Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDer AIFM hat in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile an einem AIF an Privatkunden zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:
1.Ziffer einsVerarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des AIF nach Maßgabe der in den Unterlagen des AIF festgelegten Voraussetzungen;
2.Ziffer 2Information der Anleger darüber, wie die unter Z 1 genannten Leistungen erbracht und Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;Information der Anleger darüber, wie die unter Ziffer eins, genannten Leistungen erbracht und Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;
3.Ziffer 3Erleichterung der Handhabung von Informationen über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF in dem Mitgliedstaat, in dem der AIF vertrieben wird;
4.Ziffer 4Versorgung der Anleger mit den Angaben und Unterlagen gemäß den §§ 20 und 21 zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;Versorgung der Anleger mit den Angaben und Unterlagen gemäß den Paragraphen 20 und 21 zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;
5.Ziffer 5Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 12 InvFG 2011;Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, InvFG 2011;
6.Ziffer 6Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.
(2)Absatz 2Der AIFM hat sicherzustellen, dass die Einrichtungen auch zur elektronischen Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:Der AIFM hat sicherzustellen, dass die Einrichtungen auch zur elektronischen Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:
1.Ziffer einsIn der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der AIF vertrieben wird, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde;
2.Ziffer 2von dem AIFM selbst, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regelungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden.
Für die Zwecke der Z 2 hat – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart zu werden, in dem festzulegen ist, welche der in Abs. 1 genannten Aufgaben nicht von dem AIFM erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem AIFM alle relevanten Informationen und Unterlagen zu erhalten hat.Für die Zwecke der Ziffer 2, hat – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart zu werden, in dem festzulegen ist, welche der in Absatz eins, genannten Aufgaben nicht von dem AIFM erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem AIFM alle relevanten Informationen und Unterlagen zu erhalten hat.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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