Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsEin AIFM hat für alle Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Geschäftsleiter und Personen welche die Geschäfte tatsächlich führen, Risikoträger, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Führungskräfte und Risikoträger, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des AIFM oder auf die Risikoprofile der von ihm verwalteten AIF auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken ermutigt, die nicht mit dem Risikoprofil, den Vertragsbedingungen oder der Satzung der von ihm verwalteten AIF vereinbar sind.
(2)Absatz 2Ein AIFM hat die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Anlage 2 festzulegen.
(3)Absatz 3Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten die Grundsätze für eine Vergütungspolitik festlegen.
In Kraft seit 22.07.2013 bis 31.12.9999
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