Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEin in Österreich konzessionierter AIFM kann in einem Mitgliedstaat Pre-Marketing betreiben, wenn das Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird und die den potenziellen professionellen Anlegern vorgelegten Informationen
1.Ziffer einsnicht ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten AIF zu verpflichten;
2.Ziffer 2keine Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen und
3.Ziffer 3keine Gründungsdokumente, Prospekte oder Angebotsunterlagen eines noch nicht registrierten AIF in endgültiger Form sind.
Die gemäß Z 1 vorgelegten Informationen dürfen kein annahmefähiges Anbot im Sinne von § 861 ABGB darstellen.Die gemäß Ziffer eins, vorgelegten Informationen dürfen kein annahmefähiges Anbot im Sinne von Paragraph 861, ABGB darstellen.
(2)Absatz 2Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass
1.Ziffer einses sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines AIF handelt und
2.Ziffer 2die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.
(3)Absatz 3Der AIFM hat sicherzustellen, dass professionelle Anleger im Rahmen des Pre-Marketings keine Anteile eines AIF erwerben können. Professionelle Anleger, die im Rahmen des Pre-Marketings kontaktiert wurden, dürfen Anteile des AIF ausschließlich nach einer Vertriebsanzeige gemäß den §§ 29 bis 33 erwerben. Eine durch professionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der EU-AIFM das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene ZeichnungDer AIFM hat sicherzustellen, dass professionelle Anleger im Rahmen des Pre-Marketings keine Anteile eines AIF erwerben können. Professionelle Anleger, die im Rahmen des Pre-Marketings kontaktiert wurden, dürfen Anteile des AIF ausschließlich nach einer Vertriebsanzeige gemäß den Paragraphen 29 bis 33 erwerben. Eine durch professionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der EU-AIFM das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung
1.Ziffer einsvon Anteilen eines AIF, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder
2.Ziffer 2eines infolge des Pre-Marketings registrierten AIF
gilt als Vertriebsergebnis und bedarf einer Vertriebsanzeige gemäß den §§ 29 bis 33.gilt als Vertriebsergebnis und bedarf einer Vertriebsanzeige gemäß den Paragraphen 29 bis 33.
(4)Absatz 4Der AIFM hat binnen zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings die FMA schriftlich über die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat und den Zeitraum für das Pre-Marketing zu informieren sowie eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien und gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teilfonds von AIF, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren, anzuschließen. Die FMA hat die zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, davon unverzüglich zu informieren. Die FMA hat diesen zuständigen Behörden auf Anfrage weitere Angaben zum Pre-Marketing zu übermitteln.
(5)Absatz 5Im Namen eines in Österreich konzessionierten AIFM darf Pre-Marketing nur unter Einhaltung der Abs. 1 bis 3 vonIm Namen eines in Österreich konzessionierten AIFM darf Pre-Marketing nur unter Einhaltung der Absatz eins bis 3 von
1.Ziffer einseiner gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Wertpapierfirma,
2.Ziffer 2einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstitut,
3.Ziffer 3einer gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW-Verwaltungsgesellschaft,
4.Ziffer 4einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM oder
5.Ziffer 5einem im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU handelnden vertraglich gebundenen Vermittler
betrieben werden.
(6)Absatz 6Ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener AIFM kann in Österreich Pre-Marketing betreiben. Abs. 1 bis 5 ist auf dieses Pre-Marketing sinngemäß anzuwenden.Ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener AIFM kann in Österreich Pre-Marketing betreiben. Absatz eins bis 5 ist auf dieses Pre-Marketing sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 28a AIFMG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28a AIFMG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 28a AIFMG