Anl. 4 AIFMG

AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Unterlagen und Angaben, die im Falle eines beabsichtigten Vertriebs in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM beizubringen oder zu machen sind

a)

Ein Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;

b)

die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;

c)

Name der Verwahrstelle des AIF;

d)

eine Beschreibung des AIF oder alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF;

e)

Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;

f)

alle in § 21 Abs. 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;

g)

die Angabe des Mitgliedstaats, in dem Anteile des AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen;

h)

Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des AIF und, sofern zutreffend, Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift;

i)

die Angaben und die Anschrift, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren und Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates erforderlich sind;

j)

Angaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der in § 48a genannten Aufgaben zuständig sind.

In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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