§ 60 AIFMG Verwaltungsstrafen und Veröffentlichungen

AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsgegen das Erfordernis einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 oder das Erfordernis einer Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 verstößt;gegen das Erfordernis einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder das Erfordernis einer Registrierung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, verstößt;
    2. 2.Ziffer 2trotz Untersagung des Vertriebs durch die FMA gemäß § 29 Abs. 5, § 30 Abs. 6, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 6, § 35 Abs. 6, § 36 Abs. 7, § 38 Abs. 6, § 40 Abs. 8 und 9, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 9 und 10, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 5, § 47 Abs. 6 und 7, § 49 Abs. 9, § 50 oder § 56 Abs. 2 Z 5, 10 und 11 sowie Abs. 4 Anteile an AIF vertreibt odertrotz Untersagung des Vertriebs durch die FMA gemäß Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 6,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz 6,, Paragraph 36, Absatz 7,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 40, Absatz 8 und 9, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 9 und 10, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 6 und 7, Paragraph 49, Absatz 9,, Paragraph 50, oder Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 5,, 10 und 11 sowie Absatz 4, Anteile an AIF vertreibt oder
    3. 3.Ziffer 3entgegen der Anordnung der FMA gemäß § 56 Abs. 4, die Verwaltung von AIF einzustellen, AIF weiter verwaltet,entgegen der Anordnung der FMA gemäß Paragraph 56, Absatz 4,, die Verwaltung von AIF einzustellen, AIF weiter verwaltet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. 1.Ziffer einses unterlässt, die FMA gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 zu unterrichten;es unterlässt, die FMA gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4, zu unterrichten;
    2. 2.Ziffer 2gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 5 Z 5 oder 5a verstößt;gegen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, oder 5a verstößt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 3 neben einem anderen AIFM einen AIF verwaltet;entgegen Paragraph 3, neben einem anderen AIFM einen AIF verwaltet;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 andere Tätigkeiten ausübt;entgegen Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 andere Tätigkeiten ausübt;
    5. 5.Ziffer 5der FMA nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 die Namen der Nachfolger der Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, anzeigt;der FMA nicht unverzüglich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, die Namen der Nachfolger der Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, anzeigt;
    6. 6.Ziffer 6gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 5 verstößt;gegen die Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 5, verstößt;
    7. 7.Ziffer 7der FMA entgegen § 8 Abs. 1 nicht alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung vor deren Anwendung anzeigt;der FMA entgegen Paragraph 8, Absatz eins, nicht alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung vor deren Anwendung anzeigt;
    8. 8.Ziffer 8gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 2 und der §§ 11 bis 17 verstößt;gegen die Vorschriften des Paragraph 10, Absatz 2 und der Paragraphen 11 bis 17 verstößt;
    9. 9.Ziffer 9der FMA nicht unverzüglich die Übertragung von Aufgaben an Dritte gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 anzeigt;der FMA nicht unverzüglich die Übertragung von Aufgaben an Dritte gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, anzeigt;
    10. 10.Ziffer 10die Pflichten gemäß § 19 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 19, verletzt;
    11. 11.Ziffer 11gegen die Bestimmungen der §§ 21 bis 23 verstößt;gegen die Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 23 verstößt;
    12. 11a.Ziffer 11 agegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Artikel 6, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
    13. 11b.Ziffer 11 bgegen die Verpflichtung zur Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts gemäß Art. 7 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts gemäß Artikel 7, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
    14. 11c.Ziffer 11 cgegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen gemäß Artikel 8, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
    15. 11d.Ziffer 11 dgegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 9 Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 9, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
    16. 11e.Ziffer 11 egegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
      1. a)Litera abei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2020/852,
      2. b)Litera bbei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oderbei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
      3. c)Litera cbei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852bei anderen Finanzprodukten gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2020/852
      verstößt;
    17. 12.Ziffer 12gegen die Informationspflichten des § 25 verstößt;gegen die Informationspflichten des Paragraph 25, verstößt;
    18. 13.Ziffer 13gegen die Offenlegungspflicht des § 26 verstößt;gegen die Offenlegungspflicht des Paragraph 26, verstößt;
    19. 14.Ziffer 14gegen die Bestimmungen der § 27 und § 28 Abs. 1 verstößt;gegen die Bestimmungen der Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz eins, verstößt;
    20. 15.Ziffer 15entgegen der § 29 Abs. 5, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 6, § 35 Abs. 6, § 36 Abs. 7, § 38 Abs. 6, § 40 Abs. 9, § 42 Abs. 10, § 44 Abs. 5, § 47 Abs. 7 oder § 49 Abs. 9 der FMA die wesentlichen Änderungen der Angaben nicht rechtzeitig mitteilt;entgegen der Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 6,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz 6,, Paragraph 36, Absatz 7,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 40, Absatz 9,, Paragraph 42, Absatz 10,, Paragraph 44, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 7, oder Paragraph 49, Absatz 9, der FMA die wesentlichen Änderungen der Angaben nicht rechtzeitig mitteilt;
    21. 16.Ziffer 16trotz Untersagung des Vertriebs gemäß § 51 Abs. 3 weiter Anteile vertreibt;trotz Untersagung des Vertriebs gemäß Paragraph 51, Absatz 3, weiter Anteile vertreibt;
    22. 17.Ziffer 17gegen die Bestimmungen der §§ 52 oder 53 verstößt;gegen die Bestimmungen der Paragraphen 52, oder 53 verstößt;
    23. 18.Ziffer 18entgegen § 57 Abs. 1 die Unterrichtung der FMA unterlässt;entgegen Paragraph 57, Absatz eins, die Unterrichtung der FMA unterlässt;
    24. 19.Ziffer 19entgegen § 57 Abs. 2 nicht die Bestellung für die Verwaltung des betroffenen AIF zurücklegt oder einen AIF weiter vertreibt;entgegen Paragraph 57, Absatz 2, nicht die Bestellung für die Verwaltung des betroffenen AIF zurücklegt oder einen AIF weiter vertreibt;
    25. 20.Ziffer 20gegen eine Bestimmung der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;
    26. 20a.Ziffer 20 agegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, verstößt;gegen Artikel 13, der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 Sitzung 1, verstößt;
    27. 20b.Ziffer 20 bgegen Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt;gegen Artikel 14, der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt;
    28. 20c.Ziffer 20 cgegen
      1. a)Litera aeine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Art. 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Artikel 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,
      2. b)Litera beine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Art. 17, 18, 24 oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Artikel 17,, 18, 24 oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,
      3. c)Litera ceine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Art. 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19, oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,
      4. d)Litera deine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Art. 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Artikel 21,, 23, 26, 27, 28 oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,
      5. e)Litera eeine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Art. 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Artikel 29,, 30, 31, 32, 33 oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,
      6. f)Litera feine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Artikel 37, der Verordnung (EU) 2017/1131
      oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1131 erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;
    29. 20d.Ziffer 20 ddie Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat oderdie Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat oder
    30. 21.Ziffer 21gegen eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

  3. (5)Absatz 5Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer unter Abs. 1 fallenden Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder der Verordnung (EU) 2015/760 verstößt.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer unter Absatz eins, fallenden Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder der Verordnung (EU) 2015/760 verstößt.
  4. (6)Absatz 6Die FMA als zuständige Behörde kann jede Maßnahme oder Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Vorschriften oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 345/2013, die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder die Verordnung (EU) 2015/760 verhängt wird, öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, die Interessen der Anleger nicht beeinträchtigt oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
  5. (7)Absatz 7Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 6 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 6 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz 6, in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz 6, bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 7 Z 8, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

  6. (9)Absatz 9Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 AIFMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 AIFMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

11 Entscheidungen zu § 60 AIFMG


Entscheidungen zu § 60 AIFMG


Entscheidungen zu § 60 Abs. 1 AIFMG


Entscheidungen zu § 60 Abs. 2 AIFMG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 AIFMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 AIFMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AIFMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 59 AIFMG
§ 61 AIFMG