Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA hat einen AIFM, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 erfüllt, zu registrieren und darüber eine Bestätigung auszustellen.Die FMA hat einen AIFM, der die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 5, erfüllt, zu registrieren und darüber eine Bestätigung auszustellen.
(2)Absatz 2Die FMA kann die Registrierung gemäß Abs. 1 zurücknehmen, wennDie FMA kann die Registrierung gemäß Absatz eins, zurücknehmen, wenn
1.Ziffer einsder AIFM die Registrierung auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat,
2.Ziffer 2der AIFM schwerwiegend oder systematisch gegen die anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen hat,
3.Ziffer 3über das Vermögen des AIFM das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch rechtskräftigen Beschluss abgewiesen wird (§ 71b der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914).über das Vermögen des AIFM das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch rechtskräftigen Beschluss abgewiesen wird (Paragraph 71 b, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914).
(3)Absatz 3Im Falle eines Widerrufes der Registrierung darf der AIFM im Inland keine weitere Tätigkeit ausüben. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß § 9 Abs. 3 anzuwenden.Im Falle eines Widerrufes der Registrierung darf der AIFM im Inland keine weitere Tätigkeit ausüben. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß Paragraph 9, Absatz 3, anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Registrierung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn der AIFM ausdrücklich darauf verzichtet und sämtliche von ihm verwaltete AIF abgewickelt oder auf einen anderen AIFM übertragen worden sind.Die Registrierung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn der AIFM ausdrücklich darauf verzichtet und sämtliche von ihm verwaltete AIF abgewickelt oder auf einen anderen AIFM übertragen worden sind.
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3a AIFMG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3a AIFMG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3a AIFMG