Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn der AIFM oder der AIF eine Voraussetzung nach § 48 oder § 49 nicht erfüllt oder der Antrag auf Bewilligung nach § 48 oder die Anzeige nach § 49 nicht ordnungsgemäß erstattet wurde.Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn der AIFM oder der AIF eine Voraussetzung nach Paragraph 48, oder Paragraph 49, nicht erfüllt oder der Antrag auf Bewilligung nach Paragraph 48, oder die Anzeige nach Paragraph 49, nicht ordnungsgemäß erstattet wurde.
(2)Absatz 2Die FMA hat den weiteren Vertrieb von AIF zu untersagen, wenn
1.Ziffer einsder Antrag auf Bewilligung nach § 48 oder die Anzeige nach § 49 nicht erstattet worden ist;der Antrag auf Bewilligung nach Paragraph 48, oder die Anzeige nach Paragraph 49, nicht erstattet worden ist;
2.Ziffer 2eine Voraussetzung nach § 48 oder § 49 weggefallen ist;eine Voraussetzung nach Paragraph 48, oder Paragraph 49, weggefallen ist;
3.Ziffer 3beim Vertrieb erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist;
4.Ziffer 4ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber dem AIF oder AIFM festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist;
5.Ziffer 5die in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, oder
6.Ziffer 6die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des AIFM oder des AIF entzogen worden ist.
(3)Absatz 3Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb des AIF untersagt, darf der AIFM die Absicht, Anteile dieses AIF im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß § 48 oder § 49 wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb des AIF untersagt, darf der AIFM die Absicht, Anteile dieses AIF im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß Paragraph 48, oder Paragraph 49, wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
(4)Absatz 4Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von Anteilen eines AIF, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Abs. 2 untersagen, wenn weitere Anteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 49 nicht ordnungsgemäß durchlaufen haben.Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von Anteilen eines AIF, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Absatz 2, untersagen, wenn weitere Anteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach Paragraph 49, nicht ordnungsgemäß durchlaufen haben.
In Kraft seit 12.08.2014 bis 31.12.9999
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