Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEin AIFM hat der FMA alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung vor deren Anwendung anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für wesentliche Änderungen der gemäß § 5 und § 6 Abs. 1 vorgelegten Angaben.Ein AIFM hat der FMA alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung vor deren Anwendung anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für wesentliche Änderungen der gemäß Paragraph 5 und Paragraph 6, Absatz eins, vorgelegten Angaben.
(2)Absatz 2Beschließt die FMA Beschränkungen vorzuschreiben oder diese Änderungen abzulehnen, so hat sie davon den AIFM innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung durch Erlassen eines Bescheides in Kenntnis zu setzen. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG findet keine Anwendung. Die FMA kann diesen Zeitraum um bis zu einen Monat verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des AIFM für notwendig erachtet. Werden die Änderungen innerhalb des vorgesehenen Beurteilungszeitraums nicht von der FMA abgelehnt, so dürfen sie vorgenommen werden.Beschließt die FMA Beschränkungen vorzuschreiben oder diese Änderungen abzulehnen, so hat sie davon den AIFM innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung durch Erlassen eines Bescheides in Kenntnis zu setzen. Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG findet keine Anwendung. Die FMA kann diesen Zeitraum um bis zu einen Monat verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des AIFM für notwendig erachtet. Werden die Änderungen innerhalb des vorgesehenen Beurteilungszeitraums nicht von der FMA abgelehnt, so dürfen sie vorgenommen werden.
In Kraft seit 22.07.2013 bis 31.12.9999
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