(1) Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn der AIFM oder der AIF eine Voraussetzung nach § 48 oder § 49 nicht erfüllt oder der Antrag auf Bewilligung nach § 48 oder die Anzeige nach § 49 nicht ordnungsgemäß erstattet wurde.
(2) Die FMA hat den weiteren Vertrieb von AIF zu untersagen, wenn
1. | der Antrag auf Bewilligung nach § 48 oder die Anzeige nach § 49 nicht erstattet worden ist; | |||||||||
2. | ||||||||||
3. | beim Vertrieb erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist; | |||||||||
4. | ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber dem AIF oder AIFM festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist; | |||||||||
5. | die in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, oder | |||||||||
6. | die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des AIFM oder des AIF entzogen worden ist. |
(3) Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb des AIF untersagt, darf der AIFM die Absicht, Anteile dieses AIF im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß § 48 oder § 49 wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
(4) Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von Anteilen eines AIF, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Abs. 2 untersagen, wenn weitere Anteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 49 nicht ordnungsgemäß durchlaufen haben.
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