Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) Fundstelle

AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2021
  3. § 0 gültig von 03.07.2015 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  4. § 0 gültig von 12.08.2014 bis 02.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2014
  5. § 0 gültig von 22.07.2013 bis 11.08.2014

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Geltungsbereich

§ 1.Paragraph eins,

 

§ 2.Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

§ 3.Paragraph 3,

Bestimmung des AIFM

§ 3a.Paragraph 3 a,

Registrierung

2. Teil
Konzessionierung von AIFM

§ 4.Paragraph 4,

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM

§ 5.Paragraph 5,

Konzessionsantrag

§ 6.Paragraph 6,

Konzessionsvoraussetzungen

§ 7.Paragraph 7,

Anfangskapital und Eigenmittel

§ 8.Paragraph 8,

Änderungen des Umfangs der Konzession

§ 9.Paragraph 9,

Rücknahme und Erlöschen der Konzession

3. Teil
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des AIFM

1. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen

§ 10.Paragraph 10,

Allgemeine Grundsätze

§ 11.Paragraph 11,

Vergütung

§ 12.Paragraph 12,

Interessenkonflikte

§ 13.Paragraph 13,

Risikomanagement

§ 14.Paragraph 14,

Liquiditätsmanagement

§ 15.Paragraph 15,

Anlagen in Verbriefungspositionen

2. Abschnitt
Organisatorische Anforderungen

§ 16.Paragraph 16,

Allgemeine Grundsätze

§ 17.Paragraph 17,

Bewertung

3. Abschnitt
Übertragung von Funktionen des AIFM

§ 18.Paragraph 18,

Übertragung

4. Abschnitt

§ 19.Paragraph 19,

Verwahrstelle

4. Teil
Transparenzanforderungen

§ 20.Paragraph 20,

Jahresbericht

§ 21.Paragraph 21,

Informationspflichten gegenüber Anlegern

§ 22.Paragraph 22,

Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

5. Teil
AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten

1. Abschnitt
AIFM, die AIF mit Hebelfinanzierung verwalten

§ 23.Paragraph 23,

Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung

2. Abschnitt
Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen

§ 24.Paragraph 24,

Geltungsbereich

§ 25.Paragraph 25,

Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen

§ 26.Paragraph 26,

Offenlegungspflicht bei Erlangung der Kontrolle

§ 27.Paragraph 27,

Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben

§ 28.Paragraph 28,

Zerschlagung von Unternehmen

§ 28a.Paragraph 28 a,

Voraussetzungen für das Pre-Marketing durch einen EU-AIFM

6. Teil
Recht der EU-AIFM auf Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF

§ 29.Paragraph 29,

Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

§ 30.Paragraph 30,

Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

§ 31.Paragraph 31,

Vertrieb von Anteilen von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich durch einen in einem Mitgliedstaat zugelassenen AIFM

§ 32.Paragraph 32,

Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

§ 33.Paragraph 33,

Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen in Österreich durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

§ 33a.Paragraph 33 a,

Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

7. Teil
Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer

§ 34.Paragraph 34,

Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden

§ 35.Paragraph 35,

Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in Österreich durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

§ 36.Paragraph 36,

Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM mit einem Pass

§ 37.Paragraph 37,

Vertrieb von Nicht-EU-AIF mit einem Pass in Österreich durch einen EU-AIFM

§ 38.Paragraph 38,

Bedingungen für den ohne Pass erfolgenden Vertrieb in Österreich von durch EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF

§ 39.Paragraph 39,

Zulassung von Nicht-EU-AIFM, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist

§ 40.Paragraph 40,

Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von EU-AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist

§ 41.Paragraph 41,

Vertrieb von EU-AIF mit Pass in Österreich durch einen Nicht-EU-AIFM

§ 42.Paragraph 42,

Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von Nicht-EU-AIF, die von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, für den Österreich Referenzmitgliedstaat ist

§ 43.Paragraph 43,

Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch einen Nicht-EU-AIFM mit Pass in Österreich

§ 44.Paragraph 44,

Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten durch Nicht-EU-AIFM, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist

§ 45.Paragraph 45,

Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen eines Nicht-EU-AIFM in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat

§ 46.Paragraph 46,

Zusammenarbeit der FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit ESMA und zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

§ 47.Paragraph 47,

Bedingungen für den ohne Pass in Österreich erfolgenden Vertrieb von AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden

8.Teil
Vertrieb an Privatkunden

§ 48.Paragraph 48,

Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden

§ 48a.Paragraph 48 a,

Einrichtungen für den Vertrieb an Privatkunden

§ 49.Paragraph 49,

Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden

§ 50.Paragraph 50,

Vertriebsuntersagung

§ 51.Paragraph 51,

Werbung

§ 52.Paragraph 52,

Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht

§ 53.Paragraph 53,

Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen

9.Teil
Zuständige Behörden

1. Abschnitt
Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe

§ 54.Paragraph 54,

Benennung der zuständigen Behörde

§ 55.Paragraph 55,

Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten

§ 56.Paragraph 56,

Befugnisse und Kosten der FMA

§ 57.Paragraph 57,

Maßnahmen der FMA

§ 58.Paragraph 58,

Form der Kommunikation mit der FMA - elektronische Übermittlung

§ 59.Paragraph 59,

Befugnisse und Zuständigkeiten von ESMA

§ 60.Paragraph 60,

Verwaltungsstrafen und Veröffentlichungen

2. Abschnitt
Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden

§ 61.Paragraph 61,

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

§ 62.Paragraph 62,

Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

§ 63.Paragraph 63,

Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern

§ 64.Paragraph 64,

Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften

§ 65.Paragraph 65,

Zusammenarbeit bei der Aufsicht

§ 66.Paragraph 66,

Streitbeilegung

10. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 67.Paragraph 67,

Übergangsbestimmung

§ 68.Paragraph 68,

 

§ 69.Paragraph 69,

 

§ 70.Paragraph 70,

 

§ 71.Paragraph 71,

Verweise und Verordnungen

§ 71a.Paragraph 71 a,

Umsetzungshinweis

§ 72.Paragraph 72,

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 73.Paragraph 73,

Vollziehung

§ 74.Paragraph 74,

Inkrafttreten

Anlage 1 zu § 4Anlage 1 zu Paragraph 4,

Anlage 2 zu § 11Anlage 2 zu Paragraph 11,

Anlage 3 zu § 29Anlage 3 zu Paragraph 29,

Anlage 4 zu § 30Anlage 4 zu Paragraph 30,

In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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