Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 erlangt, darf der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem Erlangen der Kontrolle über das Unternehmen durch den AIFWenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, erlangt, darf der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem Erlangen der Kontrolle über das Unternehmen durch den AIF
1.Ziffer einsVertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Abs. 2 weder gestatten, noch ermöglichen, unterstützen oder anordnen;Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Absatz 2, weder gestatten, noch ermöglichen, unterstützen oder anordnen;
2.Ziffer 2sofern der AIFM befugt ist, in den Versammlungen der Leitungsgremien des Unternehmens im Namen des AIF abzustimmen, nicht für Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Abs. 2 stimmen undsofern der AIFM befugt ist, in den Versammlungen der Leitungsgremien des Unternehmens im Namen des AIF abzustimmen, nicht für Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Absatz 2, stimmen und
3.Ziffer 3hat innerhalb des gleichen Zeitraumes sich in jedem Falle nach besten Kräften zu bemühen, Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Abs. 2 zu verhindern.hat innerhalb des gleichen Zeitraumes sich in jedem Falle nach besten Kräften zu bemühen, Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Absatz 2, zu verhindern.
(2)Absatz 2Die Auflagen, die den AIFM gemäß Abs. 1 auferlegt werden, erstrecken sich auf Folgendes:Die Auflagen, die den AIFM gemäß Absatz eins, auferlegt werden, erstrecken sich auf Folgendes:
1.Ziffer einsAusschüttungen an die Anteilseigner, die vorgenommen werden, wenn das im Jahresabschluss des Unternehmens ausgewiesene Nettoaktivvermögen bei Abschluss des letzten Geschäftsjahres den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Rücklagen, deren Ausschüttung das Recht oder die Satzung nicht gestattet, unterschreitet oder durch eine solche Ausschüttung unterschreiten würde, wobei der Betrag des gezeichneten Kapitals um den Betrag des noch nicht eingeforderten Teils des gezeichneten Kapitals vermindert wird, falls Letzterer nicht auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen ist;
2.Ziffer 2Ausschüttungen an die Aktionäre, deren Betrag den Betrag des Ergebnisses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, zuzüglich des Gewinnvortrags und der Entnahmen aus hierfür verfügbaren Rücklagen, jedoch vermindert um die Verluste aus früheren Geschäftsjahren sowie um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung in Rücklagen eingestellt worden sind, überschreiten würde;
3.Ziffer 3Ankäufe durch das Unternehmen, einschließlich Anteilen, die bereits früher vom Unternehmen erworben und von ihm gehalten wurden, und Anteilen, die von einer Person erworben werden, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des Unternehmens handelt, in dem Umfang, in dem der Ankauf eigener Anteile gestattet ist, die zur Folge hätten, dass das Nettoaktivvermögen unter die in Z 1 genannte Schwelle gesenkt würde.Ankäufe durch das Unternehmen, einschließlich Anteilen, die bereits früher vom Unternehmen erworben und von ihm gehalten wurden, und Anteilen, die von einer Person erworben werden, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des Unternehmens handelt, in dem Umfang, in dem der Ankauf eigener Anteile gestattet ist, die zur Folge hätten, dass das Nettoaktivvermögen unter die in Ziffer eins, genannte Schwelle gesenkt würde.
(3)Absatz 3Für die Zwecke des Abs. 2 gilt Folgendes:Für die Zwecke des Absatz 2, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsder in Abs. 2 Z 1 und 2 verwendete Begriff „Ausschüttung“ bezieht sich insbesondere auf die Zahlung von Dividenden und Zinsen im Zusammenhang mit Anteilen;der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 verwendete Begriff „Ausschüttung“ bezieht sich insbesondere auf die Zahlung von Dividenden und Zinsen im Zusammenhang mit Anteilen;
2.Ziffer 2die Bestimmungen für Kapitalherabsetzungen erstrecken sich nicht auf Herabsetzungen des gezeichneten Kapitals, deren Zweck im Ausgleich von erlittenen Verlusten oder in der Aufnahme von Geldern in eine nicht ausschüttbare Rücklage besteht, unter der Voraussetzung, dass die Höhe einer solchen Rücklage nach dieser Maßnahme 10 vH des herabgesetzten gezeichneten Kapitals nicht überschreitet, und
3.Ziffer 3die Einschränkung gemäß Abs. 2 Z 3 richtet sich nach Art. 22 Abs. 1 lit. b bis h der Richtlinie 2012/30/EU.die Einschränkung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, richtet sich nach Artikel 22, Absatz eins, Litera b bis h der Richtlinie 2012/30/EU.
In Kraft seit 22.07.2013 bis 31.12.9999
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