§ 33 AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz), Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen in Österreich durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - JUSLINE Österreich
§ 33 AIFMG Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen in Österreich durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEin in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener EU-AIFM kann entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung in Österreich
1.Ziffer einsEU-AIF verwalten, sofern der EU-AIFM für die Verwaltung dieser Art von EU-AIF berechtigt ist, oder
2.Ziffer 2Dienstleistungen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, sofern dem AIFM dafür eine Zulassung erteilt wurde.Dienstleistungen gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, sofern dem AIFM dafür eine Zulassung erteilt wurde.
(2)Absatz 2Die Aufnahme von Tätigkeiten oder Dienstleistungen gemäß Abs. 1 in Österreich sowie die Errichtung einer Zweigstelle durch einen EU-AIFM ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM der FMA alle Angaben gemäß § 32 Abs. 2, 3 und eine dem Abs. 4 letzter Satz entsprechende Bescheinigung übermittelt hat sowie dem EU-AIFM eine Bestätigung der Übermittlung durch die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats zuging. Die Angaben gemäß § 32 Abs. 2 und 3 haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.Die Aufnahme von Tätigkeiten oder Dienstleistungen gemäß Absatz eins, in Österreich sowie die Errichtung einer Zweigstelle durch einen EU-AIFM ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM der FMA alle Angaben gemäß Paragraph 32, Absatz 2,, 3 und eine dem Absatz 4, letzter Satz entsprechende Bescheinigung übermittelt hat sowie dem EU-AIFM eine Bestätigung der Übermittlung durch die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats zuging. Die Angaben gemäß Paragraph 32, Absatz 2 und 3 haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.
(3)Absatz 3Falls die kollektive Portfolioverwaltung eines in Österreich bewilligten AIF beabsichtigt wird, hat der EU-AIFM dies bei der FMA gemäß § 29 zu beantragen. Verwaltet der EU-AIFM bereits AIF der gleichen Art in Österreich, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus. Der Vertrieb des EU-AIF an Privatkunden in Österreich ist ausschließlich dann zulässig, wenn die Bedingungen des § 48 eingehalten werden.Falls die kollektive Portfolioverwaltung eines in Österreich bewilligten AIF beabsichtigt wird, hat der EU-AIFM dies bei der FMA gemäß Paragraph 29, zu beantragen. Verwaltet der EU-AIFM bereits AIF der gleichen Art in Österreich, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus. Der Vertrieb des EU-AIF an Privatkunden in Österreich ist ausschließlich dann zulässig, wenn die Bedingungen des Paragraph 48, eingehalten werden.
In Kraft seit 21.07.2019 bis 31.12.9999
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