1.Ziffer einsAnlageverwaltungsfunktionen, die ein AIFM bei der Verwaltung eines AIF mindestens übernehmen muss:
a)Litera aPortfolioverwaltung,
b)Litera bRisikomanagement.
2.Ziffer 2Andere Aufgaben, die ein AIFM im Rahmen der kollektiven Verwaltung eines AIF zusätzlich ausüben kann:
a)Litera aadministrative Tätigkeiten:
i)Litera irechtliche Dienstleistungen sowie Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung,
ii)Sub-Litera, i, iKundenanfragen,
iii)iiiBewertung und Preisfestsetzung, einschließlich Steuererklärungen,
iv)Sub-Litera, i, vÜberwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
v)Litera vFührung eines Anlegerregisters,
vi)Sub-Litera, v, iGewinnausschüttung,
vii)viiAusgabe und Rücknahme von Anteilen,
viii)viiiKontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Zertifikate,
ix)Sub-Litera, i, xFührung von Aufzeichnungen;
b)Litera bVertrieb;
c)Litera cTätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF, worunter Dienstleistungen, die zur Erfüllung der treuhänderischen Pflichten des AIFM erforderlich sind, das Facility Management, die Immobilienverwaltung, die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und damit verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem Erwerb von Unternehmen und weitere Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung der AIF und der Unternehmen und anderer Vermögenswerte, in die die AIF investiert haben, fallen.
In Kraft seit 22.07.2013 bis 31.12.9999
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