Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 1 Abs. 5 Z 4, 5 und 5a, § 8 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Z 1, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 bis 5 und 7, § 25 Abs. 1, § 28a Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 und 6, § 32 Abs. 2, 3 und 6, § 33a Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 2 und 6, § 36 Abs. 2 und 7, § 38 Abs. 2, 6 und 7, § 39 Abs. 1 und 9, § 40 Abs. 2, 4 und 9, § 42 Abs. 3, 5 und 10, § 44 Abs. 2, 3 und 5, § 47 Abs. 3, 7 und 8, § 48 Abs. 6, 8, 8b, 8d und 8f, § 49 Abs. 2, 3, 9 und 11 dieses Bundesgesetzes sowie § 4 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 13, § 15 Abs. 4 bis 6, § 17 Abs. 5 und 7 und § 19 Abs. 2 des Wagniskapitalfondsgesetzes – WKFG, BGBl. I Nr. 111/2023, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4,, 5 und 5a, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins bis 5 und 7, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 28 a, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 2 und 6, Paragraph 32, Absatz 2,, 3 und 6, Paragraph 33 a, Absatz 3 und 5, Paragraph 35, Absatz 2 und 6, Paragraph 36, Absatz 2 und 7, Paragraph 38, Absatz 2,, 6 und 7, Paragraph 39, Absatz eins und 9, Paragraph 40, Absatz 2,, 4 und 9, Paragraph 42, Absatz 3,, 5 und 10, Paragraph 44, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 47, Absatz 3,, 7 und 8, Paragraph 48, Absatz 6,, 8, 8b, 8d und 8f, Paragraph 49, Absatz 2,, 3, 9 und 11 dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz 4 bis 6, Paragraph 17, Absatz 5 und 7 und Paragraph 19, Absatz 2, des Wagniskapitalfondsgesetzes – WKFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
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