Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Anlage 4 zu § 30Anlage 4 zu Paragraph 30,Unterlagen und Angaben, die im Falle eines beabsichtigten Vertriebs in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM beizubringen oder zu machen sind
a)Litera aEin Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;
b)Litera bdie Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;
c)Litera cName der Verwahrstelle des AIF;
d)Litera deine Beschreibung des AIF oder alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF;
e)Litera eAngaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
f)Litera falle in § 21 Abs. 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;alle in Paragraph 21, Absatz eins, genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;
g)Litera gdie Angabe des Mitgliedstaats, in dem Anteile des AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen;
h)Litera hAngaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des AIF und, sofern zutreffend, Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift;
i)Litera idie Angaben und die Anschrift, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren und Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates erforderlich sind;
j)Litera jAngaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der in § 48a genannten Aufgaben zuständig sind.Angaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der in Paragraph 48 a, genannten Aufgaben zuständig sind.
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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