§ 2 AIFMG

AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„AIF“ ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der

a)

von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, ohne dass das eingesammelte Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient, und

b)

keine Genehmigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.

2.

„AIFM“ ist jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten.

3.

„Zweigniederlassung“ in Bezug auf einen AIFM ist eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines AIFM bildet und die die Dienstleistungen erbringt, für die dem AIFM eine Zulassung erteilt wurde; alle Betriebsstellen eines AIFM mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.

4.

„Carried interest“ ist ein Anteil an den Gewinnen des AIF, den ein AIFM als Vergütung für die Verwaltung des AIF erhält, hiervon sind sämtliche Anteile an den Gewinnen des AIF ausgeschlossen, die der AIFM als Rendite für Anlagen des AIFM in den AIF bezieht.

5.

„Enge Verbindungen“ ist eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

a)

Beteiligung, dh. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;

b)

Kontrolle, dh. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; für die Zwecke dieser Bestimmung wird ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen.

Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis mit ein und derselben Person dauerhaft verbunden sind, gilt auch als „enge Verbindung“ zwischen diesen Personen.

6.

„Zuständige Behörden“ sind die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind.

7.

„Zuständige Behörden“ in Bezug auf eine Verwahrstelle sind

a)

die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn die Verwahrstelle ein nach jener Richtlinie zugelassenes Kreditinstitut ist;

b)

die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Richtlinie 2014/65/EU, wenn die Verwahrstelle eine nach jener Richtlinie zugelassene Wertpapierfirma ist;

c)

die nationalen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwahrstelle, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von Kategorien von Einrichtungen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Unterabsatz 1 lit. c der Richtlinie 2011/61/EU befugt sind, wenn die Verwahrstelle zu einer in jener Vorschrift genannten Kategorie von Einrichtungen gehört;

d)

die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU seinen satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle ein in jener Vorschrift genanntes Unternehmen ist, und die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens befugt sind, oder die amtliche Stelle, die für die Registrierung oder Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens gemäß den für dieses geltenden berufsständischen Regeln zuständig ist;

e)

die betreffenden nationalen Behörden des Drittlands, in dem die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle gemäß Art. 21 Abs. 5 lit. b der Richtlinie 2011/61/EU als Verwahrstelle für einen Nicht-EU-AIF benannt wird und nicht unter die Ziffern i bis iv dieser Richtlinie fällt.

8.

„Zuständige Behörden des EU-AIF“ sind die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind.

9.

„Kontrolle“ ist die Kontrolle im Sinne des Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU.

10.

„Mit Sitz in“ bezeichnet

a)

bei AIFM: „mit satzungsmäßigem Sitz in“;

b)

bei AIF: „bewilligt oder registriert in“; oder, falls der AIF nicht bewilligt oder registriert ist: „mit satzungsmäßigem Sitz in“;

c)

bei Verwahrstellen: „mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in“;

d)

bei gesetzlichen Vertretern, die juristische Personen sind: „mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in“;

e)

bei gesetzlichen Vertretern, die natürliche Personen sind: „mit Wohnsitz in“.

11.

„EU-AIF“ bezeichnet

a)

einen AIF, der nach einschlägigem nationalen Recht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, oder

b)

einen AIF, der nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, dessen satzungsmäßiger Sitz und/oder Hauptverwaltung sich jedoch in einem Mitgliedstaat befindet.

12.

„EU-AIFM“ bezeichnet einen AIFM mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat.

13.

„Feeder-AIF“ bezeichnet einen AIF, der

a)

mindestens 85 vH seiner Vermögenswerte in Anteilen eines anderen AIF („Master-AIF“) anlegt, oder

b)

mindestens 85 vH seiner Vermögenswerte in mehr als einem Master-AIF anlegt, wenn diese Master-AIF identische Anlagestrategien verfolgen, oder

c)

anderweitig ein Engagement von mindestens 85 vH seiner Vermögenswerte in solch einem Master-AIF hat.

14.

„Finanzinstrument“ ist eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente.

15.

„Holdinggesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die an einem oder mehreren anderen Unternehmen eine Beteiligung hält, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen eine Geschäftsstrategie oder -strategien zur Förderung deren langfristigen Werts zu verfolgen, und bei der es sich um eine Gesellschaft handelt, die entweder

a)

auf eigene Rechnung tätig ist und deren Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, oder

b)

die ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer amtlicher Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurde, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen.

16.

„Herkunftsmitgliedstaat des AIF“ ist:

a)

der Mitgliedstaat, in dem der AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zugelassen oder registriert ist, oder im Falle mehrfacher Bewilligungen oder Registrierungen der Mitgliedstaat, in dem der AIF zum ersten Mal bewilligt oder registriert wurde, oder

b)

wenn der AIF in keinem Mitgliedstaat bewilligt oder registriert ist, der Mitgliedstaat, in dem der AIF seinen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat;

17.

„Herkunftsmitgliedstaat des AIFM“ ist der Mitgliedstaat, in dem der AIFM seinen satzungsmäßigen Sitz hat; im Falle von Nicht-EU-AIFM ist bei allen Bezugnahmen der Richtlinie 2011/61/EU auf den „Herkunftsmitgliedstaat des AIFM“ immer der „Referenzmitgliedstaat“ gemeint, wie im 7. Teil vorgesehen.

18.

„Aufnahmemitgliedstaat des AIFM“ ist:

a)

ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM EU-AIF verwaltet;

b)

ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM Anteile eines EU-AIF vertreibt;

c)

ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF vertreibt;

d)

ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines EU-AIF verwaltet;

e)

ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines EU-AIF vertreibt;

f)

ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF vertreibt, oder

g)

ein Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem ein EU-AIFM die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 erbringt.

19.

„Anfangskapital“ bezeichnet Mittel im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2013/36/EU.

20.

„Emittent“ ist jeder Emittent im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/109/EG, der seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat, und dessen Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.

21.

„Gesetzlicher Vertreter“ ist jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Union oder jede juristische Person mit Sitz in der Union, die von einem Nicht-EU-AIFM ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen dieses Nicht-EU-AIFM gegenüber Behörden, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien des Nicht-EU-AIFM in der Union hinsichtlich der Verpflichtungen des Nicht-EU-AIFM nach der Richtlinie 2011/61/EU zu handeln.

22.

„Hebelfinanzierung“ ist jede Methode, mit der ein AIFM das Risiko eines von ihm verwalteten AIF durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierung oder auf andere Weise erhöht.

23.

„Verwaltung von AIF“ bedeutet, dass mindestens die in Anlage 1 Z 1 lit. a oder b genannten Anlageverwaltungsfunktionen für einen oder mehrere AIF erbracht werden.

24.

„Vertrieb“ ist das direkte oder indirekte, auf Initiative des AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom AIFM verwalteten AIF an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz in der Union.

25.

„Master-AIF“ ist jeder AIF, in den ein anderer AIF investiert oder Risiken an ihm gemäß Z 13 übernommen hat.

26.

„Referenzmitgliedstaat“ ist der gemäß Art. 37 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegte Mitgliedstaat.

27.

„Nicht-EU-AIF“ ist ein AIF, der kein EU-AIF ist.

28.

„Nicht-EU-AIFM“ ist ein AIFM, der kein EU-AIFM ist.

29.

„Nicht börsennotiertes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat und dessen Anteile im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU nicht zum Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind.

30.

„Eigenmittel“ sind Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

31.

„Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU.

32.

„Primebroker“ ist ein Kreditinstitut, eine regulierte Wertpapierfirma oder eine andere Einheit, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapierleihe und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet.

33.

„Professioneller Anleger“ ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.

34.

„Qualifizierte Beteiligung“ ist das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte eines AIFM nach den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG, unter Berücksichtigung der Bedingungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Art. 12 Absätze 4 und 5 der genannten Richtlinie oder die Möglichkeit zur Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des AIFM, an dem diese Beteiligung gehalten wird.

35.

„Arbeitnehmervertreter“ sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 lit. e der Richtlinie 2002/14/EG.

36.

„Privatkunde“ ist ein Anleger gemäß § 1 Z 36 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017.

37.

„Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen gemäß der Definition in Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU.

38.

„Aufsichtsbehörden“ in Bezug auf Nicht-EU-AIF sind die nationalen Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind.

39.

„Aufsichtsbehörden“ in Bezug auf Nicht-EU-AIFM sind die nationalen Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind.

40.

„Verbriefungszweckgesellschaften“ sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.

41.

„OGAW“ sind Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 (BGBl. I Nr. 77/2011).

42.

„Qualifizierter Privatkunde“ ist ein Anleger,

a)

der in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument bestätigt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Investition bewusst ist und korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 250 000 Euro verfügt;

b)

bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person seinen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse bewertet hat;

c)

bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person davon hinreichend überzeugt ist, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die mit der Investition einhergehenden Risiken zu verstehen und dass eine solche Verpflichtung für den Anleger angemessen ist;

d)

der sich verpflichtet, mindestens 10 000 Euro in einen AIF zu investieren, sofern es sich nicht um einen AIF gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder § 49 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c handelt;

e)

der die Investition zum Zwecke der Diversifizierung und Risikostreuung seiner bestehenden Vermögensveranlagung vornehmen wird.

43.

„Pre-Marketing“ ist die durch einen EU-AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat mit dem Ziel, festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem AIF oder einem Teilfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht registriert ist oder zwar registriert ist, für den jedoch noch keine Vertriebsanzeige gemäß den §§ 29 bis 33 erfolgt ist, haben, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile dieses AIF oder Teilfonds darstellt.

(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 30 finden die Art. 13 bis 16 der Richtlinie 2006/49/EG entsprechend Anwendung.

(3) Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten verschiedene Arten von AIF sowie deren Kriterien festlegen.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, sind die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 und des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, anzuwenden.

In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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