§ 27 AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz), Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben - JUSLINE Österreich
§ 27 AIFMG Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben
AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, entwederWenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, entweder
1.Ziffer einsdarum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen sicherzustellen, dass der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens innerhalb der Frist, die in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für die Erstellung eines solchen Jahresberichts vorgesehen ist, gemäß Abs. 2 erstellt und vom Vorstand des Unternehmens allen Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung gestellt wird, oderdarum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen sicherzustellen, dass der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens innerhalb der Frist, die in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für die Erstellung eines solchen Jahresberichts vorgesehen ist, gemäß Absatz 2, erstellt und vom Vorstand des Unternehmens allen Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung gestellt wird, oder
2.Ziffer 2für jeden betreffenden AIF in den gemäß § 20 vorgesehenen Jahresbericht zusätzlich die in Abs. 2 genannten Informationen über das betreffende nicht börsennotierte Unternehmen aufzunehmen.für jeden betreffenden AIF in den gemäß Paragraph 20, vorgesehenen Jahresbericht zusätzlich die in Absatz 2, genannten Informationen über das betreffende nicht börsennotierte Unternehmen aufzunehmen.
(2)Absatz 2Die zusätzlichen Informationen, die gemäß Abs. 1 in den Jahresbericht des Unternehmens oder des AIF aufgenommen werden müssen, müssen zumindest einen Bericht über die Lage am Ende des von dem Jahresbericht abgedeckten Zeitraums enthalten, in dem der Geschäftsverlauf der Gesellschaft so dargestellt wird, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage entsteht. Der Bericht soll außerdem Angaben zu Folgendem enthalten:Die zusätzlichen Informationen, die gemäß Absatz eins, in den Jahresbericht des Unternehmens oder des AIF aufgenommen werden müssen, müssen zumindest einen Bericht über die Lage am Ende des von dem Jahresbericht abgedeckten Zeitraums enthalten, in dem der Geschäftsverlauf der Gesellschaft so dargestellt wird, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage entsteht. Der Bericht soll außerdem Angaben zu Folgendem enthalten:
1.Ziffer einsEreignisse von besonderer Bedeutung, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind,
2.Ziffer 2die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens und
3.Ziffer 3die in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2012/30/EU bezeichneten Angaben über den Erwerb eigener Aktien.die in Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2012/30/EU bezeichneten Angaben über den Erwerb eigener Aktien.
(3)Absatz 3Der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, hat entweder
1.Ziffer einsdarum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen, sicherzustellen, dass der Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens die in Abs. 1 Z 2 genannten Informationen über das betreffende Unternehmen den Arbeitnehmervertretern des betreffenden Unternehmens oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst innerhalb der in § 20 Abs. 1 genannten Frist zur Verfügung stellt, oderdarum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen, sicherzustellen, dass der Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Informationen über das betreffende Unternehmen den Arbeitnehmervertretern des betreffenden Unternehmens oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst innerhalb der in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Frist zur Verfügung stellt, oder
2.Ziffer 2den Anlegern des AIF die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1, soweit bereits verfügbar, innerhalb der in § 20 Abs. 1 genannten Frist und in jedem Fall spätestens bis zu dem Datum, zu dem der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erstellt wird, zur Verfügung zu stellen.den Anlegern des AIF die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, soweit bereits verfügbar, innerhalb der in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Frist und in jedem Fall spätestens bis zu dem Datum, zu dem der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erstellt wird, zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 12.08.2014 bis 31.12.9999
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