM oder einem von diesem AIFM verwalteten AIF ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten ausgehen könnte.Die FMA hat sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die gemäß Paragraph 22, erhoben wurden, sowie die gemäß Paragraph 5, erhobenen Informationen den zuständigen Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten, ESMA und dem ESRB nach den in Paragraph 61 und Artikel 50, der Richtlinie 2011/61/EU zur Zusammenarbeit bei der Aufsicht vorgesehenen Verfahren zur Verfügung zu stellen. Ferner hat sie unverzüglich nach diesen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der direkt betroffenen anderen Mitgliedstaaten zu informieren, falls sich aus den Analysen der OeNB auf Basis der Informationen gemäß Paragraph 22, ergibt, dass von einem ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM oder einem von diesem AIFM verwalteten AIF ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten ausgehen könnte.
- (3)Absatz 3Der AIFM hat der FMA darzulegen, dass die von ihm angesetzte Begrenzung des Umfangs einer Hebelfinanzierung bei jedem von ihm verwalteten AIF angemessen ist und dass er diese Begrenzung stets einhält. Die OeNB hat auf Basis der Informationen gemäß § 22 das Risiko zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem oder von Marktstörungen in einzelnen oder mehreren Marktsegmenten zu bewerten, die aus der Nutzung einer Hebelfinanzierung durch einen AIFM bei einem von ihm verwalteten AIF erwachsen könnten. Die OeNB hat der FMA ihre Analyse unverzüglich weiterzuleiten, wenn darin derartige Risiken festgestellt werden. Wenn dies zur Gewährleistung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems als nötig erachtet wird, hat die FMA nach Verständigung von ESMA, des ESRB und der zuständigen Behörden des entsprechenden AIF den Umfang der Hebelfinanzierung zu beschränken, die ein AIFM einsetzen darf, oder hat sonstige Beschränkungen der AIF-Verwaltung bezüglich der von ihm verwalteten AIF zu verhängen, so dass das Ausmaß begrenzt wird, in dem die Nutzung einer Hebelfinanzierung zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem oder des Risikos von Marktstörungen in einzelnen oder mehreren Marktsegmenten beiträgt. Über die in § 61 und Art. 50 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verfahren hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ESMA, den ESRB und die zuständigen Behörden des AIF ordnungsgemäß über die diesbezüglich eingeleiteten Schritte zu informieren.Der AIFM hat der FMA darzulegen, dass die von ihm angesetzte Begrenzung des Umfangs einer Hebelfinanzierung bei jedem von ihm verwalteten AIF angemessen ist und dass er diese Begrenzung stets einhält. Die OeNB hat auf Basis der Informationen gemäß Paragraph 22, das Risiko zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem oder von Marktstörungen in einzelnen oder mehreren Marktsegmenten zu bewerten, die aus der Nutzung einer Hebelfinanzierung durch einen AIFM bei einem von ihm verwalteten AIF erwachsen könnten. Die OeNB hat der FMA ihre Analyse unverzüglich weiterzuleiten, wenn darin derartige Risiken festgestellt werden. Wenn dies zur Gewährleistung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems als nötig erachtet wird, hat die FMA nach Verständigung von ESMA, des ESRB und der zuständigen Behörden des entsprechenden AIF den Umfang der Hebelfinanzierung zu beschränken, die ein AIFM einsetzen darf, oder hat sonstige Beschränkungen der AIF-Verwaltung bezüglich der von ihm verwalteten AIF zu verhängen, so dass das Ausmaß begrenzt wird, in dem die Nutzung einer Hebelfinanzierung zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem oder des Risikos von Marktstörungen in einzelnen oder mehreren Marktsegmenten beiträgt. Über die in Paragraph 61 und Artikel 50, der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verfahren hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ESMA, den ESRB und die zuständigen Behörden des AIF ordnungsgemäß über die diesbezüglich eingeleiteten Schritte zu informieren.
- (4)Absatz 4Die Verständigung gemäß Abs. 3 hat spätestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Wirksamwerden oder der Erneuerung der vorgeschlagenen Maßnahme zu erfolgen. Die Verständigung hat Einzelheiten der vorgeschlagenen Maßnahme zu enthalten, deren Gründe und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll. Unter besonderen Umständen kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM verfügen, dass die vorgeschlagene Maßnahme innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums wirksam wird.Die Verständigung gemäß Absatz 3, hat spätestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Wirksamwerden oder der Erneuerung der vorgeschlagenen Maßnahme zu erfolgen. Die Verständigung hat Einzelheiten der vorgeschlagenen Maßnahme zu enthalten, deren Gründe und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll. Unter besonderen Umständen kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM verfügen, dass die vorgeschlagene Maßnahme innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums wirksam wird.
- (5)Absatz 5Wenn die FMA als zuständige Behörde vorschlägt, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu der Empfehlung von ESMA gemäß Art. 25 Abs. 6 oder 7 der Richtlinie 2011/61/EU stehen, setzt sie ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.Wenn die FMA als zuständige Behörde vorschlägt, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu der Empfehlung von ESMA gemäß Artikel 25, Absatz 6, oder 7 der Richtlinie 2011/61/EU stehen, setzt sie ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
- (6)Absatz 6Für die in Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben der OeNB gilt § 79 Abs. 4 2. Satz BWG sinngemäß.Für die in Absatz eins bis 3 genannten Aufgaben der OeNB gilt Paragraph 79, Absatz 4, 2. Satz BWG sinngemäß.
2. Abschnitt Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen
§ 24 AIFMG Geltungsbereich
- (1)Absatz einsDieser Abschnitt gilt für:
- 1.Ziffer einsAIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, die entweder allein oder gemeinsam aufgrund einer Vereinbarung, die die Erlangung von Kontrolle zum Ziel hat, gemäß Abs. 5 die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen;AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, die entweder allein oder gemeinsam aufgrund einer Vereinbarung, die die Erlangung von Kontrolle zum Ziel hat, gemäß Absatz 5, die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen;
- 2.Ziffer 2AIFM, die mit einem oder mehreren anderen AIFM aufgrund einer Vereinbarung zusammenarbeiten, gemäß der die von diesen AIFM verwalteten AIF gemeinsam gemäß Abs. 5 die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen.AIFM, die mit einem oder mehreren anderen AIFM aufgrund einer Vereinbarung zusammenarbeiten, gemäß der die von diesen AIFM verwalteten AIF gemeinsam gemäß Absatz 5, die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen.
- (2)Absatz 2Dieser Abschnitt gilt nicht für den Fall, dass es sich bei den nicht börsennotierten Unternehmen
- 1.Ziffer einsum kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36 oderum kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, des Anhangs der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 Sitzung 36 oder
- 2.Ziffer 2um Zweckgesellschaften für den Erwerb, den Besitz oder die Verwaltung von Immobilien handelt.
- (3)Absatz 3Unbeschadet der Abs. 1 und 2 gilt § 25 Abs. 1 auch für AIFM, die AIF verwalten, die eine Minderheitsbeteiligung an einem nicht börsennotierten Unternehmen erlangen.Unbeschadet der Absatz eins und 2 gilt Paragraph 25, Absatz eins, auch für AIFM, die AIF verwalten, die eine Minderheitsbeteiligung an einem nicht börsennotierten Unternehmen erlangen.
- (4)Absatz 4§ 26 Abs. 1, 2 und 3 und § 28 gelten auch für AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle in Bezug auf Emittenten erlangen. Für die Zwecke dieser Paragrafen gelten die Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung entsprechend.Paragraph 26, Absatz eins,, 2 und 3 und Paragraph 28, gelten auch für AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle in Bezug auf Emittenten erlangen. Für die Zwecke dieser Paragrafen gelten die Absatz eins und 2 dieser Bestimmung entsprechend.
- (5)Absatz 5Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet Kontrolle im Falle nicht börsennotierter Unternehmen über 50 vH der Stimmrechte dieser Unternehmen. Bei der Berechnung des Anteils an den Stimmrechten, die von dem entsprechenden AIF gehalten werden, werden zusätzlich zu von dem betreffenden AIF direkt gehaltenen Stimmrechten auch die folgenden Stimmrechte berücksichtigt, wobei die Kontrolle gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes festgestellt wird:
- 1.Ziffer einsvon Unternehmen, die von dem AIF kontrolliert werden, und
- 2.Ziffer 2von natürlichen oder juristischen Personen, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des AIF oder eines von dem AIF kontrollierten Unternehmens handeln.
Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Anteile berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Z 9 wird Kontrolle in Bezug auf Emittenten für die Zwecke des § 26 Abs. 1, 2 und 3 und des § 28 gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/25/EG definiert.Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Anteile berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Unbeschadet des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, wird Kontrolle in Bezug auf Emittenten für die Zwecke des Paragraph 26, Absatz eins,, 2 und 3 und des Paragraph 28, gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2004/25/EG definiert. - (6)Absatz 6Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen, die in Art. 6 der Richtlinie 2002/14/EG festgelegt sind.Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen, die in Artikel 6, der Richtlinie 2002/14/EG festgelegt sind.
- (7)Absatz 7Dieser Abschnitt gilt unbeschadet jeglicher von den Mitgliedstaaten erlassener strengerer Vorschriften über den Erwerb von Beteiligungen an Emittenten und nicht börsennotierten Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet.
§ 25 AIFMG Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen
- (1)Absatz einsBeim Erwerb, Verkauf oder Halten von Anteilen an einem nicht börsennotierten Unternehmen durch einen AIF hat der AIFM, der diesen AIF verwaltet, der FMA von dem Anteil an den Stimmrechten des nicht börsennotierten Unternehmens, die von dem AIF gehalten werden, immer dann Anzeige zu erstatten, wenn dieser Anteil die Schwellenwerte von 10 vH, 20 vH, 30 vH, 50 vH und 75 vH erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
- (2)Absatz 2Wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, folgende Personen in Bezug auf den Kontrollerwerb durch den AIF zu informieren:Wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, folgende Personen in Bezug auf den Kontrollerwerb durch den AIF zu informieren:
- 1.Ziffer einsdas nicht börsennotierte Unternehmen;
- 2.Ziffer 2die Anteilseigner, deren Identität und Adresse dem AIFM vorliegen oder ihm von dem nicht börsennotierten Unternehmen oder über ein Register, zu dem der AIFM Zugang hat oder erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können, und
- 3.Ziffer 3die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM.
- (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 2 erforderliche Mitteilung enthält die folgenden zusätzlichen Angaben:Die gemäß Absatz 2, erforderliche Mitteilung enthält die folgenden zusätzlichen Angaben:
- 1.Ziffer einsdie sich hinsichtlich der Stimmrechte ergebende Situation;
- 2.Ziffer 2die Bedingungen, unter denen die Kontrolle erlangt wurde, einschließlich Nennung der einzelnen beteiligten Anteilseigner, der zur Stimmabgabe in ihrem Namen ermächtigten natürlichen oder juristischen Personen und gegebenenfalls der Beteiligungskette, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden;
- 3.Ziffer 3das Datum, an dem die Kontrolle erlangt wurde.
- (4)Absatz 4In seiner Mitteilung an das nicht börsennotierte Unternehmen hat der AIFM den Vorstand des Unternehmens zu ersuchen, die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ohne unnötige Verzögerung von der Erlangung der Kontrolle durch den von dem AIFM verwalteten AIF und von den Informationen gemäß Abs. 3 in Kenntnis zu setzen. Der AIFM hat sich zu bemühen, nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß vom Vorstand gemäß dieser Bestimmung informiert werden.In seiner Mitteilung an das nicht börsennotierte Unternehmen hat der AIFM den Vorstand des Unternehmens zu ersuchen, die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ohne unnötige Verzögerung von der Erlangung der Kontrolle durch den von dem AIFM verwalteten AIF und von den Informationen gemäß Absatz 3, in Kenntnis zu setzen. Der AIFM hat sich zu bemühen, nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß vom Vorstand gemäß dieser Bestimmung informiert werden.
- (5)Absatz 5Die Mitteilungen gemäß den Abs. 1, 2 und 3 sind spätestens zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem der AIF die entsprechende Schwelle erreicht, über- oder unterschritten hat oder die Kontrolle über das nicht börsennotierte Unternehmen erlangt hat, zu machen.Die Mitteilungen gemäß den Absatz eins,, 2 und 3 sind spätestens zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem der AIF die entsprechende Schwelle erreicht, über- oder unterschritten hat oder die Kontrolle über das nicht börsennotierte Unternehmen erlangt hat, zu machen.
§ 26 AIFMG Offenlegungspflicht bei Erlangung der Kontrolle
- (1)Absatz einsWenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, die Informationen gemäß Abs. 2 dieser BestimmungWenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, die Informationen gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung
- 1.Ziffer einsdem betreffenden Unternehmen;
- 2.Ziffer 2den Anteilseignern des Unternehmens, deren Identität und Adresse dem AIFM vorliegen oder ihm von dem Unternehmen oder über ein Register, zu dem der AIFM Zugang hat oder erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können, und
- 3.Ziffer 3der FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM vorzulegen.
- (2)Absatz 2Der AIFM hat die folgenden Informationen vorzulegen:
- 1.Ziffer einsdie Namen der AIFM, die entweder allein oder im Rahmen einer Vereinbarung mit anderen AIFM die AIF verwalten, die die Kontrolle erlangt haben;
- 2.Ziffer 2die Grundsätze zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen dem AIFM, dem AIF und dem Unternehmen, einschließlich Informationen zu den besonderen Sicherheitsmaßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass Vereinbarungen zwischen dem AIFM und/oder den AIF und dem Unternehmen wie zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern geschlossen werden, und
- 3.Ziffer 3die externe und interne Kommunikationspolitik in Bezug auf das Unternehmen, insbesondere gegenüber den Arbeitnehmern.
- (3)Absatz 3In seiner Mitteilung an das Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 hat der AIFM den Vorstand des Unternehmens zu ersuchen, die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ohne unnötige Verzögerung von den Informationen gemäß Abs. 1 in Kenntnis zu setzen. Der AIFM hat sich zu bemühen, nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß vom Vorstand gemäß diesem Absatz informiert werden.In seiner Mitteilung an das Unternehmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat der AIFM den Vorstand des Unternehmens zu ersuchen, die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ohne unnötige Verzögerung von den Informationen gemäß Absatz eins, in Kenntnis zu setzen. Der AIFM hat sich zu bemühen, nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß vom Vorstand gemäß diesem Absatz informiert werden.
- (4)Absatz 4Wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, die Absichten des AIF hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsentwicklung des nicht börsennotierten Unternehmens und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, einschließlich wesentlicher Änderungen der Arbeitsbedingungen, gegenüber folgenden Personen offenzulegen oder sicherzustellen, dass der AIF diese Absichten diesen Personen gegenüber offenlegt:Wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, die Absichten des AIF hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsentwicklung des nicht börsennotierten Unternehmens und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, einschließlich wesentlicher Änderungen der Arbeitsbedingungen, gegenüber folgenden Personen offenzulegen oder sicherzustellen, dass der AIF diese Absichten diesen Personen gegenüber offenlegt:
- 1.Ziffer einsdem nicht börsennotierten Unternehmen, und
- 2.Ziffer 2den Anteilseignern des nicht börsennotierten Unternehmens, deren Identität und Adresse dem AIFM vorliegen oder ihm von dem nicht börsennotierten Unternehmen oder einem Register, zu dem der AIFM Zugang hat oder erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können.
Darüber hinaus hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, den Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens zu ersuchen, die im ersten Satz dieses Absatzes festgelegten Informationen den Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern des nicht börsennotierten Unternehmens selbst zur Verfügung zu stellen, und hat sich nach besten Kräften zu bemühen, dies sicherzustellen. - (5)Absatz 5Sobald ein AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, der FMA als zuständiger Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats und den Anlegern des AIF Angaben zur Finanzierung des Erwerbs vorzulegen.Sobald ein AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, der FMA als zuständiger Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats und den Anlegern des AIF Angaben zur Finanzierung des Erwerbs vorzulegen.
§ 27 AIFMG Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben
- (1)Absatz einsWenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, entwederWenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, entweder
- 1.Ziffer einsdarum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen sicherzustellen, dass der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens innerhalb der Frist, die in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für die Erstellung eines solchen Jahresberichts vorgesehen ist, gemäß Abs. 2 erstellt und vom Vorstand des Unternehmens allen Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung gestellt wird, oderdarum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen sicherzustellen, dass der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens innerhalb der Frist, die in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für die Erstellung eines solchen Jahresberichts vorgesehen ist, gemäß Absatz 2, erstellt und vom Vorstand des Unternehmens allen Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung gestellt wird, oder
- 2.Ziffer 2für jeden betreffenden AIF in den gemäß § 20 vorgesehenen Jahresbericht zusätzlich die in Abs. 2 genannten Informationen über das betreffende nicht börsennotierte Unternehmen aufzunehmen.für jeden betreffenden AIF in den gemäß Paragraph 20, vorgesehenen Jahresbericht zusätzlich die in Absatz 2, genannten Informationen über das betreffende nicht börsennotierte Unternehmen aufzunehmen.
- (2)Absatz 2Die zusätzlichen Informationen, die gemäß Abs. 1 in den Jahresbericht des Unternehmens oder des AIF aufgenommen werden müssen, müssen zumindest einen Bericht über die Lage am Ende des von dem Jahresbericht abgedeckten Zeitraums enthalten, in dem der Geschäftsverlauf der Gesellschaft so dargestellt wird, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage entsteht. Der Bericht soll außerdem Angaben zu Folgendem enthalten:Die zusätzlichen Informationen, die gemäß Absatz eins, in den Jahresbericht des Unternehmens oder des AIF aufgenommen werden müssen, müssen zumindest einen Bericht über die Lage am Ende des von dem Jahresbericht abgedeckten Zeitraums enthalten, in dem der Geschäftsverlauf der Gesellschaft so dargestellt wird, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage entsteht. Der Bericht soll außerdem Angaben zu Folgendem enthalten:
- 1.Ziffer einsEreignisse von besonderer Bedeutung, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind,
- 2.Ziffer 2die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens und
- 3.Ziffer 3die in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2012/30/EU bezeichneten Angaben über den Erwerb eigener Aktien.die in Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2012/30/EU bezeichneten Angaben über den Erwerb eigener Aktien.
- (3)Absatz 3Der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, hat entweder
- 1.Ziffer einsdarum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen, sicherzustellen, dass der Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens die in Abs. 1 Z 2 genannten Informationen über das betreffende Unternehmen den Arbeitnehmervertretern des betreffenden Unternehmens oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst innerhalb der in § 20 Abs. 1 genannten Frist zur Verfügung stellt, oderdarum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen, sicherzustellen, dass der Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Informationen über das betreffende Unternehmen den Arbeitnehmervertretern des betreffenden Unternehmens oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst innerhalb der in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Frist zur Verfügung stellt, oder
- 2.Ziffer 2den Anlegern des AIF die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1, soweit bereits verfügbar, innerhalb der in § 20 Abs. 1 genannten Frist und in jedem Fall spätestens bis zu dem Datum, zu dem der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erstellt wird, zur Verfügung zu stellen.den Anlegern des AIF die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, soweit bereits verfügbar, innerhalb der in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Frist und in jedem Fall spätestens bis zu dem Datum, zu dem der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erstellt wird, zur Verfügung zu stellen.
§ 28 AIFMG Zerschlagung von Unternehmen
- (1)Absatz einsWenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 erlangt, darf der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem Erlangen der Kontrolle über das Unternehmen durch den AIFWenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, erlangt, darf der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem Erlangen der Kontrolle über das Unternehmen durch den AIF
- 1.Ziffer einsVertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Abs. 2 weder gestatten, noch ermöglichen, unterstützen oder anordnen;Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Absatz 2, weder gestatten, noch ermöglichen, unterstützen oder anordnen;
- 2.Ziffer 2sofern der AIFM befugt ist, in den Versammlungen der Leitungsgremien des Unternehmens im Namen des AIF abzustimmen, nicht für Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Abs. 2 stimmen undsofern der AIFM befugt ist, in den Versammlungen der Leitungsgremien des Unternehmens im Namen des AIF abzustimmen, nicht für Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Absatz 2, stimmen und
- 3.Ziffer 3hat innerhalb des gleichen Zeitraumes sich in jedem Falle nach besten Kräften zu bemühen, Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Abs. 2 zu verhindern.hat innerhalb des gleichen Zeitraumes sich in jedem Falle nach besten Kräften zu bemühen, Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Absatz 2, zu verhindern.
- (2)Absatz 2Die Auflagen, die den AIFM gemäß Abs. 1 auferlegt werden, erstrecken sich auf Folgendes:Die Auflagen, die den AIFM gemäß Absatz eins, auferlegt werden, erstrecken sich auf Folgendes:
- 1.Ziffer einsAusschüttungen an die Anteilseigner, die vorgenommen werden, wenn das im Jahresabschluss des Unternehmens ausgewiesene Nettoaktivvermögen bei Abschluss des letzten Geschäftsjahres den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Rücklagen, deren Ausschüttung das Recht oder die Satzung nicht gestattet, unterschreitet oder durch eine solche Ausschüttung unterschreiten würde, wobei der Betrag des gezeichneten Kapitals um den Betrag des noch nicht eingeforderten Teils des gezeichneten Kapitals vermindert wird, falls Letzterer nicht auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen ist;
- 2.Ziffer 2Ausschüttungen an die Aktionäre, deren Betrag den Betrag des Ergebnisses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, zuzüglich des Gewinnvortrags und der Entnahmen aus hierfür verfügbaren Rücklagen, jedoch vermindert um die Verluste aus früheren Geschäftsjahren sowie um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung in Rücklagen eingestellt worden sind, überschreiten würde;
- 3.Ziffer 3Ankäufe durch das Unternehmen, einschließlich Anteilen, die bereits früher vom Unternehmen erworben und von ihm gehalten wurden, und Anteilen, die von einer Person erworben werden, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des Unternehmens handelt, in dem Umfang, in dem der Ankauf eigener Anteile gestattet ist, die zur Folge hätten, dass das Nettoaktivvermögen unter die in Z 1 genannte Schwelle gesenkt würde.Ankäufe durch das Unternehmen, einschließlich Anteilen, die bereits früher vom Unternehmen erworben und von ihm gehalten wurden, und Anteilen, die von einer Person erworben werden, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des Unternehmens handelt, in dem Umfang, in dem der Ankauf eigener Anteile gestattet ist, die zur Folge hätten, dass das Nettoaktivvermögen unter die in Ziffer eins, genannte Schwelle gesenkt würde.
- (3)Absatz 3Für die Zwecke des Abs. 2 gilt Folgendes:Für die Zwecke des Absatz 2, gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsder in Abs. 2 Z 1 und 2 verwendete Begriff „Ausschüttung“ bezieht sich insbesondere auf die Zahlung von Dividenden und Zinsen im Zusammenhang mit Anteilen;der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 verwendete Begriff „Ausschüttung“ bezieht sich insbesondere auf die Zahlung von Dividenden und Zinsen im Zusammenhang mit Anteilen;
- 2.Ziffer 2die Bestimmungen für Kapitalherabsetzungen erstrecken sich nicht auf Herabsetzungen des gezeichneten Kapitals, deren Zweck im Ausgleich von erlittenen Verlusten oder in der Aufnahme von Geldern in eine nicht ausschüttbare Rücklage besteht, unter der Voraussetzung, dass die Höhe einer solchen Rücklage nach dieser Maßnahme 10 vH des herabgesetzten gezeichneten Kapitals nicht überschreitet, und
- 3.Ziffer 3die Einschränkung gemäß Abs. 2 Z 3 richtet sich nach Art. 22 Abs. 1 lit. b bis h der Richtlinie 2012/30/EU.die Einschränkung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, richtet sich nach Artikel 22, Absatz eins, Litera b bis h der Richtlinie 2012/30/EU.
§ 28a AIFMG Voraussetzungen für das Pre-Marketing durch einen EU-AIFM
- (1)Absatz einsEin in Österreich konzessionierter AIFM kann in einem Mitgliedstaat Pre-Marketing betreiben, wenn das Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird und die den potenziellen professionellen Anlegern vorgelegten Informationen
- 1.Ziffer einsnicht ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten AIF zu verpflichten;
- 2.Ziffer 2keine Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen und
- 3.Ziffer 3keine Gründungsdokumente, Prospekte oder Angebotsunterlagen eines noch nicht registrierten AIF in endgültiger Form sind.
Die gemäß Z 1 vorgelegten Informationen dürfen kein annahmefähiges Anbot im Sinne von § 861 ABGB darstellen.Die gemäß Ziffer eins, vorgelegten Informationen dürfen kein annahmefähiges Anbot im Sinne von Paragraph 861, ABGB darstellen. - (2)Absatz 2Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass
- 1.Ziffer einses sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines AIF handelt und
- 2.Ziffer 2die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.
- (3)Absatz 3Der AIFM hat sicherzustellen, dass professionelle Anleger im Rahmen des Pre-Marketings keine Anteile eines AIF erwerben können. Professionelle Anleger, die im Rahmen des Pre-Marketings kontaktiert wurden, dürfen Anteile des AIF ausschließlich nach einer Vertriebsanzeige gemäß den §§ 29 bis 33 erwerben. Eine durch professionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der EU-AIFM das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene ZeichnungDer AIFM hat sicherzustellen, dass professionelle Anleger im Rahmen des Pre-Marketings keine Anteile eines AIF erwerben können. Professionelle Anleger, die im Rahmen des Pre-Marketings kontaktiert wurden, dürfen Anteile des AIF ausschließlich nach einer Vertriebsanzeige gemäß den Paragraphen 29 bis 33 erwerben. Eine durch professionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der EU-AIFM das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung
- 1.Ziffer einsvon Anteilen eines AIF, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder
- 2.Ziffer 2eines infolge des Pre-Marketings registrierten AIF
gilt als Vertriebsergebnis und bedarf einer Vertriebsanzeige gemäß den §§ 29 bis 33.gilt als Vertriebsergebnis und bedarf einer Vertriebsanzeige gemäß den Paragraphen 29 bis 33. - (4)Absatz 4Der AIFM hat binnen zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings die FMA schriftlich über die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat und den Zeitraum für das Pre-Marketing zu informieren sowie eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien und gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teilfonds von AIF, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren, anzuschließen. Die FMA hat die zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, davon unverzüglich zu informieren. Die FMA hat diesen zuständigen Behörden auf Anfrage weitere Angaben zum Pre-Marketing zu übermitteln.
- (5)Absatz 5Im Namen eines in Österreich konzessionierten AIFM darf Pre-Marketing nur unter Einhaltung der Abs. 1 bis 3 vonIm Namen eines in Österreich konzessionierten AIFM darf Pre-Marketing nur unter Einhaltung der Absatz eins bis 3 von
- 1.Ziffer einseiner gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Wertpapierfirma,
- 2.Ziffer 2einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstitut,
- 3.Ziffer 3einer gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW-Verwaltungsgesellschaft,
- 4.Ziffer 4einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM oder
- 5.Ziffer 5einem im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU handelnden vertraglich gebundenen Vermittler
betrieben werden. - (6)Absatz 6Ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener AIFM kann in Österreich Pre-Marketing betreiben. Abs. 1 bis 5 ist auf dieses Pre-Marketing sinngemäß anzuwenden.Ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener AIFM kann in Österreich Pre-Marketing betreiben. Absatz eins bis 5 ist auf dieses Pre-Marketing sinngemäß anzuwenden.
6. Teil Recht der EU-AIFM auf Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF
§ 29 AIFMG Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat des AIFM
- (1)Absatz einsEin in Österreich konzessionierter AIFM kann Anteile von allen EU-AIF, die er verwaltet, an professionelle Anleger in Österreich als seinem Herkunftsmitgliedstaat vertreiben, sobald die in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eingehalten sind. Handelt es sich bei dem EU-AIF um einen Feeder-AIF, so gilt das im ersten Satz dieses Absatzes genannte Vertriebsrecht nur dann, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist, der von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird.
- (2)Absatz 2Der AIFM hat bei der FMA für jeden AIF, welchen er zu vertreiben beabsichtigt, einen Antrag auf Bewilligung einzureichen. Der Antrag auf Bewilligung hat die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3 zu umfassen.
- (3)Absatz 3Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags nach Abs. 2 hat die FMA über die Zulässigkeit des Vertriebs des genannten AIF zu entscheiden. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Die FMA kann den Vertrieb des AIF untersagen, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM in sonstiger Weise gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt oder verstoßen wird. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Bewilligung mit dem Vertrieb des AIF beginnen.Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags nach Absatz 2, hat die FMA über die Zulässigkeit des Vertriebs des genannten AIF zu entscheiden. Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Die FMA kann den Vertrieb des AIF untersagen, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM in sonstiger Weise gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt oder verstoßen wird. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Bewilligung mit dem Vertrieb des AIF beginnen.
- (4)Absatz 4Im Falle, dass die FMA nicht zugleich zuständige Behörde des EU-AIF ist, teilt die FMA den zuständigen Behörden des EU-AIF mit, dass der AIFM den Vertrieb mit Anteilen des AIF in Österreich beginnen kann.
- (5)Absatz 5Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich anzuzeigen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige dem AIFM mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des EU-AIF entsprechend zu informieren. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder entgegen einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 und 57 zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland und die zuständigen Behörden des EU-AIF über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA binnen eines Monats die zuständigen Behörden des EU-AIF über diese Änderungen zu unterrichten.Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2, mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich anzuzeigen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige dem AIFM mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des EU-AIF entsprechend zu informieren. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder entgegen einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Paragraphen 56 und 57 zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland und die zuständigen Behörden des EU-AIF über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA binnen eines Monats die zuständigen Behörden des EU-AIF über diese Änderungen zu unterrichten.
- (6)Absatz 6Unbeschadet des § 48 Abs. 1 dürfen die von den AIFM verwalteten und vertriebenen AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden.Unbeschadet des Paragraph 48, Absatz eins, dürfen die von den AIFM verwalteten und vertriebenen AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden.
§ 30 AIFMG Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM
- (1)Absatz einsEin in Österreich konzessionierter AIFM kann Anteile eines von ihm verwalteten EU-AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten als in Österreich vertreiben, sobald die in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eingehalten sind. Handelt es sich bei dem EU-AIF um einen Feeder-AIF, so gilt das Vertriebsrecht nur dann, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist und von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird.
- (2)Absatz 2Wenn ein in Österreich konzessionierter AIFM beabsichtigt, die Anteile eines von ihm verwalteten EU-AIF in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben, so hat er der FMA im Voraus ein Anzeigeschreiben zu übermitteln, welches die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 4 umfasst.
- (3)Absatz 3Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Abs. 2 übermittelten Anzeige und Unterlagen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der EU-AIF vertrieben werden soll, diese spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens und der Unterlagen zu übermitteln. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Die FMA hat nur dann die Anzeige zu übermitteln, wenn die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten hält. Die FMA hat eine Bescheinigung über die Konzession des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie beizufügen.Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Absatz 2, übermittelten Anzeige und Unterlagen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der EU-AIF vertrieben werden soll, diese spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens und der Unterlagen zu übermitteln. Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Die FMA hat nur dann die Anzeige zu übermitteln, wenn die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten hält. Die FMA hat eine Bescheinigung über die Konzession des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie beizufügen.
- (4)Absatz 4Die FMA hat den AIFM unverzüglich über den Versand der Anzeigeunterlagen zu unterrichten. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Mitteilung mit dem Vertrieb des EU-AIF im Aufnahmemitgliedstaat beginnen. Im Falle, dass die FMA nicht zugleich zuständige Behörde des EU-AIF ist, teilt die FMA zudem den für den EU-AIF zuständigen Behörden mit, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des EU-AIF im Aufnahmemitgliedstaat des AIFM beginnen kann.
- (5)Absatz 5Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM, die in Abs. 3 genannte Bescheinigung sowie die in Abs. 6 genannte Änderungsanzeige haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.Das in Absatz 2, genannte Anzeigeschreiben des AIFM, die in Absatz 3, genannte Bescheinigung sowie die in Absatz 6, genannte Änderungsanzeige haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.
- (6)Absatz 6Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige dem AIFM mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des AIFM entsprechend zu informieren. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder entgegen einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 und 57 zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA binnen eines Monats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen zu unterrichten.Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2, mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige dem AIFM mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des AIFM entsprechend zu informieren. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder entgegen einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Paragraphen 56 und 57 zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA binnen eines Monats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen zu unterrichten.
- (7)Absatz 7Unbeschadet des § 48 Abs. 1 dürfen die von den AIFM verwalteten und vertriebenen AIF im Inland nur an professionelle Anleger vertrieben werden.Unbeschadet des Paragraph 48, Absatz eins, dürfen die von den AIFM verwalteten und vertriebenen AIF im Inland nur an professionelle Anleger vertrieben werden.
§ 31 AIFMG Vertrieb von Anteilen von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich durch einen in einem Mitgliedstaat zugelassenen AIFM
- (1)Absatz einsEin in einem Mitgliedstaat zugelassener AIFM kann Anteile eines von ihm verwalteten EU-AIF an professionelle Anleger in Österreich vertreiben, sobald der AIFM von der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats darüber unterrichtet wurde, dass die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß Anlage 4 und eine dem § 30 Abs. 3 letzter Satz entsprechende Bescheinigung an die FMA übermittelt wurden.Ein in einem Mitgliedstaat zugelassener AIFM kann Anteile eines von ihm verwalteten EU-AIF an professionelle Anleger in Österreich vertreiben, sobald der AIFM von der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats darüber unterrichtet wurde, dass die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß Anlage 4 und eine dem Paragraph 30, Absatz 3, letzter Satz entsprechende Bescheinigung an die FMA übermittelt wurden.
- (2)Absatz 2Die gemäß Anlage 4 lit. h anzugebenden Vorkehrungen für den Vertrieb des EU-AIF und, sofern zutreffend, die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des EU-AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls der AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift, unterliegen den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Aufsicht durch die FMA. Die FMA hat im Falle eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland.Die gemäß Anlage 4 Litera h, anzugebenden Vorkehrungen für den Vertrieb des EU-AIF und, sofern zutreffend, die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des EU-AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls der AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift, unterliegen den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Aufsicht durch die FMA. Die FMA hat im Falle eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte alle gebotenen Maßnahmen gemäß Paragraphen 56, f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland.
- (3)Absatz 3Die durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermittelte Anzeige samt Unterlagen sowie die in § 30 Abs. 3 genannte Bescheinigung haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.Die durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermittelte Anzeige samt Unterlagen sowie die in Paragraph 30, Absatz 3, genannte Bescheinigung haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.
- (4)Absatz 4Für die Bearbeitung der übermittelten Unterlagen gemäß Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres für jeden zum Stichtag 1. Jänner dieses Jahres zugelassenen EU-AIF eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 50.Für die Bearbeitung der übermittelten Unterlagen gemäß Absatz eins, ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres für jeden zum Stichtag 1. Jänner dieses Jahres zugelassenen EU-AIF eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß Paragraph 50,
§ 32 AIFMG Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen durch einen in Österreich konzessionierten AIFM
- (1)Absatz einsEin in Österreich konzessionierter AIFM kann entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung
- 1.Ziffer einsEU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwalten, sofern die Konzession den AIFM zu der Verwaltung dieser Art von AIF berechtigt, oder
- 2.Ziffer 2in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 erbringen, sofern die Konzession den AIFM dazu berechtigt.in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, erbringen, sofern die Konzession den AIFM dazu berechtigt.
- (2)Absatz 2Ein AIFM, der erstmals beabsichtigt, Tätigkeiten oder Dienstleistungen gemäß Abs. 1 zu erbringen, hat der FMA dies anzuzeigen und folgende Angaben zu übermitteln:Ein AIFM, der erstmals beabsichtigt, Tätigkeiten oder Dienstleistungen gemäß Absatz eins, zu erbringen, hat der FMA dies anzuzeigen und folgende Angaben zu übermitteln:
- 1.Ziffer einsden Mitgliedstaat, in dem er EU-AIF direkt oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten oder Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 zu erbringen beabsichtigt,den Mitgliedstaat, in dem er EU-AIF direkt oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten oder Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zu erbringen beabsichtigt,
- 2.Ziffer 2einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen oder welche EU-AIF er zu verwalten beabsichtigt.
- (3)Absatz 3Beabsichtigt der AIFM die Errichtung einer Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 folgende Informationen vorzulegen:Beabsichtigt der AIFM die Errichtung einer Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2, folgende Informationen vorzulegen:
- 1.Ziffer einsder organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung;
- 2.Ziffer 2die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF Unterlagen angefordert werden können; und
- 3.Ziffer 3die Namen und die Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.
- (4)Absatz 4Die FMA hat binnen eines Monats nach dem Eingang der vollständigen Anzeige nach Abs. 2 oder binnen zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Abs. 3 die vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM zu übermitteln. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Die FMA hat nur dann die Anzeige zu übermitteln, wenn die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU sowie die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten hält. Die FMA hat eine Bescheinigung über die Konzession des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie beizufügen.Die FMA hat binnen eines Monats nach dem Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 2, oder binnen zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3, die vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM zu übermitteln. Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Die FMA hat nur dann die Anzeige zu übermitteln, wenn die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU sowie die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten hält. Die FMA hat eine Bescheinigung über die Konzession des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie beizufügen.
- (5)Absatz 5Die FMA hat den AIFM unverzüglich über den Versand der Unterlagen zu unterrichten. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Mitteilung mit der Erbringung der Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat beginnen.
- (6)Absatz 6Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 und gegebenenfalls nach Abs. 3 übermittelten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige dem AIFM mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder entgegen einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 und 57 zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen zu unterrichten.Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2 und gegebenenfalls nach Absatz 3, übermittelten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige dem AIFM mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder entgegen einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Paragraphen 56 und 57 zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen zu unterrichten.
- (7)Absatz 7Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM, gegebenenfalls die in Abs. 3 übermittelten Angaben sowie die in Abs. 6 genannte Änderungsanzeige haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.Das in Absatz 2, genannte Anzeigeschreiben des AIFM, gegebenenfalls die in Absatz 3, übermittelten Angaben sowie die in Absatz 6, genannte Änderungsanzeige haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.
§ 33 AIFMG Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen in Österreich durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
- (1)Absatz einsEin in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener EU-AIFM kann entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung in Österreich
- 1.Ziffer einsEU-AIF verwalten, sofern der EU-AIFM für die Verwaltung dieser Art von EU-AIF berechtigt ist, oder
- 2.Ziffer 2Dienstleistungen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, sofern dem AIFM dafür eine Zulassung erteilt wurde.Dienstleistungen gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, sofern dem AIFM dafür eine Zulassung erteilt wurde.
- (2)Absatz 2Die Aufnahme von Tätigkeiten oder Dienstleistungen gemäß Abs. 1 in Österreich sowie die Errichtung einer Zweigstelle durch einen EU-AIFM ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM der FMA alle Angaben gemäß § 32 Abs. 2, 3 und eine dem Abs. 4 letzter Satz entsprechende Bescheinigung übermittelt hat sowie dem EU-AIFM eine Bestätigung der Übermittlung durch die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats zuging. Die Angaben gemäß § 32 Abs. 2 und 3 haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.Die Aufnahme von Tätigkeiten oder Dienstleistungen gemäß Absatz eins, in Österreich sowie die Errichtung einer Zweigstelle durch einen EU-AIFM ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM der FMA alle Angaben gemäß Paragraph 32, Absatz 2,, 3 und eine dem Absatz 4, letzter Satz entsprechende Bescheinigung übermittelt hat sowie dem EU-AIFM eine Bestätigung der Übermittlung durch die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats zuging. Die Angaben gemäß Paragraph 32, Absatz 2 und 3 haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.
- (3)Absatz 3Falls die kollektive Portfolioverwaltung eines in Österreich bewilligten AIF beabsichtigt wird, hat der EU-AIFM dies bei der FMA gemäß § 29 zu beantragen. Verwaltet der EU-AIFM bereits AIF der gleichen Art in Österreich, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus. Der Vertrieb des EU-AIF an Privatkunden in Österreich ist ausschließlich dann zulässig, wenn die Bedingungen des § 48 eingehalten werden.Falls die kollektive Portfolioverwaltung eines in Österreich bewilligten AIF beabsichtigt wird, hat der EU-AIFM dies bei der FMA gemäß Paragraph 29, zu beantragen. Verwaltet der EU-AIFM bereits AIF der gleichen Art in Österreich, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus. Der Vertrieb des EU-AIF an Privatkunden in Österreich ist ausschließlich dann zulässig, wenn die Bedingungen des Paragraph 48, eingehalten werden.
§ 33a AIFMG Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM
- (1)Absatz einsEin in Österreich konzessionierter AIFM kann die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige im Sinne des Art. 32a Abs. 2 der Richtlinie 2011/61/EU, gemäß § 30 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige im Sinne des Artikel 32 a, Absatz 2, der Richtlinie 2011/61/EU, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, oder Paragraph 32, Absatz 2, erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.Ziffer einsEs wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme – ohne Gebühren oder Abzüge – sämtlicher betreffenden AIF-Anteile, ausgenommen Anteile von geschlossenen AIF und Anteile von durch die Verordnung (EU) 2015/760 regulierten Fonds (ELTIF), die von Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat gehalten werden, abgegeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell – direkt oder über Finanzintermediäre – an alle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
- 2.Ziffer 2die Bekanntmachung der Absicht, die Vorkehrungen für den Vertrieb einiger oder aller seiner AIF im Aufnahmemitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von AIF üblich und für einen typischen AIF-Anleger geeignet ist;
- 3.Ziffer 3vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in der Anzeige gemäß Abs. 3 genannten Anteile zu verhindern.vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in der Anzeige gemäß Absatz 3, genannten Anteile zu verhindern.
- (2)Absatz 2Ab dem in Abs. 1 Z 3 genannten Datum hat der AIFM im Aufnahmemitgliedstaat jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner vom Widerruf umfassten AIF-Anteile zu unterlassen.Ab dem in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Datum hat der AIFM im Aufnahmemitgliedstaat jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner vom Widerruf umfassten AIF-Anteile zu unterlassen.
- (3)Absatz 3Der AIFM hat der FMA den beabsichtigten Widerruf des Vertriebes mit den in Abs. 1 genannten Informationen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.Der AIFM hat der FMA den beabsichtigten Widerruf des Vertriebes mit den in Absatz eins, genannten Informationen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- (4)Absatz 4Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Abs. 3 übermittelten Angaben und Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und der ESMA spätestens fünfzehn Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens die Anzeige gemäß Abs. 3 zu übermitteln und den AIFM von der Weiterleitung zu benachrichtigen. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG ist dabei nicht anzuwenden. Der AIFM darf für die Dauer von 36 Monaten ab dem in Abs. 1 genannten Datum in in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige im Sinne des Art. 32a Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU gemäß § 30 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 erfolgt ist, kein Pre-Marketing in Bezug auf Anteile der in dem Anzeigeschreiben genannten EU-AIF oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte betreiben.Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Absatz 3, übermittelten Angaben und Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und der ESMA spätestens fünfzehn Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens die Anzeige gemäß Absatz 3, zu übermitteln und den AIFM von der Weiterleitung zu benachrichtigen. Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG ist dabei nicht anzuwenden. Der AIFM darf für die Dauer von 36 Monaten ab dem in Absatz eins, genannten Datum in in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige im Sinne des Artikel 32 a, Absatz eins, Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU gemäß Paragraph 30, Absatz 2, oder Paragraph 32, Absatz 2, erfolgt ist, kein Pre-Marketing in Bezug auf Anteile der in dem Anzeigeschreiben genannten EU-AIF oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte betreiben.
- (5)Absatz 5Der AIFM hat den Anlegern, die ihre Investitionen in den EU-AIF beibehalten, sowie der FMA die Informationen gemäß den §§ 20 und 21 bereitzuhalten. Der AIFM kann dabei unbeschadet § 58 alle elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation nutzen.Der AIFM hat den Anlegern, die ihre Investitionen in den EU-AIF beibehalten, sowie der FMA die Informationen gemäß den Paragraphen 20 und 21 bereitzuhalten. Der AIFM kann dabei unbeschadet Paragraph 58, alle elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation nutzen.
- (6)Absatz 6Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Angaben zu jedweder Änderung an den Unterlagen und Angaben gemäß der Anlage 4 zu übermitteln.
- (7)Absatz 7Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Abs. 1 bis 6 Aufgaben und Befugnisse gemäß § 55, einschließlich der Möglichkeit, die Vorlage von Informationen zu verlangen, die erforderlich sind, um zu beaufsichtigen, dass die maßgeblichen Bestimmungen, für die die FMA verantwortlich ist, durch den AIFM eingehalten werden und Maßnahmen im Falle einer Verletzung einer dieser Bestimmungen zu setzen. Unbeschadet sonstiger Überwachungstätigkeiten und Aufsichtsbefugnisse gemäß § 55 Abs. 3 hat die FMA ab dem Datum der Übermittlung gemäß Abs. 6 davon abzusehen, dem betroffenen AIFM vorzuschreiben, dass dieser die Einhaltung der in Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Absatz eins bis 6 Aufgaben und Befugnisse gemäß Paragraph 55,, einschließlich der Möglichkeit, die Vorlage von Informationen zu verlangen, die erforderlich sind, um zu beaufsichtigen, dass die maßgeblichen Bestimmungen, für die die FMA verantwortlich ist, durch den AIFM eingehalten werden und Maßnahmen im Falle einer Verletzung einer dieser Bestimmungen zu setzen. Unbeschadet sonstiger Überwachungstätigkeiten und Aufsichtsbefugnisse gemäß Paragraph 55, Absatz 3, hat die FMA ab dem Datum der Übermittlung gemäß Absatz 6, davon abzusehen, dem betroffenen AIFM vorzuschreiben, dass dieser die Einhaltung der in Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.
7. Teil Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer
§ 34 AIFMG Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden
§ 34.Paragraph 34, Ein im Inland konzessionierter EU-AIFM darf Nicht-EU-AIF verwalten, die nicht in der Europäischen Union vertrieben werden, wenn
- 1.Ziffer einsder AIFM alle in diesem Bundesgesetz oder in der Richtlinie 2011/61/EU für diese AIF festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen in den §§ 19 und 20 oder den Art. 21 und 22 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, undder AIFM alle in diesem Bundesgesetz oder in der Richtlinie 2011/61/EU für diese AIF festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen in den Paragraphen 19 und 20 oder den Artikel 21 und 22 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, und
- 2.Ziffer 2geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Drittlands bestehen, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen.
§ 35 AIFMG
- 2.Ziffer 2das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG;das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG;
§ 36 AIFMG
- 2.Ziffer 2das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG;das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG;
§ 38 AIFMG Bedingungen für den ohne Pass erfolgenden Vertrieb in Österreich von durch EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF
- (1)Absatz einsUnbeschadet § 35 darf ein EU-AIFM den ausschließlich im Inland erfolgenden Vertrieb von Anteilen an einem von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF sowie von EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen, an professionelle Anleger durchführen, sofern folgende Voraussetzungen eingehalten sind:Unbeschadet Paragraph 35, darf ein EU-AIFM den ausschließlich im Inland erfolgenden Vertrieb von Anteilen an einem von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF sowie von EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz erfüllen, an professionelle Anleger durchführen, sofern folgende Voraussetzungen eingehalten sind:
- 1.Ziffer einsder EU-AIFM erfüllt mit Ausnahme von § 19 alle in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen. Der EU-AIFM benennt eine oder mehrere Stellen, welche die Aufgaben gemäß § 19 Abs. 7, 8 und 9 wahrnehmen, und teilt dies der FMA sowie den Aufsichtsbehörden des Drittlandes, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, unverzüglich mit. Die Anforderungen des § 19 Abs. 7, 8 und 9 können nicht vom EU-AIFM selbst übernommen werden.der EU-AIFM erfüllt mit Ausnahme von Paragraph 19, alle in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen. Der EU-AIFM benennt eine oder mehrere Stellen, welche die Aufgaben gemäß Paragraph 19, Absatz 7,, 8 und 9 wahrnehmen, und teilt dies der FMA sowie den Aufsichtsbehörden des Drittlandes, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, unverzüglich mit. Die Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 7,, 8 und 9 können nicht vom EU-AIFM selbst übernommen werden.
- 2.Ziffer 2Es bestehen geeignete, der Überwachung von Systemrisiken dienende und im Einklang mit den internationalen Standards stehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FMA sowie den Aufsichtsbehörden des Drittlandes, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, sodass ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FMA ermöglicht, ihre in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben zu erfüllen.
- 3.Ziffer 3Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG.Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG.
- (2)Absatz 2Beabsichtigt ein EU-AIFM, Anteile eines Nicht-EU-AIF in Österreich zu vertreiben, so hat er der FMA für jeden Nicht-EU-AIF ein Anzeigeschreiben zu übermitteln. Dieses Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3 sowie eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder sonstigen Sachverständigen, dass der Nicht-EU-AIF alle in diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer im 6. Teil erfüllt. Weiters ist ein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr gemäß Abs. 3 beizulegen.Beabsichtigt ein EU-AIFM, Anteile eines Nicht-EU-AIF in Österreich zu vertreiben, so hat er der FMA für jeden Nicht-EU-AIF ein Anzeigeschreiben zu übermitteln. Dieses Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3 sowie eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder sonstigen Sachverständigen, dass der Nicht-EU-AIF alle in diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer im 6. Teil erfüllt. Weiters ist ein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr gemäß Absatz 3, beizulegen.
- (3)Absatz 3Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 2 ist an die FMA eine Gebühr von 2 200 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Nicht-EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 440 Euro. Für die Prüfung der nach Abs. 6 vorgeschriebenen Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 1 200 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 400 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß Abs. 8.Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Absatz 2, ist an die FMA eine Gebühr von 2 200 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Nicht-EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 440 Euro. Für die Prüfung der nach Absatz 6, vorgeschriebenen Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 1 200 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 400 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß Absatz 8,
- (4)Absatz 4Die FMA hat die Anzeige auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens zwei Monate nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Abs. 2 hat die FMA dem EU-AIFM mitzuteilen, ob er im Inland mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Abs. 2 genannten Nicht-EU-AIF beginnen kann, wobei der Vertrieb mit dem Tag jener Mitteilung erfolgen darf. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist von zwei Monaten nicht zur Anwendung. Die FMA hat den Vertrieb des Nicht-EU-AIF zu untersagen, wenn die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den EU-AIFM oder der EU-AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz oder die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt. Die Aufnahme des Vertriebes ist weiters zu untersagen, wenn der EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF eine Voraussetzung dieser Bestimmung nicht erfüllt oder die Anzeige nach Abs. 2 nicht ordnungsgemäß erstattet wurde.Die FMA hat die Anzeige auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens zwei Monate nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Absatz 2, hat die FMA dem EU-AIFM mitzuteilen, ob er im Inland mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Absatz 2, genannten Nicht-EU-AIF beginnen kann, wobei der Vertrieb mit dem Tag jener Mitteilung erfolgen darf. Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist von zwei Monaten nicht zur Anwendung. Die FMA hat den Vertrieb des Nicht-EU-AIF zu untersagen, wenn die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den EU-AIFM oder der EU-AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz oder die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt. Die Aufnahme des Vertriebes ist weiters zu untersagen, wenn der EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF eine Voraussetzung dieser Bestimmung nicht erfüllt oder die Anzeige nach Absatz 2, nicht ordnungsgemäß erstattet wurde.
- (5)Absatz 5Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Abs. 2 genannten Unterlagen zu akzeptieren.Das in Absatz 2, genannte Anzeigeschreiben des EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 2, genannten Unterlagen zu akzeptieren.
- (6)Absatz 6Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 mitgeteilten Angaben hat der EU-AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den EU-AIFM oder der EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem EU-AIFM unverzüglich, die Durchführung der Änderung zu untersagen. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den EU-AIFM oder der EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des Nicht-EU-AIF im Inland.Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2, mitgeteilten Angaben hat der EU-AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den EU-AIFM oder der EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem EU-AIFM unverzüglich, die Durchführung der Änderung zu untersagen. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den EU-AIFM oder der EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Paragraphen 56, f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des Nicht-EU-AIF im Inland.
- (7)Absatz 7Der EU-AIFM hat die Absicht, den Vertrieb von Anteilen des Nicht-EU-AIF in Österreich einzustellen, der FMA unverzüglich anzuzeigen.
- (8)Absatz 8Die FMA hat den weiteren Vertrieb von Nicht-EU-AIF zu untersagen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Anzeige nach Abs. 2 nicht erstattet worden ist,die Anzeige nach Absatz 2, nicht erstattet worden ist,
- 2.Ziffer 2eine Voraussetzung nach dieser Bestimmung weggefallen ist,
- 3.Ziffer 3 beim Vertrieb erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wurde,
- 5.Ziffer 5ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber dem Nicht-EU-AIF oder EU-AIFM festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist,
- 6.Ziffer 6die in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, oder
- 7.Ziffer 7 die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des Nicht-EU-AIF entzogen worden ist.
- (9)Absatz 9Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb des Nicht-EU-AIF untersagt, darf der EU-AIFM die Absicht, Anteile dieses Nicht-EU-AIF im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens dann gemäß Abs. 2 wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb des Nicht-EU-AIF untersagt, darf der EU-AIFM die Absicht, Anteile dieses Nicht-EU-AIF im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens dann gemäß Absatz 2, wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
- (10)Absatz 10Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Abs. 8 untersagen, wenn weitere Anteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die die Anzeige nach Abs. 2 nicht ordnungsgemäß erstattet haben.Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Absatz 8, untersagen, wenn weitere Anteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die die Anzeige nach Absatz 2, nicht ordnungsgemäß erstattet haben.
- (11)Absatz 11Diese Bestimmung gilt gleichermaßen für EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen.Diese Bestimmung gilt gleichermaßen für EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz erfüllen.
§ 39 AIFMG
- 4.Ziffer 4das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG;das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG;
§ 42 AIFMG
- 2.Ziffer 2das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG;das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG;
§ 47 AIFMG Bedingungen für den ohne Pass in Österreich erfolgenden Vertrieb von AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden
- (1)Absatz einsUnbeschadet der §§ 39, 40 und 42 kann ein Nicht-EU-AIFM Anteile der von ihm verwalteten AIF an professionelle Anleger ausschließlich im Inland vertreiben, sofern der Nicht-EU-AIFM mit Ausnahme des 6. Teils alle in diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis der Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllt.Unbeschadet der Paragraphen 39,, 40 und 42 kann ein Nicht-EU-AIFM Anteile der von ihm verwalteten AIF an professionelle Anleger ausschließlich im Inland vertreiben, sofern der Nicht-EU-AIFM mit Ausnahme des 6. Teils alle in diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis der Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllt.
- (2)Absatz 2Ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, von ihm verwaltete AIF in Österreich zu vertreiben, muss über einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz in Österreich verfügen. Der gesetzliche Vertreter vertritt den Nicht-EU-AIFM gerichtlich und außergerichtlich, ist Zustellungsbevollmächtigter und Kontaktstelle für den Nicht-EU-AIFM in Österreich. Sämtliche Korrespondenz zwischen der FMA und dem Nicht-EU-AIFM sowie zwischen den inländischen Anlegern des betreffenden AIF und dem Nicht-EU-AIFM gemäß diesem Bundesgesetz erfolgt über diesen gesetzlichen Vertreter. Der gesetzliche Vertreter hat gemeinsam mit dem Nicht-EU-AIFM die Compliance-Funktion in Bezug auf die von dem Nicht-EU-AIFM gemäß dieser Richtlinie ausgeführten Verwaltungs- und Vertriebstätigkeiten wahrzunehmen. Diese Befugnisse können nicht beschränkt werden.
- (3)Absatz 3Beabsichtigt ein Nicht-EU-AIFM, Anteile von AIF in Österreich zu vertreiben, so hat er der FMA für jeden AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben zu übermitteln. Dieses Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3, sowie eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des Nicht-EU-AIFM sowie des AIF, dass der AIF sowie der Nicht-EU-AIFM mit Ausnahme des 6. Teils alle in diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU und auf Basis der Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen. Weiters sind der Anzeige beizufügen:
- 1.Ziffer einsDie sinngemäßen Angaben gemäß § 5 Abs. 2 und 3;Die sinngemäßen Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3;
- 2.Ziffer 2Angaben zur Vertriebsstrategie;
- 3.Ziffer 3der Name des gesetzlichen Vertreters des Nicht-EU-AIFM samt Angabe des Sitzes;
- 4.Ziffer 4eine Bestätigung des gesetzlichen Vertreters des Nicht-EU-AIFM, dass er die ihn betreffenden Aufgaben zu erfüllen im Stande ist, den Nicht-EU-AIFM gerichtlich und außergerichtlich vertritt sowie als Kontaktstelle für die Anleger der betreffenden AIF fungiert und zumindest hinreichend ausgestattet ist, um die Compliance-Funktion gemäß diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2011/61/EU wahrnehmen zu können;
- 5.Ziffer 5der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr gemäß Abs. 6;der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr gemäß Absatz 6 ;,
- 6.Ziffer 6eine Erklärung des Nicht-EU-AIFM, dass er sich verpflichtet, für die gesamte Dauer des Vertriebs des AIF in Österreich die in diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis der Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen einzuhalten.
- (4)Absatz 4Das in Abs. 3 genannte Anzeigeschreiben des Nicht-EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Abs. 3 genannten Unterlagen zu akzeptieren.Das in Absatz 3, genannte Anzeigeschreiben des Nicht-EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 3, genannten Unterlagen zu akzeptieren.
- (5)Absatz 5Die FMA hat die Anzeige auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens 4 Kalendermonate nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Abs. 3 hat die FMA dem Nicht-EU-AIFM mitzuteilen, ob er im Inland mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Abs. 3 genannten AIF beginnen kann. § 13 Abs. 3 AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der Nicht-EU-AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der FMA mit dem Vertrieb des AIF beginnen. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn der Nicht-EU-AIFM oder der AIF eine Voraussetzung dieser Bestimmung nicht erfüllt oder die Anzeige nach Abs. 3 nicht ordnungsgemäß erstattet. Die FMA hat die Zulassung zum Vertrieb des AIF dann zu erteilen, wenn die folgenden zusätzlichen Bedingungen eingehalten sind:Die FMA hat die Anzeige auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens 4 Kalendermonate nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Absatz 3, hat die FMA dem Nicht-EU-AIFM mitzuteilen, ob er im Inland mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Absatz 3, genannten AIF beginnen kann. Paragraph 13, Absatz 3, AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der Nicht-EU-AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der FMA mit dem Vertrieb des AIF beginnen. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn der Nicht-EU-AIFM oder der AIF eine Voraussetzung dieser Bestimmung nicht erfüllt oder die Anzeige nach Absatz 3, nicht ordnungsgemäß erstattet. Die FMA hat die Zulassung zum Vertrieb des AIF dann zu erteilen, wenn die folgenden zusätzlichen Bedingungen eingehalten sind:
- 1. Ziffer einses bestehen geeignete, insbesondere der Überwachung der Systemrisiken dienende und im Einklang mit den internationalen Standards stehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FMA, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, damit ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der den zuständigen Behörden ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen;
- 2.Ziffer 2das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG;das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG;
- 3.Ziffer 3das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet;das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26, des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet;
- 4.Ziffer 4die auf Nicht-EU-AIFM anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands oder die Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden dieses Drittlands hindern die zuständigen Behörden nicht an der effektiven Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß dieser Richtlinie.
- (6)Absatz 6Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 3 ist an die FMA eine Gebühr von 4 500 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 1 000 Euro. Für die Prüfung der nach den Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 2 500 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 600 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß Abs. 9.Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Absatz 3, ist an die FMA eine Gebühr von 4 500 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 1 000 Euro. Für die Prüfung der nach den Absatz 3 und 4 vorgeschriebenen Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 2 500 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 600 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß Absatz 9,
- (7)Absatz 7Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 3 mitgeteilten Angaben hat der Nicht-EU-AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem Nicht-EU-AIFM unverzüglich mitzuteilen, dass er die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Abs. durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz oder die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f. zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 3, mitgeteilten Angaben hat der Nicht-EU-AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem Nicht-EU-AIFM unverzüglich mitzuteilen, dass er die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Abs. durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz oder die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Paragraphen 56, f. zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.
- (8)Absatz 8Der Nicht-EU-AIFM hat die Absicht, den Vertrieb von Anteilen des AIF in Österreich einzustellen, der FMA unverzüglich anzuzeigen.
- (9)Absatz 9Die FMA hat den weiteren Vertrieb von AIF zu untersagen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Anzeige nach Abs. 3 nicht erstattet worden ist oder der Nicht-EU-AIFM gegen die Verpflichtungen gemäß der Erklärung nach Abs. 3 Z 6 verstößt;die Anzeige nach Absatz 3, nicht erstattet worden ist oder der Nicht-EU-AIFM gegen die Verpflichtungen gemäß der Erklärung nach Absatz 3, Ziffer 6, verstößt;
- 2.Ziffer 2eine Voraussetzung nach dieser Bestimmung weggefallen ist;
- 3.Ziffer 3beim Vertrieb erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist;
- 4.Ziffer 4ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber dem AIF oder Nicht-EU-AIFM festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist;
- 5.Ziffer 5die in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden; oder
- 6.Ziffer 6die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des Nicht-EU-AIFM oder AIF entzogen worden ist.
- (10)Absatz 10Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb des AIF untersagt, darf der Nicht-EU-AIFM die Absicht, Anteile dieses AIF im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß Abs. 3 wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb des AIF untersagt, darf der Nicht-EU-AIFM die Absicht, Anteile dieses AIF im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß Absatz 3, wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
- (11)Absatz 11Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von Anteilen eines AIF, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Abs. 9 untersagen, wenn weitere Anteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach Abs. 3 nicht ordnungsgemäß durchlaufen haben.Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von Anteilen eines AIF, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Absatz 9, untersagen, wenn weitere Anteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach Absatz 3, nicht ordnungsgemäß durchlaufen haben.
- (12)Absatz 12Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einer Zeitung mit Verbreitungsgebiet im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass ein konkret benannter Nicht-EU-AIFM zum Vertrieb von konkret bezeichneten oder jeglichen von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF im Bundesgebiet nicht berechtigt ist, sofern dieser Nicht-EU-AIFM dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Der Nicht-EU-AIFM muss in der Veröffentlichung identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Unter denselben Voraussetzungen wie nach dem ersten Satz kann die FMA auch nur informieren, dass der Vertrieb eines konkret bezeichneten Nicht-EU-AIF im Bundesgebiet unzulässig ist, ohne den verwaltenden Nicht-EU-AIFM konkret zu benennen, wenn anderenfalls die erforderliche Information der Öffentlichkeit unverhältnismäßig hinausgezögert würde.
- (13)Absatz 13Der von einer Veröffentlichung gemäß Abs. 12 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise wie die zu überprüfende Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtigzustellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.Der von einer Veröffentlichung gemäß Absatz 12, Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise wie die zu überprüfende Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtigzustellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
8.Teil Vertrieb an Privatkunden
§ 48 AIFMG Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden
- (1)Absatz einsEin AIFM kann in Österreich Anteile von folgenden gemäß § 29 bewilligten inländischen AIF an Privatkunden vertreiben:Ein AIFM kann in Österreich Anteile von folgenden gemäß Paragraph 29, bewilligten inländischen AIF an Privatkunden vertreiben:
- 1.Ziffer einsSofern er über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a BWG verfügt, Anteile an Immobilienfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003),Sofern er über eine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG verfügt, Anteile an Immobilienfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,),
- 2.Ziffer 2sofern er über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011 verfügt, AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011,sofern er über eine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011 verfügt, AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011,
- 3.Ziffer 3sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF in Immobilien, die die Bedingungen der Abs. 5 und 6 erfüllen,sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF in Immobilien, die die Bedingungen der Absatz 5 und 6 erfüllen,
- 4.Ziffer 4sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Abs. 7 und 8 erfüllen (Managed Futures Funds),sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Absatz 7 und 8 erfüllen (Managed Futures Funds),
- 5.Ziffer 5sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Abs. 8a und 8b erfüllen (Private-Equity-Dachfonds),sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Absatz 8 a und 8b erfüllen (Private-Equity-Dachfonds),
- 6.Ziffer 6sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Abs. 8c und 8d erfüllen (AIF in Unternehmensbeteiligungen);sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Absatz 8 c und 8d erfüllen (AIF in Unternehmensbeteiligungen);
- 7.Ziffer 7sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Abs. 8e und 8f erfüllen (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft).sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Absatz 8 e und 8f erfüllen (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft).
- (1a)Absatz eins aDer Anleger bestätigt im Falle einer Investition gemäß Abs. 1 Z 4, 5, 6 oder 7 schriftlich, in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Investition bewusst ist und die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person seinen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse bewertet hat. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person muss hinreichend davon überzeugt sein, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die mit der Investition einhergehenden Risiken zu verstehen und dass eine solche Verpflichtung für den Anleger angemessen ist.Der Anleger bestätigt im Falle einer Investition gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 6 oder 7 schriftlich, in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Investition bewusst ist und die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person seinen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse bewertet hat. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person muss hinreichend davon überzeugt sein, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die mit der Investition einhergehenden Risiken zu verstehen und dass eine solche Verpflichtung für den Anleger angemessen ist.
- (2)Absatz 2Soweit die Anforderungen des ImmoInvFG für die Verwaltung und den Vertrieb von Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG über dieses Bundesgesetz hinausgehen, sind jene Vorschriften maßgeblich.
- (3)Absatz 3Soweit die Anforderungen des InvFG 2011 für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF über dieses Bundesgesetz hinausgehen, sind für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011 jene Vorschriften maßgeblich.
- (4)Absatz 4Soweit dieses Bundesgesetz über die Anforderungen des ImmoInvFG oder des InvFG 2011 für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF an Privatkunden hinausgeht, sind für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF oder Immobilienfonds die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgeblich.
- (5)Absatz 5Die FMA hat einen AIF in Immobilien gemäß Abs. 1 Z 3 zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn:Die FMA hat einen AIF in Immobilien gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn:
- 1.Ziffer einsgemäß der Anlagestrategie mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaftet werden sollen, wobei es unerheblich ist, ob die Rechtsform eines Wertpapiers oder einer Veranlagung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019 vorliegt;gemäß der Anlagestrategie mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaftet werden sollen, wobei es unerheblich ist, ob die Rechtsform eines Wertpapiers oder einer Veranlagung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG 2019 vorliegt;
- 2.Ziffer 2die Mindeststreuungsbestimmungen des Immobilienbesitzes gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 ImmoInvFG eingehalten werden;die Mindeststreuungsbestimmungen des Immobilienbesitzes gemäß Paragraph 22, Absatz eins bis 4 ImmoInvFG eingehalten werden;
- 3.Ziffer 3der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des AIF mindestens zweimal im Monat veröffentlicht wird, es sei denn, der AIF ist zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;der gemäß Paragraph 17, ermittelte Nettoinventarwert des AIF mindestens zweimal im Monat veröffentlicht wird, es sei denn, der AIF ist zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;
- 4.Ziffer 4für den AIF eine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, bei der das Engagement (Exposure), berechnet nach der Commitment-Methode, den Nettoinventarwert des AIF nicht um mehr als das Zweifache übersteigt;
- 5. Ziffer 5sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) enthalten;
- 6.Ziffer 6ein Halbjahresbericht spätestens 2 Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;
- 7.Ziffer 7ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt. Alternativ zu einem KID kann ein Vereinfachter Prospekt, der dem Vereinfachten Prospekt gemäß § 7 ImmoInvFG entspricht, in deutscher Sprache vorliegen;ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß Paragraph 134, InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt. Alternativ zu einem KID kann ein Vereinfachter Prospekt, der dem Vereinfachten Prospekt gemäß Paragraph 7, ImmoInvFG entspricht, in deutscher Sprache vorliegen;
- 8.Ziffer 8sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;
- 9.Ziffer 9sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Paragraph 19, Absatz 11, verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.
- (6)Absatz 6Dem Antrag auf Bewilligung sind beizufügen:
- 1.Ziffer einsIm Falle, dass der AIF in Immobilien einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung bzw. -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;Im Falle, dass der AIF in Immobilien einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung bzw. -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
- 2.Ziffer 2im Falle, dass der AIF in Immobilien keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;im Falle, dass der AIF in Immobilien keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21 ;,
- 3.Ziffer 3der letzte Jahresbericht gemäß § 20;der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20 ;,
- 4.Ziffer 4im Falle, dass es sich bei dem AIF in Immobilien um eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien gemäß § 9 KMG 2019 handelt, der letzte Rechenschaftsbericht gemäß § 9 Z 4 KMG 2019;im Falle, dass es sich bei dem AIF in Immobilien um eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien gemäß Paragraph 9, KMG 2019 handelt, der letzte Rechenschaftsbericht gemäß Paragraph 9, Ziffer 4, KMG 2019;
- 5.Ziffer 5eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 5 eingehalten werden.eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 5, eingehalten werden.
- (7)Absatz 7Die FMA hat einen AIF (Managed-Futures-Fonds) zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn
- 1.Ziffer einsdas Fondsvermögen so veranlagt wird, dass eine ausreichende Diversifikation und eine angemessene Risikostreuung gewährleistet werden. Neben dem Erwerb von börsengehandelten Terminkontrakten in Form von Futures darf das Fondsvermögen ausschließlich veranlagt werden in
- a)Litera aaußerbörslichen Zins- und Währungstermingeschäften, sofern diese nicht zur Absicherung des Fondsvermögens abgeschlossen werden, in einem Ausmaß, sodass die Einschuss- und Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit solchen außerbörslichen Zins- und Währungstermingeschäften 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen;
- b)Litera bGeldmarktinstrumente gemäß § 70 InvFG 2011;Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 70, InvFG 2011;
- c)Litera cunter Einhaltung der §§ 71 und 77 Abs. 1 InvFG 2011, Anteile an OGAW, welche gemäß § 50 InvFG 2011 oder gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG in ihrem Heimatstaat bewilligt wurden, in einem Ausmaß, welches 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf;unter Einhaltung der Paragraphen 71 und 77 Absatz eins, InvFG 2011, Anteile an OGAW, welche gemäß Paragraph 50, InvFG 2011 oder gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/65/EG in ihrem Heimatstaat bewilligt wurden, in einem Ausmaß, welches 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf;
- 2.Ziffer 2keine anderen Warenkontrakte als Terminkontrakte auf Rohstoffe abgeschlossen werden dürfen und keine offene Position auf
- a)Litera aeinen einzigen Terminkontrakt gehalten wird, für den die Einschuss- oder Nachschusszahlung 5 vH des Fondsvermögens übersteigt sowie
- b)Litera bTerminkontrakte auf ein und denselben Rohstoff oder auf ein und dieselbe Kategorie von Terminkontrakten auf Finanzinstrumente gehalten wird, für welche die Einschuss- oder Nachschusszahlung 20 vH des Fondsvermögens übersteigt;
- 3.Ziffer 3bei Geschäften mit Warenderivaten die physische Lieferung der zugrundeliegenden Ware ausgeschlossen ist;
- 4.Ziffer 4Einschuss- und Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit börsengehandelten Terminkontrakten insgesamt 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten; die Reserve liquider Vermögenswerte muss mindestens dem Betrag der insgesamt vorgenommenen Einschuss- und Nachschusszahlungen entsprechen und aus Geldmarktinstrumenten gemäß § 70 InvFG 2011 bestehen;Einschuss- und Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit börsengehandelten Terminkontrakten insgesamt 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten; die Reserve liquider Vermögenswerte muss mindestens dem Betrag der insgesamt vorgenommenen Einschuss- und Nachschusszahlungen entsprechen und aus Geldmarktinstrumenten gemäß Paragraph 70, InvFG 2011 bestehen;
- 5.Ziffer 5Einschuss- oder Nachschusszahlungen nicht durch Kredit- oder Darlehensaufnahmen finanziert werden;
- 6.Ziffer 6der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des Managed-Futures-Fonds jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des Managed-Futures-Fonds stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat;der gemäß Paragraph 17, ermittelte Nettoinventarwert des Managed-Futures-Fonds jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des Managed-Futures-Fonds stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat;
- 7.Ziffer 7für den Managed-Futures-Fonds eine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, bei der das maximale Risiko für den Managed-Futures-Fonds, berechnet unter Anwendung des § 87 InvFG 2011 mit dem absoluten Value-at-Risk-Ansatz, nicht höher als 35 vH des Nettoinventarwerts des Managed-Futures-Fonds ist. Bei der Berechnung des absoluten Value-at-Risk-Ansatzes sind folgende Parameter heranzuziehen:für den Managed-Futures-Fonds eine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, bei der das maximale Risiko für den Managed-Futures-Fonds, berechnet unter Anwendung des Paragraph 87, InvFG 2011 mit dem absoluten Value-at-Risk-Ansatz, nicht höher als 35 vH des Nettoinventarwerts des Managed-Futures-Fonds ist. Bei der Berechnung des absoluten Value-at-Risk-Ansatzes sind folgende Parameter heranzuziehen:
- a)Litera aKonfidenzintervall von 99 vH;
- b)Litera bHaltedauer von einem Monat (20 Geschäftstage);
- c)Litera ceffektiver Beobachtungszeitraum der Risikofaktoren von mindestens einem Jahr (250 Geschäftstage), außer wenn eine kürzere Beobachtungsperiode durch eine bedeutende Steigerung der Preisvolatilität durch extreme Marktbedingungen begründet ist;
- d)Litera dvierteljährliche Datenaktualisierung, oder häufiger, wenn die Marktpreise wesentlichen Veränderungen unterliegen;
- e)Litera eBerechnungen mindestens auf täglicher Basis;
- 8.Ziffer 8ein von Z 7 lit. a abweichendes Konfidenzintervall und eine von Z 7 lit. b abweichende Haltedauer vom Managed-Futures-Fonds nur herangezogen werden kann, wenn das Konfidenzintervall 95 vH nicht unterschreitet und die Haltedauer einen Monat (20 Geschäftstage) nicht überschreitet; bei Anwendung dieser Berechnungsparameter ist eine Umrechnung der 35 vH-Grenze zur jeweiligen Haltedauer und zum jeweiligen Konfidenzintervall vorzunehmen; diese Umrechnung darf jedoch nur unter der Annahme einer Normalverteilung mit einer identen und unabhängigen Verteilung der Risikofaktoren sowie der Bezugnahme auf die Quantile der Normalverteilung und der mathematischen Wurzel-Zeit-Formel („Square root of time“-Regel) angewendet werden;ein von Ziffer 7, Litera a, abweichendes Konfidenzintervall und eine von Ziffer 7, Litera b, abweichende Haltedauer vom Managed-Futures-Fonds nur herangezogen werden kann, wenn das Konfidenzintervall 95 vH nicht unterschreitet und die Haltedauer einen Monat (20 Geschäftstage) nicht überschreitet; bei Anwendung dieser Berechnungsparameter ist eine Umrechnung der 35 vH-Grenze zur jeweiligen Haltedauer und zum jeweiligen Konfidenzintervall vorzunehmen; diese Umrechnung darf jedoch nur unter der Annahme einer Normalverteilung mit einer identen und unabhängigen Verteilung der Risikofaktoren sowie der Bezugnahme auf die Quantile der Normalverteilung und der mathematischen Wurzel-Zeit-Formel („Square root of time“-Regel) angewendet werden;
- 9. Ziffer 9sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) enthalten;
- 10.Ziffer 10ein Halbjahresbericht spätestens 2 Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;
- 11.Ziffer 11ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß Paragraph 134, InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;
- 12.Ziffer 12sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;
- 13.Ziffer 13sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Paragraph 19, Absatz 11, verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.
- (8)Absatz 8Dem Antrag auf Bewilligung eines Managed-Futures-Fonds gemäß Abs. 7 sind beizufügen:Dem Antrag auf Bewilligung eines Managed-Futures-Fonds gemäß Absatz 7, sind beizufügen:
- 1.Ziffer einsIm Falle, dass der Managed-Futures-Fonds einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;Im Falle, dass der Managed-Futures-Fonds einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
- 2.Ziffer 2im Falle, dass der Managed-Futures-Fonds keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;im Falle, dass der Managed-Futures-Fonds keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21 ;,
- 3.Ziffer 3der letzte Jahresbericht gemäß § 20;der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20 ;,
- 4.Ziffer 4eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 7 eingehalten werden.eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 7, eingehalten werden.
- (8a)Absatz 8 aDie FMA hat einen AIF (Private-Equity-Dachfonds) zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn
- 1.Ziffer einsgemäß der Anlagestrategie der Private-Equity-Dachfonds überwiegend in andere AIF investiert, welche wiederum gemäß ihrer Anlagestrategie in Unternehmen investieren, die nicht an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 (BörseG 2018) notieren. Die Veranlagung in einen einzelnen AIF darf 20 vH des Fondsvermögens des Private-Equity-Dachfonds nicht überschreiten. Zusätzlich zu dieser überwiegenden Veranlagung darf der Private-Equity-Dachfonds nur Geldmarktinstrumente gemäß § 70 InvFG 2011 erwerben. Kann der AIF, in welchen investiert wird, gemäß seiner Satzung oder seiner Veranlagungsbestimmungen neben der überwiegenden Veranlagung in Unternehmen, die nicht an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 notieren, und in Geldmarktinstrumente auch andere Veranlagungen tätigen, so ist eine Veranlagung des Private-Equity-Dachfonds in einen solchen AIF auf jeweils 5 vH seines Fondsvermögens begrenzt. Insgesamt dürfen maximal 20 vH des Fondsvermögens eines Private-Equity-Dachfonds in solche AIF investiert werden;gemäß der Anlagestrategie der Private-Equity-Dachfonds überwiegend in andere AIF investiert, welche wiederum gemäß ihrer Anlagestrategie in Unternehmen investieren, die nicht an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, (BörseG 2018) notieren. Die Veranlagung in einen einzelnen AIF darf 20 vH des Fondsvermögens des Private-Equity-Dachfonds nicht überschreiten. Zusätzlich zu dieser überwiegenden Veranlagung darf der Private-Equity-Dachfonds nur Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 70, InvFG 2011 erwerben. Kann der AIF, in welchen investiert wird, gemäß seiner Satzung oder seiner Veranlagungsbestimmungen neben der überwiegenden Veranlagung in Unternehmen, die nicht an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 notieren, und in Geldmarktinstrumente auch andere Veranlagungen tätigen, so ist eine Veranlagung des Private-Equity-Dachfonds in einen solchen AIF auf jeweils 5 vH seines Fondsvermögens begrenzt. Insgesamt dürfen maximal 20 vH des Fondsvermögens eines Private-Equity-Dachfonds in solche AIF investiert werden;
- 2.Ziffer 2der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des Private-Equity-Dachfonds jedesmal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des Private-Equity-Dachfonds stattfinde, mindestens aber einmal im Quartal, es sei denn, der Private-Equity-Dachfonds ist zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;der gemäß Paragraph 17, ermittelte Nettoinventarwert des Private-Equity-Dachfonds jedesmal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des Private-Equity-Dachfonds stattfinde, mindestens aber einmal im Quartal, es sei denn, der Private-Equity-Dachfonds ist zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;
- 3.Ziffer 3für den Private-Equity-Dachfonds keine Hebelfinanzierung eingesetzt wird. Es darf ebenso in keine AIF investiert werden, welche Hebelfinanzierung einsetzen. Wenn die Satzung oder die Veranlagungsbestimmungen eines AIF, in welchen investiert wird, dies vorsehen, sind kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH des Fondsvermögens des AIF auf dessen Rechnung zulässig;
- 4. Ziffer 4sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) und die eingeschränkte Liquidität enthalten;
- 5.Ziffer 5ein Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;
- 6.Ziffer 6ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß Paragraph 134, InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;
- 7.Ziffer 7der Privatkunde korrekte Informationenvorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;der Privatkunde korrekte Informationenvorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;
- 8.Ziffer 8der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen Private-Equity-Dachfonds veranlagt;der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen Private-Equity-Dachfonds veranlagt;
- 9.Ziffer 9sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;
- 10.Ziffer 10sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Paragraph 19, Absatz 11, verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.
- (8b)Absatz 8 bDem Antrag auf Bewilligung eines Private-Equity-Dachfonds gemäß Abs. 8a sind beizufügen:Dem Antrag auf Bewilligung eines Private-Equity-Dachfonds gemäß Absatz 8 a, sind beizufügen:
- 1.Ziffer einsIm Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;Im Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
- 2.Ziffer 2im Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;im Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21 ;,
- 3.Ziffer 3der letzte Jahresbericht gemäß § 20;der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20 ;,
- 4.Ziffer 4eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 8a eingehalten werden.eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 8 a, eingehalten werden.
- (8c)Absatz 8 cDie FMA hat einen AIF in Unternehmensbeteiligungen zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn
- 1.Ziffer einsdas Fondsvermögen so veranlagt wird, dass eine ausreichende Diversifikation und eine angemessene Risikostreuung gewährleistet werden. Neben dem Erwerb von Beteiligungen an nicht börsenotierten Unternehmen, großteils KMU, darf das Fondsvermögen ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente gemäß § 70 InvFG 2011 veranlagt werden;das Fondsvermögen so veranlagt wird, dass eine ausreichende Diversifikation und eine angemessene Risikostreuung gewährleistet werden. Neben dem Erwerb von Beteiligungen an nicht börsenotierten Unternehmen, großteils KMU, darf das Fondsvermögen ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 70, InvFG 2011 veranlagt werden;
- 2.Ziffer 2Beteiligungen an mindestens fünf Unternehmen eingegangen werden, die zum Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung nicht miteinander verbunden sind;
- 3.Ziffer 3die Beteiligung an einem Unternehmen zum Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung nicht mehr als 50 vH des Fondsvermögens beträgt;
- 4.Ziffer 4Beteiligungen an Unternehmen und Geldmarktinstrumente gemäß § 70 InvFG 2011, die einem Währungsrisiko unterliegen, 30 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;Beteiligungen an Unternehmen und Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 70, InvFG 2011, die einem Währungsrisiko unterliegen, 30 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;
- 5.Ziffer 5für den AIF in Unternehmensbeteiligungen keine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, keine Leerverkäufe stattfinden und eine Kreditaufnahme nicht zulässig ist;
- 6.Ziffer 6Derivate nur zur Absicherung von im AIF in Unternehmensbeteiligungen gehaltenen Vermögensgegenständen gehalten werden dürfen;
- 7.Ziffer 7der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des AIF in Unternehmensbeteiligungen jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des AIF in Unternehmensbeteiligungen stattfindet, mindestens aber einmal im Quartal;der gemäß Paragraph 17, ermittelte Nettoinventarwert des AIF in Unternehmensbeteiligungen jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des AIF in Unternehmensbeteiligungen stattfindet, mindestens aber einmal im Quartal;
- 8.Ziffer 8sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) und die eingeschränkte Liquidität enthalten;
- 9.Ziffer 9ein Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;
- 10.Ziffer 10ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß Paragraph 134, InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;
- 11.Ziffer 11der Privatkunde korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;der Privatkunde korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;
- 12.Ziffer 12der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen AIF in Unternehmensbeteiligungen veranlagt;der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen AIF in Unternehmensbeteiligungen veranlagt;
- 13.Ziffer 13sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;
- 14.Ziffer 14sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Paragraph 19, Absatz 11, verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.
- (8d)Absatz 8 dDem Antrag auf Bewilligung eines AIF in Unternehmensbeteiligungen gemäß Abs. 8c sind beizufügen:Dem Antrag auf Bewilligung eines AIF in Unternehmensbeteiligungen gemäß Absatz 8 c, sind beizufügen:
- 1.Ziffer einsIm Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;Im Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
- 2.Ziffer 2im Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;im Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21 ;,
- 3.Ziffer 3der letzte Jahresbericht gemäß § 20;der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20 ;,
- 4.Ziffer 4eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 8c eingehalten werden.eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 8 c, eingehalten werden.
- (8e)Absatz 8 eDie FMA hat einen AIF im Sinne des § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988 (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft) zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wennDie FMA hat einen AIF im Sinne des Paragraph 6 b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft) zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 KStG 1988 erfüllt sind und die Bestimmungen des § 6b Abs. 2 KStG 1988 eingehalten werden,die Voraussetzungen des Paragraph 6 b, Absatz eins, KStG 1988 erfüllt sind und die Bestimmungen des Paragraph 6 b, Absatz 2, KStG 1988 eingehalten werden,
- 2.Ziffer 2der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 stattfindet, mindestens aber einmal im Quartal;der gemäß Paragraph 17, ermittelte Nettoinventarwert des AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 stattfindet, mindestens aber einmal im Quartal;
- 3.Ziffer 3sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) und die eingeschränkte Liquidität enthalten;
- 4.Ziffer 4ein Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;
- 5.Ziffer 5ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß Paragraph 134, InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;
- 6.Ziffer 6der Privatkunde korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;der Privatkunde korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;
- 7.Ziffer 7der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 veranlagt;der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 veranlagt;
- 8.Ziffer 8sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;
- 9.Ziffer 9sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Paragraph 19, Absatz 11, verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.
- (8f)Absatz 8 fDem Antrag auf Bewilligung eines AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 gemäß Abs. 8e sind beizufügen:Dem Antrag auf Bewilligung eines AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 gemäß Absatz 8 e, sind beizufügen:
- 1.Ziffer einsIm Falle, dass der AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;Im Falle, dass der AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
- 2.Ziffer 2im Falle, dass der AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;im Falle, dass der AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21 ;,
- 3.Ziffer 3der letzte Jahresbericht gemäß § 20;der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20 ;,
- 4.Ziffer 4die zuletzt ausgestellte Bescheinigung des Finanzamts Wien 1/23 gemäß § 6b Abs. 5 KStG 1988;die zuletzt ausgestellte Bescheinigung des Finanzamts Wien 1/23 gemäß Paragraph 6 b, Absatz 5, KStG 1988;
- 5.Ziffer 5eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 8e eingehalten werden.eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 8 e, eingehalten werden.
- (9)Absatz 9Sind Angaben und Unterlagen gegenüber der gemäß § 29 erstatteten Bewilligung unverändert, kann unter Verweis auf jene eine erneute Übermittlung unterbleiben.Sind Angaben und Unterlagen gegenüber der gemäß Paragraph 29, erstatteten Bewilligung unverändert, kann unter Verweis auf jene eine erneute Übermittlung unterbleiben.
- (10)Absatz 10Beginn und Ende des Vertriebs sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Weiters hat der AIFM der FMA das vorübergehende Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine, wobei außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine unverzüglich anzuzeigen sowie die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme von deren Rücknahme zu unterrichten.
- (11)Absatz 11Die FMA kann mittels Verordnung die Ausgestaltung der Risikohinweise gemäß Abs. 5 Z 5, Abs. 7 Z 9, Abs. 8a Z 4 und Abs. 8c Z 8 festlegen sowie weitere Hinweise vorschreiben.Die FMA kann mittels Verordnung die Ausgestaltung der Risikohinweise gemäß Absatz 5, Ziffer 5,, Absatz 7, Ziffer 9,, Absatz 8 a, Ziffer 4 und Absatz 8 c, Ziffer 8, festlegen sowie weitere Hinweise vorschreiben.
- (12)Absatz 12Ein AIFM kann in Österreich Anteile von AIF an qualifizierte Privatkunden vertreiben, wenn für den AIF
- 1.Ziffer einskeine Hebelfinanzierung oder
- 2.Ziffer 2eine Hebelfinanzierung, die den Nettoinventarwert des AIF nicht um mehr als 30 vH übersteigt,
eingesetzt wird. § 52 findet keine Anwendung.eingesetzt wird. Paragraph 52, findet keine Anwendung.
§ 48a AIFMG Einrichtungen für den Vertrieb an Privatkunden
- (1)Absatz einsDer AIFM hat in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile an einem AIF an Privatkunden zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:
- 1.Ziffer einsVerarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des AIF nach Maßgabe der in den Unterlagen des AIF festgelegten Voraussetzungen;
- 2.Ziffer 2Information der Anleger darüber, wie die unter Z 1 genannten Leistungen erbracht und Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;Information der Anleger darüber, wie die unter Ziffer eins, genannten Leistungen erbracht und Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;
- 3.Ziffer 3Erleichterung der Handhabung von Informationen über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF in dem Mitgliedstaat, in dem der AIF vertrieben wird;
- 4.Ziffer 4Versorgung der Anleger mit den Angaben und Unterlagen gemäß den §§ 20 und 21 zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;Versorgung der Anleger mit den Angaben und Unterlagen gemäß den Paragraphen 20 und 21 zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;
- 5.Ziffer 5Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 12 InvFG 2011;Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, InvFG 2011;
- 6.Ziffer 6Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.
- (2)Absatz 2Der AIFM hat sicherzustellen, dass die Einrichtungen auch zur elektronischen Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:Der AIFM hat sicherzustellen, dass die Einrichtungen auch zur elektronischen Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:
- 1.Ziffer einsIn der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der AIF vertrieben wird, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde;
- 2.Ziffer 2von dem AIFM selbst, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regelungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden.
Für die Zwecke der Z 2 hat – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart zu werden, in dem festzulegen ist, welche der in Abs. 1 genannten Aufgaben nicht von dem AIFM erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem AIFM alle relevanten Informationen und Unterlagen zu erhalten hat.Für die Zwecke der Ziffer 2, hat – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart zu werden, in dem festzulegen ist, welche der in Absatz eins, genannten Aufgaben nicht von dem AIFM erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem AIFM alle relevanten Informationen und Unterlagen zu erhalten hat.
§ 49 AIFMG Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden
- (1)Absatz einsInländische AIFM können EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten sowie gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltete Nicht-EU-AIF, EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sowie Nicht-EU-AIFM können von ihnen gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltete EU-AIF und Nicht-EU-AIF in Österreich an Privatkunden vertreiben, wenn:
- 1.Ziffer einsder AIF in seinem Herkunftsstaat zum Vertrieb an Privatkunden zugelassen ist und
- 2.Ziffer 2der AIF gemäß §§ 29, 31, 35, 38, 40, 42 oder 47 in Österreich zum Vertrieb an professionelle Anleger zugelassen ist undder AIF gemäß Paragraphen 29,, 31, 35, 38, 40, 42 oder 47 in Österreich zum Vertrieb an professionelle Anleger zugelassen ist und
- 3.Ziffer 3der AIF materiell einem gemäß § 48 Abs. 1 in Österreich für den Vertrieb an Privatkunden zulässigen Fondstypen gleichwertig ist, und zwarder AIF materiell einem gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Österreich für den Vertrieb an Privatkunden zulässigen Fondstypen gleichwertig ist, und zwar
- a)Litera aAnteilen an Immobilienfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz,
- b)Litera bAIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück InvFG 2011,
- c)Litera cAIF in Immobilien gemäß § 48 Abs. 1 Z 3,AIF in Immobilien gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3,,
- d)Litera dAIF gemäß § 48 Abs. 7, 8a, 8c und 8e oderAIF gemäß Paragraph 48, Absatz 7,, 8a, 8c und 8e oder
- e)Litera eder AIF ein AIF ist, der materiell einem OGAW der Richtlinie 2009/65/EU gleichwertig ist, jedoch von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet wird.
- (2)Absatz 2Beabsichtigt ein AIFM, Anteile solcher AIF in Österreich an Privatkunden zu vertreiben, so hat er der FMA für jeden AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben zu übermitteln. Sind Angaben und Unterlagen gegenüber der gemäß §§ 31, 38 oder 47 erstatteten Anzeige unverändert, kann unter Verweis auf jene Anzeige eine erneute Übermittlung unterbleiben.Beabsichtigt ein AIFM, Anteile solcher AIF in Österreich an Privatkunden zu vertreiben, so hat er der FMA für jeden AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben zu übermitteln. Sind Angaben und Unterlagen gegenüber der gemäß Paragraphen 31,, 38 oder 47 erstatteten Anzeige unverändert, kann unter Verweis auf jene Anzeige eine erneute Übermittlung unterbleiben.
- (3)Absatz 3Der Anzeige sind beizufügen:
- 1.Ziffer einsdie Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3;
- 2.Ziffer 2eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Nicht-EU-AIFM oder Nicht-EU-AIF, dass dieser alle in der Richtlinie 2011/61/EU, mit Ausnahme derer im 6. Kapitel, sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllt, sowie, im Falle des Abs. 1 Z 3 lit. e, dass der AIF materiell einem OGAW gemäß der Richtlinie 2009/65/EU gleichwertig ist;eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Nicht-EU-AIFM oder Nicht-EU-AIF, dass dieser alle in der Richtlinie 2011/61/EU, mit Ausnahme derer im 6. Kapitel, sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllt, sowie, im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, dass der AIF materiell einem OGAW gemäß der Richtlinie 2009/65/EU gleichwertig ist;
- 3.Ziffer 3eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des AIF, dass der AIF im Herkunftsstaat zum Vertrieb für Privatkunden zugelassen ist;
- 4.Ziffer 4ein Halbjahresbericht, der spätestens 2 Monate nach Ablauf des Halbjahres zu erstellen ist;
- 5.Ziffer 5ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält, dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist. Alternativ zu einem KID kann ein Vereinfachter Prospekt, der dem Vereinfachten Prospekt gemäß § 7 ImmoInvFG entspricht, in deutscher Sprache beigefügt werden;ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält, dem KID gemäß Paragraph 134, InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist. Alternativ zu einem KID kann ein Vereinfachter Prospekt, der dem Vereinfachten Prospekt gemäß Paragraph 7, ImmoInvFG entspricht, in deutscher Sprache beigefügt werden;
- 6.Ziffer 6 der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr gemäß Abs. 6. der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr gemäß Absatz 6,
- (4)Absatz 4In das KID beziehungsweise den Vereinfachten Prospekt gemäß Abs. 3 Z 5 sowie in jede Werbeunterlage des AIF oder des AIFM ist, so es sich nicht um einen in Österreich konzessionierten AIFM handelt, ein drucktechnisch hervorgehobener Warnhinweis aufzunehmen, dass weder der AIF noch der AIFM einer Aufsicht durch eine österreichische Behörde unterliegen, weder ein etwaiger Prospekt noch KID oder Vereinfachter Prospekt von einer österreichischen Behörde geprüft wurden und keine österreichische Behörde die Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Unterlagen trägt.In das KID beziehungsweise den Vereinfachten Prospekt gemäß Absatz 3, Ziffer 5, sowie in jede Werbeunterlage des AIF oder des AIFM ist, so es sich nicht um einen in Österreich konzessionierten AIFM handelt, ein drucktechnisch hervorgehobener Warnhinweis aufzunehmen, dass weder der AIF noch der AIFM einer Aufsicht durch eine österreichische Behörde unterliegen, weder ein etwaiger Prospekt noch KID oder Vereinfachter Prospekt von einer österreichischen Behörde geprüft wurden und keine österreichische Behörde die Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Unterlagen trägt.
- (5)Absatz 5Die FMA kann mittels Verordnung die Ausgestaltung der Warnhinweise gemäß Abs. 4 festlegen sowie weitere Hinweise vorschreiben.Die FMA kann mittels Verordnung die Ausgestaltung der Warnhinweise gemäß Absatz 4, festlegen sowie weitere Hinweise vorschreiben.
- (6)Absatz 6Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 3 ist an die FMA eine Gebühr von 2 200 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 440 Euro. Für die Prüfung der nach Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 1 200 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 400 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 50.Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Absatz 3, ist an die FMA eine Gebühr von 2 200 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 440 Euro. Für die Prüfung der nach Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 1 200 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 400 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß Paragraph 50,
- (7)Absatz 7Die FMA hat die Anzeige auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens 4 Monate nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Abs. 3 hat die FMA dem AIFM mitzuteilen, ob er im Inland mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben genannten AIF an Privatkunden beginnen kann. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der FMA mit dem Vertrieb des AIF beginnen. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG findet keine Anwendung.Die FMA hat die Anzeige auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens 4 Monate nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Absatz 3, hat die FMA dem AIFM mitzuteilen, ob er im Inland mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben genannten AIF an Privatkunden beginnen kann. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der FMA mit dem Vertrieb des AIF beginnen. Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG findet keine Anwendung.
- (8)Absatz 8Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen zu akzeptieren.Das in Absatz 2, genannte Anzeigeschreiben des AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 2 und 3 genannten Unterlagen zu akzeptieren.
- (9)Absatz 9Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 und 3 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die Richtlinie 2011/61/EU verstößt, hat die FMA dem AIFM unverzüglich mitzuteilen, dass er die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Abs. durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz oder die Richtlinie 2011/61/EU verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f. zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2 und 3 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die Richtlinie 2011/61/EU verstößt, hat die FMA dem AIFM unverzüglich mitzuteilen, dass er die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Abs. durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz oder die Richtlinie 2011/61/EU verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Paragraphen 56, f. zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.
- (10)Absatz 10Der AIFM hat der FMA das vorübergehende Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine, wobei außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine unverzüglich anzuzeigen sowie die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme von deren Rücknahme zu unterrichten.
- (11)Absatz 11Der AIFM hat die Absicht, den Vertrieb von Anteilen des AIF an Privatkunden in Österreich einzustellen, der FMA anzuzeigen.
- (12)Absatz 12Inländische AIFM können EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten sowie gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltete Nicht-EU-AIF, EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sowie Nicht-EU-AIFM können von ihnen gemäß Richtlinie 2011/61/EU verwaltete EU-AIF und Nicht-EU-AIF in Österreich an qualifizierte Privatkunden vertreiben, wenn
- 1.Ziffer einsder AIF gemäß §§ 29, 31, 35, 38, 40, 42 oder 47 in Österreich zum Vertrieb an professionelle Anleger zugelassen ist undder AIF gemäß Paragraphen 29,, 31, 35, 38, 40, 42 oder 47 in Österreich zum Vertrieb an professionelle Anleger zugelassen ist und
- 2.Ziffer 2für den AIF
- a)Litera akeine Hebelfinanzierung oder
- b)Litera beine Hebelfinanzierung, die den Nettoinventarwert des AIF nicht um mehr als 30 vH übersteigt,
eingesetzt wird.
§ 52 findet keine Anwendung.Paragraph 52, findet keine Anwendung.
§ 50 AIFMG Vertriebsuntersagung
- (1)Absatz einsDie Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn der AIFM oder der AIF eine Voraussetzung nach § 48 oder § 49 nicht erfüllt oder der Antrag auf Bewilligung nach § 48 oder die Anzeige nach § 49 nicht ordnungsgemäß erstattet wurde.Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn der AIFM oder der AIF eine Voraussetzung nach Paragraph 48, oder Paragraph 49, nicht erfüllt oder der Antrag auf Bewilligung nach Paragraph 48, oder die Anzeige nach Paragraph 49, nicht ordnungsgemäß erstattet wurde.
- (2)Absatz 2Die FMA hat den weiteren Vertrieb von AIF zu untersagen, wenn
- 1.Ziffer einsder Antrag auf Bewilligung nach § 48 oder die Anzeige nach § 49 nicht erstattet worden ist;der Antrag auf Bewilligung nach Paragraph 48, oder die Anzeige nach Paragraph 49, nicht erstattet worden ist;
- 2.Ziffer 2eine Voraussetzung nach § 48 oder § 49 weggefallen ist;eine Voraussetzung nach Paragraph 48, oder Paragraph 49, weggefallen ist;
- 3.Ziffer 3 beim Vertrieb erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist;
- 4.Ziffer 4ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber dem AIF oder AIFM festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist;
- 5.Ziffer 5die in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, oder
- 6.Ziffer 6 die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des AIFM oder des AIF entzogen worden ist.
- (3)Absatz 3Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb des AIF untersagt, darf der AIFM die Absicht, Anteile dieses AIF im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß § 48 oder § 49 wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb des AIF untersagt, darf der AIFM die Absicht, Anteile dieses AIF im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß Paragraph 48, oder Paragraph 49, wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
- (4)Absatz 4Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von Anteilen eines AIF, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Abs. 2 untersagen, wenn weitere Anteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 49 nicht ordnungsgemäß durchlaufen haben.Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von Anteilen eines AIF, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Absatz 2, untersagen, wenn weitere Anteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach Paragraph 49, nicht ordnungsgemäß durchlaufen haben.
§ 51 AIFMG Werbung
- (1)Absatz einsWerbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der FMA nach diesem Gesetz ist untersagt.
- (2)Absatz 2Die Werbung darf nur unter Anwendung des § 128 Abs. 3 InvFG 2011 erfolgen.Die Werbung darf nur unter Anwendung des Paragraph 128, Absatz 3, InvFG 2011 erfolgen.
- (3)Absatz 3Verstößt der AIFM, sein gesetzlicher Vertreter oder eine mit dem Vertrieb befasste Person gegen Abs. 1 oder 2 oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 oder Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.Verstößt der AIFM, sein gesetzlicher Vertreter oder eine mit dem Vertrieb befasste Person gegen Absatz eins, oder 2 oder Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/1156 oder Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/2088 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.
§ 52 AIFMG Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht
§ 52.Paragraph 52, Einem potentiellen Erwerber vor Vertragsabschluss sowie jedem interessierten Anteilinhaber eines gemäß § 48 oder § 49 vertriebenen AIF sind die Angaben gemäß § 21 sowie allenfalls das zu erstellende KID oder der Vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Einem potentiellen Erwerber vor Vertragsabschluss sowie jedem interessierten Anteilinhaber eines gemäß Paragraph 48, oder Paragraph 49, vertriebenen AIF sind die Angaben gemäß Paragraph 21, sowie allenfalls das zu erstellende KID oder der Vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 53 AIFMG Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen
§ 53.Paragraph 53, Der AIFM und der AIF dürfen dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem Staat, in dem sie ihren Sitz haben, berechtigterweise führen. Der AIFM muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.
9.Teil Zuständige Behörden
1. Abschnitt Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe
§ 54 AIFMG Benennung der zuständigen Behörde
- (1)Absatz einsDie FMA ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieses Bundesgesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU. Die FMA hat durch geeignete Methoden zu überwachen, dass AIFM ihren Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU, gegebenenfalls auf der Grundlage der von ESMA entwickelten Leitlinien, nachkommen.
- (2)Absatz 2Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß
- 1.Ziffer einsArt. 3 lit. m der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds undArtikel 3, Litera m, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und
- 2.Ziffer 2Art. 3 lit. m der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum undArtikel 3, Litera m, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und
- 3.Ziffer 3Art. 2 Z 10 der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds undArtikel 2, Ziffer 10, der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds und
unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß diesen Verordnungen betraut. Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnungen durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 zu.unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß diesen Verordnungen betraut. Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnungen durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 zu. - (3)Absatz 3Die FMA hat die Einhaltung
- 1.Ziffer einsder Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und
- 2.Ziffer 2der Vorschriften der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionender Vorschriften der Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
durch AIFM, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 zu.durch AIFM, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 zu.
§ 55 AIFMG Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten
- (1)Absatz einsDie Aufsicht über einen AIFM obliegt der FMA als der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, unabhängig davon, ob der AIFM AIF in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet und/oder vertreibt; die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU, die den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM die Zuständigkeit für die Aufsicht übertragen, bleiben hiervon unberührt.
- (2)Absatz 2Die Überwachung der Einhaltung der §§ 10 und 12 durch einen AIFM obliegt der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, wenn der AIFM AIF über eine Zweigniederlassung in Österreich verwaltet und/oder vertreibt.Die Überwachung der Einhaltung der Paragraphen 10 und 12 durch einen AIFM obliegt der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, wenn der AIFM AIF über eine Zweigniederlassung in Österreich verwaltet und/oder vertreibt.
- (3)Absatz 3Die FMA als zuständig Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM kann von einem AIFM, der in Österreich AIF verwaltet oder vertreibt — unabhängig davon, ob dies über eine Zweigniederlassung erfolgt —, die Vorlage von Informationen verlangen, die erforderlich sind, um zu beaufsichtigen, dass die maßgeblichen Bestimmungen, für die FMA verantwortlich ist, durch den AIFM eingehalten werden.
- (4)Absatz 4Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM fest, dass ein AIFM, der in Österreich AIF verwaltet und/oder vertreibt — unabhängig davon, ob dies über eine Zweigniederlassung erfolgt —, gegen eine der Bestimmungen, hinsichtlich derer sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind, verstößt, so fordert die FMA den betreffenden AIFM auf, den Verstoß zu beenden und unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM entsprechend.
- (5)Absatz 5Lehnt es der betreffende AIFM ab, der FMA als zuständiger Behörde seines Aufnahmemitgliedstaats die in deren Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt er nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß Abs. 4 zu beenden, so hat die FMA als zuständige Behörde seines Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hievon in Kenntnis zu setzen.Lehnt es der betreffende AIFM ab, der FMA als zuständiger Behörde seines Aufnahmemitgliedstaats die in deren Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt er nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß Absatz 4, zu beenden, so hat die FMA als zuständige Behörde seines Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hievon in Kenntnis zu setzen.
- (6)Absatz 6Die FMA als zuständige Behörde des AIFM hat
- 1.Ziffer einsunverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der betreffende AIFM die von den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats gemäß Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2011/61/EU geforderten Informationen vorlegt oder den Verstoß im Sinne des Abs. 4 der genannten Bestimmung beendet,unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der betreffende AIFM die von den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 45, Absatz 3, der Richtlinie 2011/61/EU geforderten Informationen vorlegt oder den Verstoß im Sinne des Absatz 4, der genannten Bestimmung beendet,
- 2.Ziffer 2die betreffenden Aufsichtsbehörden in Drittländern unverzüglich um Erteilung der erforderlichen Informationen zu ersuchen.
Die Art der Maßnahmen gemäß Z 1 und Z 2 ist von der FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM mitzuteilen.Die Art der Maßnahmen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, ist von der FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM mitzuteilen. - (7)Absatz 7Weigert sich der AIFM trotz der gemäß Abs. 5 von den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder weil sich solche Maßnahmen als unzureichend erweisen oder in dem fraglichen Mitgliedstaat nicht verfügbar sind, weiterhin, die von der FMA als zuständiger Behörde seines Aufnahmemitgliedstaats im Sinne des Abs. 3 geforderten Informationen vorzulegen, oder verstößt er weiterhin gegen die in Abs. 4 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines Aufnahmemitgliedstaats, so kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM geeignete Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen der §§ 56 und 60 ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie diesem AIFM auch neue Geschäfte in Österreich untersagen. Handelt es sich bei der in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat des AIFM durchgeführten Aufgabe um die Verwaltung von AIF, so kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats verlangen, dass der AIFM die Verwaltung dieser AIF einstellt.Weigert sich der AIFM trotz der gemäß Absatz 5, von den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder weil sich solche Maßnahmen als unzureichend erweisen oder in dem fraglichen Mitgliedstaat nicht verfügbar sind, weiterhin, die von der FMA als zuständiger Behörde seines Aufnahmemitgliedstaats im Sinne des Absatz 3, geforderten Informationen vorzulegen, oder verstößt er weiterhin gegen die in Absatz 4, genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines Aufnahmemitgliedstaats, so kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM geeignete Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen der Paragraphen 56 und 60 ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie diesem AIFM auch neue Geschäfte in Österreich untersagen. Handelt es sich bei der in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat des AIFM durchgeführten Aufgabe um die Verwaltung von AIF, so kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats verlangen, dass der AIFM die Verwaltung dieser AIF einstellt.
- (8)Absatz 8Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der AIFM gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus Vorschriften erwachsen, hinsichtlich derer sie nicht für die Überwachung der Einhaltung zuständig ist, so hat sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM mitzuteilen; als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wiederum hat sie geeignete Maßnahmen zu ergreifen und erforderlichenfalls von den entsprechenden Aufsichtsbehörden in Drittländern zusätzliche Informationen anzufordern.
- (9)Absatz 9Verhält sich der AIFM trotz der von den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder weil sich solche Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM nicht rechtzeitig handelt, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Anleger des betreffenden AIF, der Finanzstabilität oder der Integrität des Marktes im Aufnahmemitgliedstaat des AIFM eindeutig abträglich ist, so kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Anleger des betreffenden AIF, die Finanzstabilität und die Integrität des Marktes im Aufnahmemitgliedstaat zu schützen; sie hat auch die Möglichkeit, dem betreffenden AIFM den weiteren Vertrieb von Anteilen des betreffenden AIF in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat zu untersagen.
- (10)Absatz 10Das Verfahren nach Abs. 8 und 9 kommt ferner zur Anwendung, wenn die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und belegbare Einwände gegen die Zulassung eines Nicht-EU-AIFM durch den Referenzmitgliedstaat hat.Das Verfahren nach Absatz 8 und 9 kommt ferner zur Anwendung, wenn die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und belegbare Einwände gegen die Zulassung eines Nicht-EU-AIFM durch den Referenzmitgliedstaat hat.
- (11)Absatz 11Besteht zwischen den betreffenden zuständigen Behörden keine Einigkeit in Bezug auf eine von einer zuständigen Behörde nach den Abs. 4 bis 10 getroffene Maßnahme, so kann die FMA die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.Besteht zwischen den betreffenden zuständigen Behörden keine Einigkeit in Bezug auf eine von einer zuständigen Behörde nach den Absatz 4 bis 10 getroffene Maßnahme, so kann die FMA die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
§ 56 AIFMG Befugnisse und Kosten der FMA
- (1)Absatz einsDie FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen oder EU-Verordnungen zugewiesenen Aufgaben gegenüber AIF, gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierte oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierte AIFM, EU-AIFM aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des § 55, Nicht-EU-AIFM, Dritte im Rahmen des § 18 sowie Verwahrstellen gemäß § 19 die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, sowie der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte zu überwachen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Tätigkeit eines oder mehrerer AIF am Markt für ein Finanzinstrument das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Marktes gefährden könnte.Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen oder EU-Verordnungen zugewiesenen Aufgaben gegenüber AIF, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, konzessionierte oder gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, registrierte AIFM, EU-AIFM aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Paragraph 55,, Nicht-EU-AIFM, Dritte im Rahmen des Paragraph 18, sowie Verwahrstellen gemäß Paragraph 19, die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, sowie der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte zu überwachen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Tätigkeit eines oder mehrerer AIF am Markt für ein Finanzinstrument das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Marktes gefährden könnte.
- (2)Absatz 2Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und § 54 Abs. 2 insbesondere befugt,Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 2, insbesondere befugt,
- 1.Ziffer einsUnterlagen aller Art einzusehen und eine Kopie von ihnen zu erhalten,
- 2.Ziffer 2von jeder mit den Tätigkeiten des AIFM, des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, des Verwalters eines europäischen langfristigen Investmentfonds oder des AIF in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen,
- 3.Ziffer 3angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
- 4.Ziffer 4bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen zu verlangen,
- 5.Ziffer 5vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen
- a)Litera adieses Bundesgesetz,
- b)Litera bdie Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte,
- c)Litera cdie Verordnung (EU) Nr. 345/2013,
- d)Litera ddie Verordnung (EU) Nr. 346/2013,
- e)Litera edie Verordnung (EU) 2015/760,
- f)Litera fdie Verordnung (EU) 2019/2088 oder
- g)Litera gArt. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852
verstoßen, unterlassen werden, - 6.Ziffer 6bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Sicherstellung gemäß §§ 109 Z 1 und 110 Abs. 1 Z 3 oder Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 Strafprozessordnung 1975 – StPO (BGBl. Nr. 631/1975) stellt,bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Sicherstellung gemäß Paragraphen 109, Ziffer eins und 110 Absatz eins, Ziffer 3, oder Beschlagnahme gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 und 115 Absatz eins, Ziffer 3, Strafprozessordnung 1975 – StPO Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) stellt,
- 7.Ziffer 7ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen,
- 8.Ziffer 8von AIFM, Verwahrstellen, Abschlussprüfern, Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder Verwaltern eines europäischen langfristigen Investmentfonds Auskünfte zu verlangen,
- 9.Ziffer 9jegliche Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass AIFM, Verwahrstellen, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds sich weiterhin an die auf sie anwendbaren Anforderungen
- a)Litera adieses Bundesgesetzes,
- b)Litera bder auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte,
- c)Litera cder Verordnung (EU) Nr. 345/2013,
- d)Litera dder Verordnung (EU) Nr. 346/2013,
- e)Litera eder Verordnung (EU) 2015/760,
- f)Litera fder Verordnung (EU) 2019/2088 und
- g)Litera gArt. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852
halten, - 10.Ziffer 10im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen,
- 11.Ziffer 11die weitere Tätigkeit eines AIFM, eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, eines Verwalters eines europäischen langfristigen Investmentfonds oder einer Verwahrstelle im Inland zu untersagen,
- 12.Ziffer 12Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.
- (3)Absatz 3Gelangt die FMA als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats zu der Auffassung, dass ein zugelassener Nicht-EU-AIFM seinen Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten nicht nachkommt, so setzt die FMA ESMA hiervon so bald wie möglich und unter vollständiger Angabe der Gründe in Kenntnis.
- (4)Absatz 4Die FMA kann die Verwaltung von AIF durch natürliche oder juristische Personen ohne eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 oder eine Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 untersagen. Zu diesem Zweck sowie zur Verfolgung der in § 60 Abs. 1 Z 2 genannten Übertretungen durch diese Personen stehen der FMA die Befugnisse gemäß §§ 22b bis 22e Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) zu.Die FMA kann die Verwaltung von AIF durch natürliche oder juristische Personen ohne eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder eine Registrierung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, untersagen. Zu diesem Zweck sowie zur Verfolgung der in Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Übertretungen durch diese Personen stehen der FMA die Befugnisse gemäß Paragraphen 22 b bis 22e Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,) zu.
- (5)Absatz 5Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierten oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierten AIFM, von den AIFM gemäß § 33 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, von Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3, von gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, von gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie von Verwaltern eines gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von den gemäß Paragraph 4, Absatz eins, konzessionierten oder gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, registrierten AIFM, von den AIFM gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, von Nicht-EU-AIFM gemäß Paragraph 39, Absatz 3,, von gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, von gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie von Verwaltern eines gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.
- (6)Absatz 6Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 5 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:Die auf Kostenpflichtige gemäß Absatz 5, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
- 1.Ziffer einsDie Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
- 2.Ziffer 2die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Die AIFM haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
§ 57 AIFMG Maßnahmen der FMA
- (1)Absatz einsIst ein externer AIFM nicht in der Lage, die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes sicherzustellen, hat er unverzüglich die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats und, sofern anwendbar, die zuständigen Behörden des betreffenden EU-AIF, zu unterrichten. Die FMA hat die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unter Androhung einer Zwangsstrafe binnen jener Frist, welche im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist, aufzutragen.
- (2)Absatz 2Falls die Anforderungen dieses Bundesgesetzes weiterhin nicht eingehalten werden, hat die FMA anzuordnen, dass der AIFM die Bestellung für die Verwaltung des betroffenen AIF zurücklegt, sofern es sich um einen EU-AIFM oder einen EU-AIF handelt. In diesem Fall darf der AIF nicht mehr in der Union vertrieben werden. Im Falle eins Nicht-EU-AIFM, der einen Nicht-EU-AIF verwaltet, darf der AIF nicht weiter in der Union vertrieben werden. Die FMA hat unverzüglich die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM von der Anordnung in Kenntnis zu setzen. § 9 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Falls die Anforderungen dieses Bundesgesetzes weiterhin nicht eingehalten werden, hat die FMA anzuordnen, dass der AIFM die Bestellung für die Verwaltung des betroffenen AIF zurücklegt, sofern es sich um einen EU-AIFM oder einen EU-AIF handelt. In diesem Fall darf der AIF nicht mehr in der Union vertrieben werden. Im Falle eins Nicht-EU-AIFM, der einen Nicht-EU-AIF verwaltet, darf der AIF nicht weiter in der Union vertrieben werden. Die FMA hat unverzüglich die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM von der Anordnung in Kenntnis zu setzen. Paragraph 9, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 58 AIFMG Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
§ 58.Paragraph 58, Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 1 Abs. 5 Z 4, 5 und 5a, § 8 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Z 1, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 bis 5 und 7, § 25 Abs. 1, § 28a Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 und 6, § 32 Abs. 2, 3 und 6, § 33a Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 2 und 6, § 36 Abs. 2 und 7, § 38 Abs. 2, 6 und 7, § 39 Abs. 1 und 9, § 40 Abs. 2, 4 und 9, § 42 Abs. 3, 5 und 10, § 44 Abs. 2, 3 und 5, § 47 Abs. 3, 7 und 8, § 48 Abs. 6, 8, 8b, 8d und 8f, § 49 Abs. 2, 3, 9 und 11 dieses Bundesgesetzes sowie § 4 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 13, § 15 Abs. 4 bis 6, § 17 Abs. 5 und 7 und § 19 Abs. 2 des Wagniskapitalfondsgesetzes – WKFG, BGBl. I Nr. 111/2023, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4,, 5 und 5a, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins bis 5 und 7, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 28 a, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 2 und 6, Paragraph 32, Absatz 2,, 3 und 6, Paragraph 33 a, Absatz 3 und 5, Paragraph 35, Absatz 2 und 6, Paragraph 36, Absatz 2 und 7, Paragraph 38, Absatz 2,, 6 und 7, Paragraph 39, Absatz eins und 9, Paragraph 40, Absatz 2,, 4 und 9, Paragraph 42, Absatz 3,, 5 und 10, Paragraph 44, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 47, Absatz 3,, 7 und 8, Paragraph 48, Absatz 6,, 8, 8b, 8d und 8f, Paragraph 49, Absatz 2,, 3, 9 und 11 dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz 4 bis 6, Paragraph 17, Absatz 5 und 7 und Paragraph 19, Absatz 2, des Wagniskapitalfondsgesetzes – WKFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
§ 59 AIFMG Befugnisse und Zuständigkeiten von ESMA
- (1)Absatz einsDie FMA hat die Leitlinien von ESMA für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezüglich der Wahrnehmung ihrer Zulassungsbefugnisse und ihrer Informationspflichten, die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU festgelegt wurden, zu beachten und über Aufforderung durch ESMA die Einhaltung dieser Leitlinien nachzuweisen.
- (2)Absatz 2Alle Personen, die bei der FMA oder bei einer sonstigen Person, an die ESMA Aufgaben übertragen hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der von ESMA beauftragten Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen werden keiner anderen Person oder Behörde gegenüber offengelegt, es sei denn, die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich.
- (3)Absatz 3Alle zwischen ESMA, den zuständigen Behörden, EBA, EIOPA und dem ESRB im Rahmen dieser Richtlinie ausgetauschten Informationen sind als vertraulich zu betrachten, es sei denn, ESMA oder die betreffende zuständige Behörde oder andere Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können oder die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich.
- (4)Absatz 4Die FMA als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats des betreffenden Nicht-EU-AIFM kann ESMA auffordern, einen Beschluss gemäß Art. 47 Abs. 5 ff der Richtlinie 2011/61/EU zu überprüfen.Die FMA als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats des betreffenden Nicht-EU-AIFM kann ESMA auffordern, einen Beschluss gemäß Artikel 47, Absatz 5, ff der Richtlinie 2011/61/EU zu überprüfen.
§ 60 AIFMG Verwaltungsstrafen und Veröffentlichungen
- (1)Absatz einsWer
- 1.Ziffer einsgegen das Erfordernis einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 oder das Erfordernis einer Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 verstößt;gegen das Erfordernis einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder das Erfordernis einer Registrierung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, verstößt;
- 2.Ziffer 2trotz Untersagung des Vertriebs durch die FMA gemäß § 29 Abs. 5, § 30 Abs. 6, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 6, § 35 Abs. 6, § 36 Abs. 7, § 38 Abs. 6, § 40 Abs. 8 und 9, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 9 und 10, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 5, § 47 Abs. 6 und 7, § 49 Abs. 9, § 50 oder § 56 Abs. 2 Z 5, 10 und 11 sowie Abs. 4 Anteile an AIF vertreibt odertrotz Untersagung des Vertriebs durch die FMA gemäß Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 6,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz 6,, Paragraph 36, Absatz 7,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 40, Absatz 8 und 9, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 9 und 10, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 6 und 7, Paragraph 49, Absatz 9,, Paragraph 50, oder Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 5,, 10 und 11 sowie Absatz 4, Anteile an AIF vertreibt oder
- 3.Ziffer 3entgegen der Anordnung der FMA gemäß § 56 Abs. 4, die Verwaltung von AIF einzustellen, AIF weiter verwaltet,entgegen der Anordnung der FMA gemäß Paragraph 56, Absatz 4,, die Verwaltung von AIF einzustellen, AIF weiter verwaltet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. - (2)Absatz 2Wer
- 1.Ziffer einses unterlässt, die FMA gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 zu unterrichten;es unterlässt, die FMA gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4, zu unterrichten;
- 2.Ziffer 2gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 5 Z 5 oder 5a verstößt;gegen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, oder 5a verstößt;
- 3.Ziffer 3entgegen § 3 neben einem anderen AIFM einen AIF verwaltet;entgegen Paragraph 3, neben einem anderen AIFM einen AIF verwaltet;
- 4.Ziffer 4entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 andere Tätigkeiten ausübt;entgegen Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 andere Tätigkeiten ausübt;
- 5.Ziffer 5der FMA nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 die Namen der Nachfolger der Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, anzeigt;der FMA nicht unverzüglich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, die Namen der Nachfolger der Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, anzeigt;
- 6.Ziffer 6gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 5 verstößt;gegen die Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 5, verstößt;
- 7.Ziffer 7der FMA entgegen § 8 Abs. 1 nicht alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung vor deren Anwendung anzeigt;der FMA entgegen Paragraph 8, Absatz eins, nicht alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung vor deren Anwendung anzeigt;
- 8.Ziffer 8gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 2 und der §§ 11 bis 17 verstößt;gegen die Vorschriften des Paragraph 10, Absatz 2 und der Paragraphen 11 bis 17 verstößt;
- 9.Ziffer 9der FMA nicht unverzüglich die Übertragung von Aufgaben an Dritte gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 anzeigt;der FMA nicht unverzüglich die Übertragung von Aufgaben an Dritte gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, anzeigt;
- 10.Ziffer 10die Pflichten gemäß § 19 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 19, verletzt;
- 11.Ziffer 11gegen die Bestimmungen der §§ 21 bis 23 verstößt;gegen die Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 23 verstößt;
- 11a.Ziffer 11 agegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Artikel 6, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
- 11b.Ziffer 11 bgegen die Verpflichtung zur Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts gemäß Art. 7 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts gemäß Artikel 7, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
- 11c.Ziffer 11 cgegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen gemäß Artikel 8, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
- 11d.Ziffer 11 dgegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 9 Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 9, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
- 11e.Ziffer 11 egegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
- a)Litera abei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2020/852,
- b)Litera bbei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oderbei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
- c)Litera cbei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852bei anderen Finanzprodukten gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2020/852
verstößt; - 12.Ziffer 12gegen die Informationspflichten des § 25 verstößt;gegen die Informationspflichten des Paragraph 25, verstößt;
- 13.Ziffer 13gegen die Offenlegungspflicht des § 26 verstößt;gegen die Offenlegungspflicht des Paragraph 26, verstößt;
- 14.Ziffer 14gegen die Bestimmungen der § 27 und § 28 Abs. 1 verstößt;gegen die Bestimmungen der Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz eins, verstößt;
- 15.Ziffer 15entgegen der § 29 Abs. 5, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 6, § 35 Abs. 6, § 36 Abs. 7, § 38 Abs. 6, § 40 Abs. 9, § 42 Abs. 10, § 44 Abs. 5, § 47 Abs. 7 oder § 49 Abs. 9 der FMA die wesentlichen Änderungen der Angaben nicht rechtzeitig mitteilt;entgegen der Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 6,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz 6,, Paragraph 36, Absatz 7,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 40, Absatz 9,, Paragraph 42, Absatz 10,, Paragraph 44, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 7, oder Paragraph 49, Absatz 9, der FMA die wesentlichen Änderungen der Angaben nicht rechtzeitig mitteilt;
- 16.Ziffer 16trotz Untersagung des Vertriebs gemäß § 51 Abs. 3 weiter Anteile vertreibt;trotz Untersagung des Vertriebs gemäß Paragraph 51, Absatz 3, weiter Anteile vertreibt;
- 17.Ziffer 17gegen die Bestimmungen der §§ 52 oder 53 verstößt;gegen die Bestimmungen der Paragraphen 52, oder 53 verstößt;
- 18.Ziffer 18entgegen § 57 Abs. 1 die Unterrichtung der FMA unterlässt;entgegen Paragraph 57, Absatz eins, die Unterrichtung der FMA unterlässt;
- 19.Ziffer 19entgegen § 57 Abs. 2 nicht die Bestellung für die Verwaltung des betroffenen AIF zurücklegt oder einen AIF weiter vertreibt;entgegen Paragraph 57, Absatz 2, nicht die Bestellung für die Verwaltung des betroffenen AIF zurücklegt oder einen AIF weiter vertreibt;
- 20.Ziffer 20gegen eine Bestimmung der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;
- 20a.Ziffer 20 agegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, verstößt;gegen Artikel 13, der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 Sitzung 1, verstößt;
- 20b.Ziffer 20 bgegen Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt;gegen Artikel 14, der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt;
- 20c.Ziffer 20 cgegen
- a)Litera aeine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Art. 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Artikel 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,
- b)Litera beine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Art. 17, 18, 24 oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Artikel 17,, 18, 24 oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,
- c)Litera ceine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Art. 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19, oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,
- d)Litera deine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Art. 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Artikel 21,, 23, 26, 27, 28 oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,
- e)Litera eeine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Art. 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Artikel 29,, 30, 31, 32, 33 oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,
- f)Litera feine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Artikel 37, der Verordnung (EU) 2017/1131
oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1131 erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt; - 20d.Ziffer 20 ddie Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat oderdie Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat oder
- 21.Ziffer 21gegen eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
- (5)Absatz 5Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer unter Abs. 1 fallenden Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder der Verordnung (EU) 2015/760 verstößt.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer unter Absatz eins, fallenden Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder der Verordnung (EU) 2015/760 verstößt.
- (6)Absatz 6Die FMA als zuständige Behörde kann jede Maßnahme oder Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Vorschriften oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 345/2013, die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder die Verordnung (EU) 2015/760 verhängt wird, öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, die Interessen der Anleger nicht beeinträchtigt oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
- (7)Absatz 7Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 6 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 6 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz 6, in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz 6, bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 7 Z 8, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
- (9)Absatz 9Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
2. Abschnitt Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden
§ 61 AIFMG Verpflichtung zur Zusammenarbeit
- (1)Absatz einsDie FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit ESMA und dem ESRB zusammenzuarbeiten, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer in diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Aufgaben oder der ihr durch diese Richtlinie oder durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist.
- (2)Absatz 2Die FMA als zuständige Behörde hat zum Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.
- (3)Absatz 3Die FMA als zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und ESMA unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU erforderlichen Informationen zu übermitteln. Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des betreffenden AIFM eine Abschrift der von ihr gemäß Art. 35, 37 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU geschlossenen Vereinbarungen über Zusammenarbeit zu übermitteln. Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die Informationen, die sie gemäß den mit Aufsichtsbehörden von Drittländern geschlossenen Vereinbarungen über Zusammenarbeit oder gegebenenfalls nach Maßgabe des Art. 45 Abs. 6 oder 7 der genannten Richtlinie von Aufsichtsbehörden von Drittländern in Bezug auf einen AIFM erhalten hat, gemäß den Verfahren in Bezug auf die anwendbaren technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 35 Abs. 14, Art. 37 Abs. 17 oder Art. 40 Abs. 14 der genannten Richtlinie an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden AIFM weiterzuleiten. Ist die FMA als zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats der Auffassung, dass der Inhalt der gemäß Art. 35, 37 oder 40 der genannten Richtlinie vom Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden AIFM geschlossenen Vereinbarung über die Zusammenarbeit nicht mit dem übereinstimmt, was nach den anwendbaren technischen Regulierungsstandards erforderlich ist, kann die FMA die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.Die FMA als zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und ESMA unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU erforderlichen Informationen zu übermitteln. Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des betreffenden AIFM eine Abschrift der von ihr gemäß Artikel 35,, 37 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU geschlossenen Vereinbarungen über Zusammenarbeit zu übermitteln. Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die Informationen, die sie gemäß den mit Aufsichtsbehörden von Drittländern geschlossenen Vereinbarungen über Zusammenarbeit oder gegebenenfalls nach Maßgabe des Artikel 45, Absatz 6, oder 7 der genannten Richtlinie von Aufsichtsbehörden von Drittländern in Bezug auf einen AIFM erhalten hat, gemäß den Verfahren in Bezug auf die anwendbaren technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 35, Absatz 14,, Artikel 37, Absatz 17, oder Artikel 40, Absatz 14, der genannten Richtlinie an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden AIFM weiterzuleiten. Ist die FMA als zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats der Auffassung, dass der Inhalt der gemäß Artikel 35,, 37 oder 40 der genannten Richtlinie vom Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden AIFM geschlossenen Vereinbarung über die Zusammenarbeit nicht mit dem übereinstimmt, was nach den anwendbaren technischen Regulierungsstandards erforderlich ist, kann die FMA die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
- (4)Absatz 4Hat die FMA als zuständige Behörde eindeutige und nachweisbare Gründe zu der Vermutung, dass ein nicht ihrer Aufsicht unterliegender AIFM gegen die Richtlinie 2011/61/EU verstößt oder verstoßen hat, so hat sie dies ESMA und den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden AIFM so genau wie möglich mitzuteilen. Ist die FMA die Behörde, die eine solche Information empfängt, hat sie geeignete Maßnahmen zu ergreifen und ESMA und die zuständigen Behörden, von denen sie informiert wurde, über den Ausgang dieser Maßnahmen und so weit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als der zuständigen Behörde, die die Information vorgelegt hat, werden durch diesen Abs. nicht berührt.
§ 62 AIFMG Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten
- (1)Absatz einsBei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden hat die FMA als zuständige Behörde die Verordnung (EU) 2016/679 anzuwenden.
- (2)Absatz 2Die Daten dürfen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert werden.
§ 63 AIFMG Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern
- (1)Absatz einsDie FMA als zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann einer zuständigen Behörde eines Drittlandes Daten und Datenauswertungen einschließlich Kundendaten im Einzelfall übermitteln, soweit dies im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht und sie sich als zuständige Behörde des Mitgliedstaats vergewissert hat, dass die Übermittlung für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU oder entsprechender Regelung im Drittland oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlicher Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt im Drittland erforderlich ist. Zudem muss sichergestellt sein, dass die zuständige Behörde des Drittlandes die Daten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der FMA als zuständiger Behörde des Mitgliedstaats an andere Drittländer weitergeben darf.Die FMA als zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann einer zuständigen Behörde eines Drittlandes Daten und Datenauswertungen einschließlich Kundendaten im Einzelfall übermitteln, soweit dies im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 steht und sie sich als zuständige Behörde des Mitgliedstaats vergewissert hat, dass die Übermittlung für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU oder entsprechender Regelung im Drittland oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlicher Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt im Drittland erforderlich ist. Zudem muss sichergestellt sein, dass die zuständige Behörde des Drittlandes die Daten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der FMA als zuständiger Behörde des Mitgliedstaats an andere Drittländer weitergeben darf.
- (2)Absatz 2Die FMA als zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhaltenen Informationen nur dann gegenüber einer Aufsichtsbehörde eines Drittlands offenlegen, wenn sie die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde erhalten hat, die die Informationen übermittelt hat, und, gegebenenfalls, wenn die Informationen lediglich zu dem Zweck offengelegt werden, für den die zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat.
§ 64 AIFMG Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften
- (1)Absatz einsDie FMA als für die Zulassung und/oder Beaufsichtigung von AIFM zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Informationen zu übermitteln, soweit dies für die Überwachung von und die Reaktion auf potenzielle Auswirkungen der Geschäfte einzelner oder aller AIFM auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen AIFM tätig sind, wesentlich ist. ESMA und der ESRB haben von der FMA ebenfalls unterrichtet zu werden und leiten ihrerseits diese Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.
- (2)Absatz 2Nach Maßgabe des Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hat die FMA als für die AIFM zuständige Behörde ESMA und dem ESRB zusammengefasste Informationen über die Geschäfte von AIFM, für die sie verantwortlich ist, zu übermitteln.Nach Maßgabe des Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hat die FMA als für die AIFM zuständige Behörde ESMA und dem ESRB zusammengefasste Informationen über die Geschäfte von AIFM, für die sie verantwortlich ist, zu übermitteln.
§ 65 AIFMG Zusammenarbeit bei der Aufsicht
- (1)Absatz einsDie FMA als zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann bei der Ausübung der ihr durch dieses Bundesgesetz oder durch die Richtlinie 2011/61/EU übertragenen Befugnisse die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei der Aufsicht oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats ersuchen. Erhält die FMA als zuständige Behörde ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen:
- 1.Ziffer einssie kann die Überprüfung oder Ermittlung selbst vornehmen,
- 2.Ziffer 2sie kann der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestatten,
- 3.Ziffer 3sie kann Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestatten.
- (2)Absatz 2In dem Fall gemäß Abs. 1 Z 1 kann die zuständige Behörde des um Zusammenarbeit ersuchenden Mitgliedstaats beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal der FMA, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen. Die Überprüfung oder Ermittlung unterliegt jedoch der Gesamtkontrolle der FMA als zuständiger Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. In dem Fall gemäß Abs. 1 Z 2 kann die FMA als zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt wird, beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen.In dem Fall gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann die zuständige Behörde des um Zusammenarbeit ersuchenden Mitgliedstaats beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal der FMA, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen. Die Überprüfung oder Ermittlung unterliegt jedoch der Gesamtkontrolle der FMA als zuständiger Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. In dem Fall gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann die FMA als zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt wird, beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen.
- (3)Absatz 3Die FMA als zuständige Behörde kann ein Ersuchen um einen Informationsaustausch oder um Zusammenarbeit bei einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort nur in folgenden Fällen ablehnen:
- 1.Ziffer einsdie Ermittlung, die Überprüfung vor Ort oder der Informationsaustausch könnte die Souveränität, Sicherheit oder öffentliche Ordnung Österreichs beeinträchtigen,
- 2.Ziffer 2aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen ist bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig,
- 3.Ziffer 3in Österreich ist gegen dieselben Personen und aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen.
Die FMA als zuständige Behörde hat die ersuchenden zuständigen Behörden über jede nach Abs. 3 getroffene Entscheidung unter Angabe der Gründe zu unterrichten.Die FMA als zuständige Behörde hat die ersuchenden zuständigen Behörden über jede nach Absatz 3, getroffene Entscheidung unter Angabe der Gründe zu unterrichten. - (4)Absatz 4Die FMA kann auch mit zuständigen Behörden aus Drittländern im Rahmen der Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 61 Abs. 1 und 2 und 64 Abs. 1 zusammenarbeiten. Dies auch für Aufgaben und Zwecke nach Rechtsvorschriften in einem Drittland die jenen nach diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU gleichwertig sind.Die FMA kann auch mit zuständigen Behörden aus Drittländern im Rahmen der Absatz eins bis 3 sowie der Paragraphen 61, Absatz eins und 2 und 64 Absatz eins, zusammenarbeiten. Dies auch für Aufgaben und Zwecke nach Rechtsvorschriften in einem Drittland die jenen nach diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU gleichwertig sind.
§ 66 AIFMG Streitbeilegung
§ 66.Paragraph 66, Bei Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder Unterlassung einer der zuständigen Behörden in einem Bereich, in dem die Richtlinie 2011/61/EU eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vorschreibt, kann die FMA als zuständige Behörde die Angelegenheit an ESMA verweisen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann. Bei Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder Unterlassung einer der zuständigen Behörden in einem Bereich, in dem die Richtlinie 2011/61/EU eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vorschreibt, kann die FMA als zuständige Behörde die Angelegenheit an ESMA verweisen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
10. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 67 AIFMG Übergangsbestimmung
- (1)Absatz einsAIFM, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten in Österreich nach diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um dem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen nationalen Recht nachzukommen und haben bis 22. Juli 2014 einen Antrag auf Konzession gemäß § 5 sowie für die von ihnen verwalteten und vertriebenen AIF einen Antrag auf Bewilligung gemäß § 29 zu stellen oder gegebenenfalls eine Anzeige nach §§ 30, 31, 32 oder 33 einzubringen.AIFM, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten in Österreich nach diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um dem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen nationalen Recht nachzukommen und haben bis 22. Juli 2014 einen Antrag auf Konzession gemäß Paragraph 5, sowie für die von ihnen verwalteten und vertriebenen AIF einen Antrag auf Bewilligung gemäß Paragraph 29, zu stellen oder gegebenenfalls eine Anzeige nach Paragraphen 30,, 31, 32 oder 33 einzubringen.
- (2)Absatz 2Unbeschadet der §§ 48 ff. ist in Bezug auf Sondervermögen, welche vor dem 22. Juli 2013 als Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG oder als AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011 errichtet sind, binnen eines Jahres nach Ablauf dieses Datums ein Antrag auf Bewilligung gemäß § 29 zu stellen oder eine Anzeige gemäß §§ 30 oder 32 einzubringen, andernfalls die Vertriebsberechtigung erlischt.Unbeschadet der Paragraphen 48, ff. ist in Bezug auf Sondervermögen, welche vor dem 22. Juli 2013 als Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG oder als AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011 errichtet sind, binnen eines Jahres nach Ablauf dieses Datums ein Antrag auf Bewilligung gemäß Paragraph 29, zu stellen oder eine Anzeige gemäß Paragraphen 30, oder 32 einzubringen, andernfalls die Vertriebsberechtigung erlischt.
- (3)Absatz 3EU-AIFM sowie Nicht-EU-AIFM, die vor dem 22. Juli 2013 AIF in Österreich vertreiben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um dem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen nationalen Recht nachzukommen und haben bis 21. Juli 2014 einen Antrag auf Zulassung zu stellen, andernfalls die Vertriebsberechtigung des AIF erlischt. AIFM, welche vor dem 22. Juli 2013 Anteile an AIF in Österreich gemäß 3. Teil, 2. Hauptstück InvFG 2011 öffentlich vertreiben dürfen, haben zusätzlich die Anzeige gemäß § 49 auf Zulassung des Vertriebs an Privatkunden bis spätestens 31. Dezember 2014 einzureichen, andernfalls die Berechtigung zum Vertrieb an Privatkunden erlischt.EU-AIFM sowie Nicht-EU-AIFM, die vor dem 22. Juli 2013 AIF in Österreich vertreiben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um dem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen nationalen Recht nachzukommen und haben bis 21. Juli 2014 einen Antrag auf Zulassung zu stellen, andernfalls die Vertriebsberechtigung des AIF erlischt. AIFM, welche vor dem 22. Juli 2013 Anteile an AIF in Österreich gemäß 3. Teil, 2. Hauptstück InvFG 2011 öffentlich vertreiben dürfen, haben zusätzlich die Anzeige gemäß Paragraph 49, auf Zulassung des Vertriebs an Privatkunden bis spätestens 31. Dezember 2014 einzureichen, andernfalls die Berechtigung zum Vertrieb an Privatkunden erlischt.
- (3a)Absatz 3 aAIFM, welche vor dem 22. Juli 2014 Anteile an AIF gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 bis 6 öffentlich vertreiben dürfen, haben dem Antrag gemäß § 48 Abs. 8, 8b oder 8d bis spätestens 31. Dezember 2014 einzureichen, anderenfalls die Berechtigung zum Vertrieb an Privatkunden erlischt.AIFM, welche vor dem 22. Juli 2014 Anteile an AIF gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 öffentlich vertreiben dürfen, haben dem Antrag gemäß Paragraph 48, Absatz 8,, 8b oder 8d bis spätestens 31. Dezember 2014 einzureichen, anderenfalls die Berechtigung zum Vertrieb an Privatkunden erlischt.
- (4)Absatz 4Die §§ 29, 30, 31, 33, 38 oder 47 gelten nicht für den Vertrieb von Anteilen an AIF, die Gegenstand eines laufenden öffentlichen Angebots mittels eines Prospekts sind, der gemäß KMG oder der Richtlinie 2003/71/EG vor dem 22. Juli 2013 erstellt und veröffentlicht wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.Die Paragraphen 29,, 30, 31, 33, 38 oder 47 gelten nicht für den Vertrieb von Anteilen an AIF, die Gegenstand eines laufenden öffentlichen Angebots mittels eines Prospekts sind, der gemäß KMG oder der Richtlinie 2003/71/EG vor dem 22. Juli 2013 erstellt und veröffentlicht wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.
- (5)Absatz 5Sofern AIFM vor dem 22. Juli 2013 AIF des geschlossenen Typs verwalten, die nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie jedoch weiterhin solche AIF verwalten, ohne eine Zulassung gemäß diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU zu haben.
- (6)Absatz 6Sofern AIFM geschlossene AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist für Anleger vor Inkrafttreten der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens drei Jahre nach dem 22. Juli 2013 abläuft, können sie jedoch weiterhin solche AIF verwalten, ohne - mit Ausnahme von § 20 und gegebenenfalls der §§ 24 bis 28 - die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einhalten oder eine Konzession gemäß diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU beantragen zu müssen.Sofern AIFM geschlossene AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist für Anleger vor Inkrafttreten der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens drei Jahre nach dem 22. Juli 2013 abläuft, können sie jedoch weiterhin solche AIF verwalten, ohne - mit Ausnahme von Paragraph 20 und gegebenenfalls der Paragraphen 24 bis 28 - die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einhalten oder eine Konzession gemäß diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU beantragen zu müssen.
- (7)Absatz 7Bis 31. Dezember 2013 ist hinsichtlich der Zuordnung der Kosten der FMA § 69a BWG anzuwenden.Bis 31. Dezember 2013 ist hinsichtlich der Zuordnung der Kosten der FMA Paragraph 69 a, BWG anzuwenden.
- (8)Absatz 8Abweichend von § 19 Abs. 5 Z 1 darf der AIFM für von ihm verwaltete AIF bis 22. Juli 2017 eine Verwahrstelle gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 bestellen, deren Sitz nicht im Herkunftsmitgliedstaat des AIF liegt. Solche AIF dürfen nicht gemäß §§ 48 und 49 an Privatkunden vertrieben werden.Abweichend von Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer eins, darf der AIFM für von ihm verwaltete AIF bis 22. Juli 2017 eine Verwahrstelle gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, bestellen, deren Sitz nicht im Herkunftsmitgliedstaat des AIF liegt. Solche AIF dürfen nicht gemäß Paragraphen 48 und 49 an Privatkunden vertrieben werden.
- (9)Absatz 9§ 48 Abs. 7, 8a und 8c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 ist auf AIF anzuwenden, die nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 folgenden Tag neu aufgelegt werden.Paragraph 48, Absatz 7,, 8a und 8c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2017, ist auf AIF anzuwenden, die nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, folgenden Tag neu aufgelegt werden.
§ 68 AIFMG
Paragraph 68, Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und bis zur Vorlage der in Art. 67 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Stellungnahme von ESMA hat die FMA als zuständige Behörde ESMA zu diesem Zweck vierteljährlich Informationen über die AIFM zur Verfügung zu stellen, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pass-Regelung oder gemäß der innerstaatlichen Regelungen verwalten und/oder vertreiben. Ferner hat sie ESMA die für eine Bewertung der in Art. 67 Abs. 2 der genannten Richtlinie genannten Punkte erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und bis zur Vorlage der in Artikel 67, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Stellungnahme von ESMA hat die FMA als zuständige Behörde ESMA zu diesem Zweck vierteljährlich Informationen über die AIFM zur Verfügung zu stellen, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pass-Regelung oder gemäß der innerstaatlichen Regelungen verwalten und/oder vertreiben. Ferner hat sie ESMA die für eine Bewertung der in Artikel 67, Absatz 2, der genannten Richtlinie genannten Punkte erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
§ 69 AIFMG
Paragraph 69, Nach dem Inkrafttreten des in Art. 67 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten delegierten Rechtsakts und bis zur Vorlage der in Art. 68 Abs. 1 lit. a der genannten Richtlinie erwähnten ESMA-Stellungnahme hat die FMA als zuständige Behörde ESMA zu diesem Zweck vierteljährlich Informationen über die AIFM zur Verfügung zu stellen, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Passregelung oder der innerstaatlichen Regelungen verwalten und/oder vertreiben. Nach dem Inkrafttreten des in Artikel 67, Absatz 6, der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten delegierten Rechtsakts und bis zur Vorlage der in Artikel 68, Absatz eins, Litera a, der genannten Richtlinie erwähnten ESMA-Stellungnahme hat die FMA als zuständige Behörde ESMA zu diesem Zweck vierteljährlich Informationen über die AIFM zur Verfügung zu stellen, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Passregelung oder der innerstaatlichen Regelungen verwalten und/oder vertreiben.
§ 70 AIFMG
Paragraph 70, Für Zwecke der Überprüfung gemäß Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61/EU hat die FMA der Kommission jährlich Informationen über AIFM zur Verfügung zu stellen, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF entweder gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Passregelung oder gemäß den innerstaatlichen Regelungen verwalten und/oder vertreiben. Sie hat dabei den Zeitpunkt anzugeben, an dem die Passregelung in ihrem Hoheitsgebiet umgesetzt oder gegebenenfalls angewendet wurde. Die Informationen haben Folgendes zu umfassen: Für Zwecke der Überprüfung gemäß Artikel 69, Absatz eins, der Richtlinie 2011/61/EU hat die FMA der Kommission jährlich Informationen über AIFM zur Verfügung zu stellen, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF entweder gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Passregelung oder gemäß den innerstaatlichen Regelungen verwalten und/oder vertreiben. Sie hat dabei den Zeitpunkt anzugeben, an dem die Passregelung in ihrem Hoheitsgebiet umgesetzt oder gegebenenfalls angewendet wurde. Die Informationen haben Folgendes zu umfassen:
- 1.Ziffer einsAngaben zum Sitz der betreffenden AIFM;
- 2.Ziffer 2gegebenenfalls Angabe der EU-AIF, die von den betreffenden AIFM verwaltet und/oder vertrieben werden;
- 3.Ziffer 3gegebenenfalls Angabe der Nicht-EU-AIF, die von EU-AIFM verwaltet, aber nicht in der Union vertrieben werden;
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls Angabe der in der Union vertriebenen Nicht-EU-AIF;
- 5.Ziffer 5Angaben zu der anwendbaren Regelung, ob national oder auf Unionsebene, in deren Rahmen die betreffenden AIFM ihre Tätigkeiten ausüben, und
- 6.Ziffer 6sonstige Informationen, die wichtig sind, um zu verstehen, wie die Verwaltung und der Vertrieb von AIF durch AIFM in der Union in der Praxis funktioniert.
§ 71 AIFMG Verweise und Verordnungen
- (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.
- (2)Absatz 2Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:
- 1.Ziffer einsRichtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64;Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 Sitzung 64;
- 2.Ziffer 2Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37;Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 Sitzung 37;
- 3.Ziffer 3Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2261, ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021 S. 15;Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 Sitzung 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2261, ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021 Sitzung 15;
- 4.Ziffer 4Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2101, ABl. Nr. L 429 vom 01.12.2021 S. 1;Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 Sitzung 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2101, ABl. Nr. L 429 vom 01.12.2021 Sitzung 1;
- 5.Ziffer 5Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14 und der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74;Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 Sitzung 14 und der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 Sitzung 74;
- 6.Ziffer 6Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 Sitzung 14
- 7.Ziffer 7Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Information über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einen geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1;Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Information über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einen geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 Sitzung 38, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 Sitzung 1;
- 8.Ziffer 8Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 080 vom 23.03.2002 S. 29, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/1794, ABl. Nr. L 263 vom 08.10.2015 S 1;Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 080 vom 23.03.2002 Sitzung 29, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/1794, ABl. Nr. L 263 vom 08.10.2015 S 1;
- 9.Ziffer 9Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, ABl. Nr. L 297 vom 07.11.2013 S. 107, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2013 S. 46;Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, ABl. Nr. L 297 vom 07.11.2013 Sitzung 107, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2013 Sitzung 46;
- 10.Ziffer 10Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 52 und der Berichtigung, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32;Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 Sitzung 52 und der Berichtigung, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 Sitzung 32;
- 11.Ziffer 11Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1;Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 Sitzung 1;
- 12.Ziffer 12Richtlinie 2006/73/EG zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 S. 26;Richtlinie 2006/73/EG zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 Sitzung 26;
- 13.Ziffer 13Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998 S. 45, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/879, ABl. 150 vom 07.06.2019 S. 296;Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998 Sitzung 45, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/879, ABl. 150 vom 07.06.2019 Sitzung 296;
- 14.Ziffer 14Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, in der Fassung der Richtlinie 2014/56/EU, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196;Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 Sitzung 87, in der Fassung der Richtlinie 2014/56/EU, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 Sitzung 196;
- 15.Ziffer 15Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64, aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. 168 vom 30.06.2017 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1;Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 Sitzung 64, aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. 168 vom 30.06.2017 Sitzung 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 Sitzung 1;
- 16.Ziffer 16Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote, ABl. Nr. L 142 vom 30.04.2004 S. 12, in der Fassung der Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190;Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote, ABl. Nr. L 142 vom 30.04.2004 Sitzung 12, in der Fassung der Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 190;
- 17.Ziffer 17Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 74, aufgehoben durch die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190;Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 Sitzung 74, aufgehoben durch die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 190;
- 18.Ziffer 18Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 48, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 Sitzung 1;
- 19.Ziffer 19Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35;Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 Sitzung 35;
- 20.Ziffer 20Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1156, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55;Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1156, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 Sitzung 55;
- 21.Ziffer 21Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S. 18, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1156, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55;Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, Sitzung 18, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1156, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 Sitzung 55;
- 22.Ziffer 22Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015, S. 98, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/606, ABl. Nr. L 80 vom 20.03.2023 S. 1;Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015, Sitzung 98, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/606, ABl. Nr. L 80 vom 20.03.2023 Sitzung 1;
- 23.Ziffer 23Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/990, ABl. Nr. L 177 vom 13.07.2018 S. 1;Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 Sitzung 8 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/990, ABl. Nr. L 177 vom 13.07.2018 Sitzung 1;
- 24.Ziffer 24Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/557, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 1;Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 Sitzung 35, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/557, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 Sitzung 1;
- 25.Ziffer 25Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55;Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 Sitzung 55;
- 26.Ziffer 26Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 Sitzung 13;
- 27.Ziffer 27Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 Sitzung 13;
- 28.Ziffer 28Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. 168 vom 30.06.2017 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1;Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. 168 vom 30.06.2017 Sitzung 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 Sitzung 1;
- 29.Ziffer 29Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, ABl. Nr. 22 vom 22.02.2021 S. 1;Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 190, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, ABl. Nr. 22 vom 22.02.2021 Sitzung 1;
- 30.Ziffer 30Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60;Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 Sitzung 60;
- 31.Ziffer 31Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 1.Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 Sitzung 1.
- (3)Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
§ 71a AIFMG Umsetzungshinweis
- (1)Absatz einsMit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2013 werdenMit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, werden
- 1.Ziffer einsdie Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35 umgesetzt sowiedie Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 Sitzung 35 umgesetzt sowie
- 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der
- a)Litera aVerordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 1 undVerordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 Sitzung 1 und
- b)Litera bVerordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 18 undVerordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 Sitzung 18 und
geschaffen.
- (2)Absatz 2Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2014 wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1, umgesetzt.Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014, wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 Sitzung 1, umgesetzt.
- (3)Absatz 3Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2014 wird Artikel 92 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 349, umgesetzt.Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, wird Artikel 92 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 Sitzung 349, umgesetzt.
- (4)Absatz 4Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 wird die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 umgesetzt.Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, wird die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 Sitzung 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 Sitzung 116 umgesetzt.
- (5)Absatz 5Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 198/2021 dientDas Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, dient
- 1.Ziffer einsder Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 106, undder Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 Sitzung 106, und
- 2.Ziffer 2dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55.dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 Sitzung 55.
- (6)Absatz 6Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022 dient dem WirksamwerdenDas Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, dient dem Wirksamwerden
- 1.Ziffer einsder Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, undder Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 Sitzung 13, und
- 2.Ziffer 2der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 Sitzung 13.
- (7)Absatz 7Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2022 dient dem Wirksamwerden der Richtlinie (EU) 2021/2261 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021 S. 15.Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2022, dient dem Wirksamwerden der Richtlinie (EU) 2021/2261 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021 Sitzung 15.
- (8)Absatz 8Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2024 dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015, S. 98, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/606, ABl. Nr. L 80 vom 20.03.2023 S. 1.Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024, dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015, Sitzung 98, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/606, ABl. Nr. L 80 vom 20.03.2023 Sitzung 1.
- (9)Absatz 9Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 153.Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 Sitzung 153.
§ 72 AIFMG Sprachliche Gleichbehandlung
§ 72.Paragraph 72, Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 73 AIFMG Vollziehung
§ 73.Paragraph 73, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.
§ 74 AIFMG Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 35 bis 37, §§ 39 bis 46, § 56 Abs. 5 und 6 und § 60 mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 60 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. §§ 35 bis 37 und §§ 39 bis 46 gelten gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen 35 bis 37, Paragraphen 39 bis 46, Paragraph 56, Absatz 5 und 6 und Paragraph 60, mit 22. Juli 2013 in Kraft. Paragraph 60, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraphen 35 bis 37 und Paragraphen 39 bis 46 gelten gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Absatz 6, der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt.
- (2)Absatz 2§ 56 Abs. 5 und 6 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.Paragraph 56, Absatz 5 und 6 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.
- (3)Absatz 3§ 13 Abs. 2 und 3a und § 71 Abs. 2 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2014 treten mit 21. Dezember 2014 in Kraft. § 48 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2014 ist auf Neugeschäft anzuwenden, das nach dem 1. August 2014 abgeschlossen wurde.Paragraph 13, Absatz 2 und 3a und Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014, treten mit 21. Dezember 2014 in Kraft. Paragraph 48, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014, ist auf Neugeschäft anzuwenden, das nach dem 1. August 2014 abgeschlossen wurde.
- (4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis zu §§ 32 und 33, § 2 Abs. 1 Z 18, die Überschriften vor §§ 32 und 33, § 32 Abs. 1 und 2 und § 33 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2014 treten mit 3. Juli 2015 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 32 und 33, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,, die Überschriften vor Paragraphen 32 und 33, Paragraph 32, Absatz eins und 2 und Paragraph 33, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, treten mit 3. Juli 2015 in Kraft.
- (5)Absatz 5§ 2 Abs. 1, § 22 Abs. 6 und § 71 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 22 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des § 107 Abs. 87 BWG anzuwenden sind.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 6 und Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist Paragraph 22, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des Paragraph 107, Absatz 87, BWG anzuwenden sind.
- (6)Absatz 6§ 60 Abs. 2 Z 20 und 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 tritt mit 13. Jänner 2017 in Kraft. § 60 Abs. 2 Z 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 tritt mit 13. Juli 2017 in Kraft.Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 20 und 20a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, tritt mit 13. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 20 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, tritt mit 13. Juli 2017 in Kraft.
- (7)Absatz 7§ 19 Abs. 6 Z 3, § 35 Abs. 3 Z 2, § 36 Abs. 3 Z 2, § 38 Abs. 1 Z 3, § 39 Abs. 5 Z 4, § 42 Abs. 2 Z 2 und § 47 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 10 Abs. 3 und § 60 Abs. 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 3,, Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 4,, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 47, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 60, Absatz 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
- (8)Absatz 8§ 2 Abs. 1 Z 36, § 2 Abs. 1 Z 42 lit. a und e, § 4 Abs. 6 und 8, § 7 Abs. 5 und § 10 Abs. 2, § 48 Abs. 8a Z 8 und Abs. 8c Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 60 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 36,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, Litera a und e, Paragraph 4, Absatz 6 und 8, Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 48, Absatz 8 a, Ziffer 8 und Absatz 8 c, Ziffer 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 60, Absatz 8, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
- (9)Absatz 9§ 1 Abs. 5 und § 67 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 treten nicht in Kraft. § 2 Abs. 1 Z 42, § 48 Abs. 5 Z 7 bis 9, Abs. 7 Z 11 bis 13, Abs. 8a Z 1, 2, 7 bis 10, Abs. 8c Z 11 bis 14 und Abs. 12 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 folgenden Tag in Kraft. § 48 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 1a, 8e und 8f, § 49 Abs. 1 Z 3 lit. d und § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft; der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen (Anm.: vgl. BGBl. I Nr. 88/2019).Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 67, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2017, treten nicht in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42,, Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 7 bis 9, Absatz 7, Ziffer 11 bis 13, Absatz 8 a, Ziffer eins,, 2, 7 bis 10, Absatz 8 c, Ziffer 11 bis 14 und Absatz 12, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, folgenden Tag in Kraft. Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, Absatz eins a,, 8e und 8f, Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und Paragraph 58, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2017, treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft; der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen Anmerkung, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2019,).
- (10)Absatz 10§ 15 und § 71 Abs. 2 Z 23 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 15 und Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 23 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
- (11)Absatz 11§ 1 Abs. 5 und § 67 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 67, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
- (12)Absatz 12§ 2 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 7, § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 5, § 47 Abs. 4, § 48 Abs. 5 Z 1, Abs. 6 Z 1 bis 4, Abs. 8 Z 1 und 2, Abs. 8b Z 1 und Z 2 und Abs. 8d Z 1 und 2 und § 49 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 21. Juli 2019 in Kraft. § 67 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 20. Juli 2019 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 7,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins,, Absatz 6, Ziffer eins bis 4, Absatz 8, Ziffer eins und 2, Absatz 8 b, Ziffer eins und Ziffer 2 und Absatz 8 d, Ziffer eins und 2 und Paragraph 49, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit 21. Juli 2019 in Kraft. Paragraph 67, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 20. Juli 2019 außer Kraft.
- (13)Absatz 13§ 35 Abs. 5, § 36 Abs. 5, § 37 Abs. 3, § 40 Abs. 7, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 8, § 43 Abs. 3 und § 45 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 gelten gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Art. 67 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt.Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 36, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 7,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 8,, Paragraph 43, Absatz 3 und Paragraph 45, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, gelten gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67, Absatz 6, der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt.
- (14)Absatz 14§ 48 Abs. 8f Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 tritt am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft.Paragraph 48, Absatz 8 f, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, tritt am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft.
- (15)Absatz 15Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 3a, 28a, 33a, 48a und 71a, § 1 Abs. 3 Z 2, § 2 Abs. 1 Z 7 lit. b, Z 14, 20, 29, 30, 33 und 43, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 4 Z 1 und Abs. 8, § 19 Abs. 3 Z 2, § 28a samt Überschrift, § 29 Abs. 5, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 6, § 33a samt Überschrift, § 47 Abs. 12 und 13, § 48a samt Überschrift, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 2 und 3, § 58, § 71 Abs. 2 Z 1 bis 8, 10, 11, 13, 14, 16 18 bis 21, 24 und 25, § 71a samt Überschrift und lit. h bis j der Anlage 4 zu § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 3 a,, 28a, 33a, 48a und 71a, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b,, Ziffer 14,, 20, 29, 30, 33 und 43, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 8,, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 28 a, samt Überschrift, Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 6,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 33 a, samt Überschrift, Paragraph 47, Absatz 12 und 13, Paragraph 48 a, samt Überschrift, Paragraph 49, Absatz 6,, Paragraph 51, Absatz 2 und 3, Paragraph 58,, Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer eins bis 8, 10, 11, 13, 14, 16 18 bis 21, 24 und 25, Paragraph 71 a, samt Überschrift und Litera h bis j der Anlage 4 zu Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (16)Absatz 16§ 51 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Z 5 und Z 9, § 60 Abs. 2 Z 11a, 11c, 11d und 11e, § 71 Abs. 2 Z 25 bis 27 und § 71a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 51, Absatz 3,, Paragraph 54, Absatz 3,, Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 9,, Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 11 a,, 11c, 11d und 11e, Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 25 bis 27 und Paragraph 71 a, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (17)Absatz 17§ 60 Abs. 2 Z 11b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 tritt mit 30. Dezember 2022 in Kraft.Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 11 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, tritt mit 30. Dezember 2022 in Kraft.
- (18)Absatz 18In § 48 treten die Abs. 5 Z 7, Abs. 7 Z 11, Abs. 8a Z 6, Abs. 8c Z 10 und Abs. 8e Z 5, in § 49 die Abs. 3 Z 5 und Abs. 4 und § 71a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2022 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.In Paragraph 48, treten die Absatz 5, Ziffer 7,, Absatz 7, Ziffer 11,, Absatz 8 a, Ziffer 6,, Absatz 8 c, Ziffer 10 und Absatz 8 e, Ziffer 5,, in Paragraph 49, die Absatz 3, Ziffer 5 und Absatz 4 und Paragraph 71 a, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2022, mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
- (19)Absatz 19§ 4 Abs. 6, § 7 Abs. 5 und § 71 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 71, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, treten mit 1. Februar 2023 in Kraft.
- (20)Absatz 20§ 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 58, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (21)Absatz 21§ 48a Abs. 1, § 71 Abs. 2 Z 22 sowie § 71a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 22, sowie Paragraph 71 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (22)Absatz 22§ 16 Abs. 2, § 71 Abs. 2 Z 31 sowie § 71a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 31, sowie Paragraph 71 a, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.
Anlagen
Anl. 1 AIFMG
Anlage 1 zu § 4Anlage 1 zu Paragraph 4,- 1.Ziffer einsAnlageverwaltungsfunktionen, die ein AIFM bei der Verwaltung eines AIF mindestens übernehmen muss:
- a)Litera aPortfolioverwaltung,
- b)Litera bRisikomanagement.
- 2.Ziffer 2Andere Aufgaben, die ein AIFM im Rahmen der kollektiven Verwaltung eines AIF zusätzlich ausüben kann:
- a)Litera aadministrative Tätigkeiten:
- i)Litera irechtliche Dienstleistungen sowie Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung,
- ii)Sub-Litera, i, iKundenanfragen,
- iii)iiiBewertung und Preisfestsetzung, einschließlich Steuererklärungen,
- iv)Sub-Litera, i, vÜberwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
- v)Litera vFührung eines Anlegerregisters,
- vi)Sub-Litera, v, iGewinnausschüttung,
- vii)viiAusgabe und Rücknahme von Anteilen,
- viii)viiiKontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Zertifikate,
- ix)Sub-Litera, i, xFührung von Aufzeichnungen;
- b)Litera bVertrieb;
- c)Litera cTätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF, worunter Dienstleistungen, die zur Erfüllung der treuhänderischen Pflichten des AIFM erforderlich sind, das Facility Management, die Immobilienverwaltung, die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und damit verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem Erwerb von Unternehmen und weitere Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung der AIF und der Unternehmen und anderer Vermögenswerte, in die die AIF investiert haben, fallen.
Anl. 2 AIFMG
Anlage 2 zu § 11Anlage 2 zu Paragraph 11,Vergütungspolitik- 1.Ziffer einsBei der Festlegung und Anwendung der gesamten Vergütungspolitik einschließlich der Gehälter und freiwilligen Altersversorgungsleistungen für jene Mitarbeiterkategorien, einschließlich Geschäftsleitung, Risikoträger und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleistung und Risikoträger, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der AIFM oder von ihnen verwalteter AIF auswirkt, wenden AIFM die nachstehend genannten Grundsätze nach Maßgabe ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte an:
- a)Litera aDie Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die unvereinbar sind mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten AIF;
- b)Litera bdie Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen des AIFM und der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger solcher AIF in Einklang und umfasst auch Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
- c)Litera cdas Leitungsorgan des AIFM legt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie regelmäßig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich;
- d)Litera dmindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde;
- e)Litera edie Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, werden entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen;
- f)Litera fdie Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance-Aufgaben wird vom Vergütungsausschuss unmittelbar überprüft;
- g)Litera gbei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung oder des betreffenden AIF als auch des Gesamtergebnisses des AIFM zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt;
- h)Litera hum zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der der Rücknahmepolitik der von ihm verwalteten AIF und ihren Anlagerisiken Rechnung trägt, sollte die Leistungsbeurteilung in einem mehrjährigen Rahmen erfolgen, der dem Lebenszyklus der vom AIFM verwalteten AIF entspricht;
- i)Litera ieine garantierte variable Vergütung kann nur in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt werden und ist auf das erste Jahr beschränkt;
- j)Litera jbei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis und der Anteil der festen Komponente an der Gesamtvergütung ist genügend hoch, dass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann;
- k)Litera kZahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln die im Laufe der Zeit erzielten Ergebnisse wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen;
- l)Litera ldie Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle einschlägigen Arten von laufenden und künftigen Risiken ein;
- m)Litera mje nach der rechtlichen Struktur des AIF und seiner Vertragsbedingungen oder seiner Satzung muss ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 50 vH, aus Anteilen des betreffenden AIF oder gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten bestehen; der Mindestwert von 50 vH kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 vH des vom AIFM verwalteten Gesamtportfolios auf AIF entfallen. Für die Instrumente nach dieser lit. gilt eine geeignete Rückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen des AIFM und der von diesem verwalteten AIF sowie an den Interessen der Anleger der AIF auszurichten. Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen nationalen Behörden können Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente beschließen oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten. Diese Bestimmung ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die gemäß lit. n zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente;je nach der rechtlichen Struktur des AIF und seiner Vertragsbedingungen oder seiner Satzung muss ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 50 vH, aus Anteilen des betreffenden AIF oder gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten bestehen; der Mindestwert von 50 vH kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 vH des vom AIFM verwalteten Gesamtportfolios auf AIF entfallen. Für die Instrumente nach dieser Litera g, i, l, t, eine geeignete Rückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen des AIFM und der von diesem verwalteten AIF sowie an den Interessen der Anleger der AIF auszurichten. Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen nationalen Behörden können Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente beschließen oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten. Diese Bestimmung ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die gemäß Litera n, zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente;
- n)Litera nein wesentlicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 40 vH, wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts des Lebenszyklus und der Rücknahmegrundsätze des betreffenden AIF angemessen ist und ordnungsgemäß auf die Art der Risiken dieses AIF ausgerichtet ist. Der Zeitraum nach dieser lit. sollte mindestens drei bis fünf Jahre betragen, es sei denn der Lebenszyklus des betreffenden AIF ist kürzer. Die im Rahmen von Regelungen zur Zurückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 vH des Betrags zurückgestellt;ein wesentlicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 40 vH, wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts des Lebenszyklus und der Rücknahmegrundsätze des betreffenden AIF angemessen ist und ordnungsgemäß auf die Art der Risiken dieses AIF ausgerichtet ist. Der Zeitraum nach dieser Litera s, o, l, l, t, e, mindestens drei bis fünf Jahre betragen, es sei denn der Lebenszyklus des betreffenden AIF ist kürzer. Die im Rahmen von Regelungen zur Zurückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 vH des Betrags zurückgestellt;
- o)Litera odie variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erworben, wenn sie angesichts der Finanzlage des AIFM insgesamt tragbar ist und nach der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des AIF und der betreffenden Person gerechtfertigt ist. Eine schwache oder negative finanzielle Leistung des AIFM oder der betreffenden AIF führt in der Regel zu einer erheblichen Schrumpfung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden;
- p)Litera pdie Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des AIFM und der von diesem verwalteten AIF in Einklang. Verlässt der Mitarbeiter den AIFM vor Eintritt in den Ruhestand, sollten freiwillige Altersversorgungsleistungen vom AIFM fünf Jahre lang in Form der unter lit. m festgelegten Instrumente zurückbehalten werden. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, sollten die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter in Form der unter lit. m festgelegten Instrumente nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden;die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des AIFM und der von diesem verwalteten AIF in Einklang. Verlässt der Mitarbeiter den AIFM vor Eintritt in den Ruhestand, sollten freiwillige Altersversorgungsleistungen vom AIFM fünf Jahre lang in Form der unter Litera m, festgelegten Instrumente zurückbehalten werden. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, sollten die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter in Form der unter Litera m, festgelegten Instrumente nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden;
- q)Litera qvon den Mitarbeitern wird verlangt, dass sie sich verpflichten, auf keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogene Versicherungen zurückzugreifen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen;
- r)Litera rdie variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieser Richtlinie erleichtern.
- 2.Ziffer 2Die in Z 1 genannten Grundsätze gelten für alle Arten von Vergütungen, die von AIFM gezahlt werden, für jeden direkt von dem AIF selbst gezahlten Betrag, einschließlich carried interests, und für jede Übertragung von Anteilen des AIF, die zugunsten derjenigen Mitarbeiterkategorien, einschließlich der Geschäftsleitung, Risikokäufer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleistung und Risikokäufer, vorgenommen werden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf ihr Risikoprofil oder auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AIF auswirkt.Die in Ziffer eins, genannten Grundsätze gelten für alle Arten von Vergütungen, die von AIFM gezahlt werden, für jeden direkt von dem AIF selbst gezahlten Betrag, einschließlich carried interests, und für jede Übertragung von Anteilen des AIF, die zugunsten derjenigen Mitarbeiterkategorien, einschließlich der Geschäftsleitung, Risikokäufer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleistung und Risikokäufer, vorgenommen werden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf ihr Risikoprofil oder auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AIF auswirkt.
- 3.Ziffer 3AIFM, die aufgrund ihrer Größe oder der Größe der von ihnen verwalteten AIF, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein. Der Vergütungsausschuss ist auf eine Weise zu errichten, die es ihm ermöglicht, kompetent und unabhängig über die Vergütungsregelungen und -praxis sowie die für das Management der Risiken geschaffenen Anreize zu urteilen.Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschließlich derjenigen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement des AIFM oder der betreffenden AIF; diese Entscheidungen sind vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen. Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des Leitungsorgans, das in dem betreffenden AIFM keine Führungsaufgaben wahrnimmt. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in dem betreffenden AIFM keine Führungsaufgaben wahrnehmen.
Anl. 3 AIFMG
Anlage 3 zu § 29Anlage 3 zu Paragraph 29,Unterlagen und Angaben, die im Falle eines beabsichtigten Vertriebs im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM beizubringen oder zu machen sind- a)Litera aEin Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;
- b)Litera bdie Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;
- c)Litera cName der Verwahrstelle des AIF;
- d)Litera deine Beschreibung des AIF oder alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF;
- e)Litera eAngaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
- f)Litera falle in § 21 Abs. 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;alle in Paragraph 21, Absatz eins, genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;
- g)Litera gsofern zutreffend Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.
Anl. 4 AIFMG
Anlage 4 zu § 30Anlage 4 zu Paragraph 30,Unterlagen und Angaben, die im Falle eines beabsichtigten Vertriebs in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM beizubringen oder zu machen sind- a)Litera aEin Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;
- b)Litera bdie Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;
- c)Litera cName der Verwahrstelle des AIF;
- d)Litera deine Beschreibung des AIF oder alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF;
- e)Litera eAngaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
- f)Litera falle in § 21 Abs. 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;alle in Paragraph 21, Absatz eins, genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;
- g)Litera gdie Angabe des Mitgliedstaats, in dem Anteile des AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen;
- h)Litera hAngaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des AIF und, sofern zutreffend, Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift;
- i)Litera idie Angaben und die Anschrift, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren und Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates erforderlich sind;
- j)Litera jAngaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der in § 48a genannten Aufgaben zuständig sind.Angaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der in Paragraph 48 a, genannten Aufgaben zuständig sind.
Artikel
Art. 1 AIFMG
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
| | | | | | | | | | |
1. | die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und |
2. | die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500. |
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
| | | | | | | | | | |
1. | der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1, |
2. | der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und |
3. | der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90. |
Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2021
- § 0 gültig von 03.07.2015 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
- § 0 gültig von 12.08.2014 bis 02.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2014
- § 0 gültig von 22.07.2013 bis 11.08.2014
Inhaltsverzeichnis 1. Teil Geltungsbereich |
§ 1.Paragraph eins, | |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
§ 3.Paragraph 3, | Bestimmung des AIFM |
§ 3a.Paragraph 3 a, | Registrierung |
2. Teil Konzessionierung von AIFM |
§ 4.Paragraph 4, | Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM |
§ 5.Paragraph 5, | Konzessionsantrag |
§ 6.Paragraph 6, | Konzessionsvoraussetzungen |
§ 7.Paragraph 7, | Anfangskapital und Eigenmittel |
§ 8.Paragraph 8, | Änderungen des Umfangs der Konzession |
§ 9.Paragraph 9, | Rücknahme und Erlöschen der Konzession |
3. Teil Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des AIFM 1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen |
§ 10.Paragraph 10, | Allgemeine Grundsätze |
§ 11.Paragraph 11, | Vergütung |
§ 12.Paragraph 12, | Interessenkonflikte |
§ 13.Paragraph 13, | Risikomanagement |
§ 14.Paragraph 14, | Liquiditätsmanagement |
§ 15.Paragraph 15, | Anlagen in Verbriefungspositionen |
2. Abschnitt Organisatorische Anforderungen |
§ 16.Paragraph 16, | Allgemeine Grundsätze |
§ 17.Paragraph 17, | Bewertung |
3. Abschnitt Übertragung von Funktionen des AIFM |
§ 18.Paragraph 18, | Übertragung |
4. Abschnitt |
§ 19.Paragraph 19, | Verwahrstelle |
4. Teil Transparenzanforderungen |
§ 20.Paragraph 20, | Jahresbericht |
§ 21.Paragraph 21, | Informationspflichten gegenüber Anlegern |
§ 22.Paragraph 22, | Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden |
5. Teil AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten 1. Abschnitt AIFM, die AIF mit Hebelfinanzierung verwalten |
§ 23.Paragraph 23, | Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung |
2. Abschnitt Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen |
§ 24.Paragraph 24, | Geltungsbereich |
§ 25.Paragraph 25, | Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen |
§ 26.Paragraph 26, | Offenlegungspflicht bei Erlangung der Kontrolle |
§ 27.Paragraph 27, | Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben |
§ 28.Paragraph 28, | Zerschlagung von Unternehmen |
§ 28a.Paragraph 28 a, | Voraussetzungen für das Pre-Marketing durch einen EU-AIFM |
6. Teil Recht der EU-AIFM auf Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF |
§ 29.Paragraph 29, | Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat des AIFM |
§ 30.Paragraph 30, | Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM |
§ 31.Paragraph 31, | Vertrieb von Anteilen von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich durch einen in einem Mitgliedstaat zugelassenen AIFM |
§ 32.Paragraph 32, | Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen durch einen in Österreich konzessionierten AIFM |
§ 33.Paragraph 33, | Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen in Österreich durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat |
§ 33a.Paragraph 33 a, | Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM |
7. Teil Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer |
§ 34.Paragraph 34, | Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden |
§ 35.Paragraph 35, | Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in Österreich durch einen in Österreich konzessionierten AIFM |
§ 36.Paragraph 36, | Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM mit einem Pass |
§ 37.Paragraph 37, | Vertrieb von Nicht-EU-AIF mit einem Pass in Österreich durch einen EU-AIFM |
§ 38.Paragraph 38, | Bedingungen für den ohne Pass erfolgenden Vertrieb in Österreich von durch EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF |
§ 39.Paragraph 39, | Zulassung von Nicht-EU-AIFM, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist |
§ 40.Paragraph 40, | Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von EU-AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist |
§ 41.Paragraph 41, | Vertrieb von EU-AIF mit Pass in Österreich durch einen Nicht-EU-AIFM |
§ 42.Paragraph 42, | Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von Nicht-EU-AIF, die von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, für den Österreich Referenzmitgliedstaat ist |
§ 43.Paragraph 43, | Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch einen Nicht-EU-AIFM mit Pass in Österreich |
§ 44.Paragraph 44, | Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten durch Nicht-EU-AIFM, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist |
§ 45.Paragraph 45, | Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen eines Nicht-EU-AIFM in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat |
§ 46.Paragraph 46, | Zusammenarbeit der FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit ESMA und zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten |
§ 47.Paragraph 47, | Bedingungen für den ohne Pass in Österreich erfolgenden Vertrieb von AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden |
8.Teil Vertrieb an Privatkunden |
§ 48.Paragraph 48, | Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden |
§ 48a.Paragraph 48 a, | Einrichtungen für den Vertrieb an Privatkunden |
§ 49.Paragraph 49, | Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden |
§ 50.Paragraph 50, | Vertriebsuntersagung |
§ 51.Paragraph 51, | Werbung |
§ 52.Paragraph 52, | Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht |
§ 53.Paragraph 53, | Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen |
9.Teil Zuständige Behörden 1. Abschnitt Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe |
§ 54.Paragraph 54, | Benennung der zuständigen Behörde |
§ 55.Paragraph 55, | Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten |
§ 56.Paragraph 56, | Befugnisse und Kosten der FMA |
§ 57.Paragraph 57, | Maßnahmen der FMA |
§ 58.Paragraph 58, | Form der Kommunikation mit der FMA - elektronische Übermittlung |
§ 59.Paragraph 59, | Befugnisse und Zuständigkeiten von ESMA |
§ 60.Paragraph 60, | Verwaltungsstrafen und Veröffentlichungen |
2. Abschnitt Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden |
§ 61.Paragraph 61, | Verpflichtung zur Zusammenarbeit |
§ 62.Paragraph 62, | Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten |
§ 63.Paragraph 63, | Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern |
§ 64.Paragraph 64, | Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften |
§ 65.Paragraph 65, | Zusammenarbeit bei der Aufsicht |
§ 66.Paragraph 66, | Streitbeilegung |
10. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 67.Paragraph 67, | Übergangsbestimmung |
§ 68.Paragraph 68, | |
§ 69.Paragraph 69, | |
§ 70.Paragraph 70, | |
§ 71.Paragraph 71, | Verweise und Verordnungen |
§ 71a.Paragraph 71 a, | Umsetzungshinweis |
§ 72.Paragraph 72, | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 73.Paragraph 73, | Vollziehung |
§ 74.Paragraph 74, | Inkrafttreten |
Anlage 1 zu § 4Anlage 1 zu Paragraph 4, |
Anlage 2 zu § 11Anlage 2 zu Paragraph 11, |
Anlage 3 zu § 29Anlage 3 zu Paragraph 29, |
Anlage 4 zu § 30Anlage 4 zu Paragraph 30, |
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