(1) Ist ein externer AIFM nicht in der Lage, die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes sicherzustellen, hat er unverzüglich die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats und, sofern anwendbar, die zuständigen Behörden des betreffenden EU-AIF, zu unterrichten. Die FMA hat die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unter Androhung einer Zwangsstrafe binnen jener Frist, welche im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist, aufzutragen.
(2) Falls die Anforderungen dieses Bundesgesetzes weiterhin nicht eingehalten werden, hat die FMA anzuordnen, dass der AIFM die Bestellung für die Verwaltung des betroffenen AIF zurücklegt, sofern es sich um einen EU-AIFM oder einen EU-AIF handelt. In diesem Fall darf der AIF nicht mehr in der Union vertrieben werden. Im Falle eins Nicht-EU-AIFM, der einen Nicht-EU-AIF verwaltet, darf der AIF nicht weiter in der Union vertrieben werden. Die FMA hat unverzüglich die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM von der Anordnung in Kenntnis zu setzen. § 9 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
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