§ 21 AIFMG Informationspflichten gegenüber Anlegern

AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsAIFM haben Anlegern der AIF, bevor diese eine Anlage in einen AIF tätigen, für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF sowie für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF folgende Informationen gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF, sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF, Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-AIF und über den Sitz der Zielfonds, wenn es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in die der AIF investieren darf, der Techniken, die er einsetzen darf und aller damit verbundenen Risiken, etwaiger Anlagebeschränkungen, der Umstände, unter denen der AIF eine Hebelfinanzierung einsetzen kann, Art und Herkunft der zulässigen Hebelfinanzierung und damit verbundener Risiken, sonstiger Beschränkungen für den Einsatz einer Hebelfinanzierung und Vereinbarungen über Sicherheiten und über die Wiederverwendung von Vermögenswerten, sowie des maximalen Umfangs der Hebelfinanzierung, den der AIFM für Rechnung des AIF einsetzen darf;
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der AIF seine Anlagestrategie oder seine Anlagepolitik oder beides ändern kann;
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Auswirkungen der für die Tätigung der Veranlagung eingegangenen Vertragsbeziehung, einschließlich Informationen über die zuständigen Gerichte, das anwendbare Recht und das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Rechtsinstrumenten, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in dem Gebiet vorsehen, in dem der AIF seinen Sitz hat;
    4. 4.Ziffer 4die Identität des AIFM, der Verwahrstelle des AIF, des Abschlussprüfers oder sonstiger Dienstleistungsanbieter sowie eine Erläuterung ihrer Pflichten und der Rechte der Anleger;
    5. 5.Ziffer 5eine Beschreibung, in welcher Weise der AIFM den Anforderungen des § 7 Abs. 6 gerecht wird;eine Beschreibung, in welcher Weise der AIFM den Anforderungen des Paragraph 7, Absatz 6, gerecht wird;
    6. 6.Ziffer 6eine Beschreibung sämtlicher vom AIFM übertragener Verwaltungsfunktionen gemäß Anlage 1 sowie sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen, Bezeichnung des Beauftragten sowie sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten;
    7. 7.Ziffer 7eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des AIF und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte gemäß § 17;eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des AIF und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte gemäß Paragraph 17 ;,
    8. 8.Ziffer 8eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements des AIF, einschließlich der Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, und der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern;
    9. 9.Ziffer 9eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder unmittelbar getragen werden;
    10. 10.Ziffer 10eine Beschreibung der Art und Weise, wie der AIFM eine faire Behandlung der Anleger gewährleistet, sowie, wann immer ein Anleger eine Vorzugsbehandlung oder einen Anspruch auf eine solche Behandlung erhält, eine Erläuterung dieser Behandlung, der Art der Anleger, die eine solche Vorzugsbehandlung erhalten, sowie gegebenenfalls der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen diesen Anlegern und dem AIF oder dem AIFM;
    11. 11.Ziffer 11den letzten Jahresbericht nach § 20;den letzten Jahresbericht nach Paragraph 20 ;,
    12. 12.Ziffer 12die Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen;
    13. 13.Ziffer 13den jüngsten Nettoinventarwert des AIF oder den jüngsten Marktpreis der Anteile des AIF nach § 17;den jüngsten Nettoinventarwert des AIF oder den jüngsten Marktpreis der Anteile des AIF nach Paragraph 17 ;,
    14. 14.Ziffer 14sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des AIF;
    15. 15.Ziffer 15die Identität des Primebrokers und eine Beschreibung jeder wesentlichen Vereinbarung zwischen dem AIF und seinen Primebrokern und der Art und Weise, in der diesbezügliche Interessenkonflikte beigelegt werden, sowie die Bestimmung im Vertrag mit der Verwahrstelle über die Möglichkeit einer Übertragung und einer Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF und Angaben über jede eventuell bestehende Haftungsübertragung auf den Primebroker;
    16. 16.Ziffer 16eine Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die gemäß den Abs. 4 und 5 erforderlichen Informationen offengelegt werden.eine Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die gemäß den Absatz 4 und 5 erforderlichen Informationen offengelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Der AIFM hat die Anleger, bevor diese ihre Anlage in den AIF tätigen, über eventuelle Vereinbarungen, die die Verwahrstelle getroffen hat um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 19 Abs. 13 freizustellen, zu unterrichten. Der AIFM hat die Anleger ebenfalls unverzüglich über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben, zu informieren.Der AIFM hat die Anleger, bevor diese ihre Anlage in den AIF tätigen, über eventuelle Vereinbarungen, die die Verwahrstelle getroffen hat um sich vertraglich von der Haftung gemäß Paragraph 19, Absatz 13, freizustellen, zu unterrichten. Der AIFM hat die Anleger ebenfalls unverzüglich über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben, zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Ist der AIF gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 oder gemäß sonstigen nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet, einen Prospekt zu veröffentlichen, sind in Ergänzung zu den im Prospekt enthaltenen Angaben lediglich die Angaben gemäß den Abs. 1 und 2 gesondert oder als ergänzende Angaben im Prospekt offenzulegen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung oder Prospektbilligung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben. Bei gesonderter Erstellung dieser Angaben kann das Dokument gemeinsam mit dem Prospekt bei der Meldestelle gemäß § 23 KMG 2019 hinterlegt werden.Ist der AIF gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 oder gemäß sonstigen nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet, einen Prospekt zu veröffentlichen, sind in Ergänzung zu den im Prospekt enthaltenen Angaben lediglich die Angaben gemäß den Absatz eins und 2 gesondert oder als ergänzende Angaben im Prospekt offenzulegen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung oder Prospektbilligung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben. Bei gesonderter Erstellung dieser Angaben kann das Dokument gemeinsam mit dem Prospekt bei der Meldestelle gemäß Paragraph 23, KMG 2019 hinterlegt werden.
  4. (4)Absatz 4Für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF sowie für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF haben die AIFM die Anleger regelmäßig, zumindest jährlich, über Folgendes zu unterrichten:
    1. 1.Ziffer einsden prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;
    2. 2.Ziffer 2jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;
    3. 3.Ziffer 3das aktuelle Risikoprofil des AIF und die vom AIFM zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagement-Systeme.
  5. (5)Absatz 5AIFM, die EU-AIF, die eine Hebelfinanzierung verwenden, verwalten oder die AIF, die eine Hebelfinanzierung verwenden, in der Union vertreiben, haben für jeden dieser AIF regelmäßig, zumindest jährlich entsprechend den diesbezüglichen Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF Folgendes offen zu legen:
    1. 1.Ziffer einsalle Änderungen zum maximalen Umfang, in dem der AIFM für Rechnung des AIF eine Hebelfinanzierung einsetzen kann, sowie etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstige Garantien, die im Rahmen der Hebelfinanzierung gewährt wurden;
    2. 2.Ziffer 2die Gesamthöhe der Hebelfinanzierung des betreffenden AIF.
In Kraft seit 21.07.2019 bis 31.12.9999
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