§ 20 AIFMG

AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Ein AIFM hat für jeden vom ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht zu erstellen. Dieser Jahresbericht ist den Anlegern auf Verlangen zu übermitteln. Der Jahresbericht hat innerhalb der genannten Frist der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und gegebenenfalls der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIF vom AIFM bereitgestellt zu werden. Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind den Anlegern auf Antrag lediglich die Angaben nach Abs. 2 zusätzlich vorzulegen. Die Übermittlung kann gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht erfolgen. Im letzteren Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs zu veröffentlichen.

(2) Der Jahresbericht muss mindestens Folgendes enthalten:

1.

eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht;

2.

eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres;

3.

einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr;

4.

jede wesentliche Änderung der in § 21 aufgeführten Informationen während des Geschäftsjahrs, auf das sich der Bericht bezieht;

5.

die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und variable vom AIFM an seine Mitarbeiter gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom AIF gezahlten Carried Interests;

6.

die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach Führungskräften und Mitarbeitern des AIFM, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des AIF auswirkt.

(3) Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben haben gemäß den Rechnungslegungsstandards des Herkunftsmitgliedstaats des AIF oder gemäß den Rechnungslegungsstandards des Drittlandes, in dem der AIF seinen Sitz hat, und gemäß den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF festgelegten Rechnungslegungsvorschriften erstellt zu werden. Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Der Bericht des Abschlussprüfers einschließlich etwaiger Vorbehalte ist in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.

In Kraft seit 22.07.2013 bis 31.12.9999
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