§ 5 AIFMG Konzessionsantrag

AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsEin AIFM, für den Österreich der Herkunftsmitgliedstaat ist, hat eine Konzession als AIFM gemäß diesem Bundesgesetz durch die FMA zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsAuskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, sowie Informationen über einen eventuellen kontrollierenden Einfluss dieser Personen in Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in § 6 Abs. 3 angeführten Kategorien fallen;Auskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, sowie Informationen über einen eventuellen kontrollierenden Einfluss dieser Personen in Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Kategorien fallen;
    2. 2.Ziffer 2Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen, sowie Informationen über eventuelle Beteiligungen dieser Personen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in § 6 Abs. 3 angeführten Kategorien fallen;Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen, sowie Informationen über eventuelle Beteiligungen dieser Personen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Kategorien fallen;
    3. 3.Ziffer 3einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach dem 2. bis 4. Teil und gegebenenfalls dem 5. bis 8. Teil dieses Bundesgesetzes nachkommen will, sowie die Anlagestrategien der AIF zu deren Verwaltung der AIFM die Konzession beantragt hat;
    4. 4.Ziffer 4Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis gemäß § 11;Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Paragraph 11 ;,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen im Sinne von § 18 an Dritte getroffen wurden.Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen im Sinne von Paragraph 18, an Dritte getroffen wurden.
  3. (3)Absatz 3Zu den AIF, die der Antragsteller als AIFM zu verwalten beabsichtigt, sind beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zu den Anlagestrategien, einschließlich der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, und der Grundsätze, die der AIFM im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Hebelfinanzierung anwendet sowie der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften der AIF, die er verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittländern, in denen sich der Sitz solcher AIF befindet oder voraussichtlich befinden wird;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
    3. 3.Ziffer 3die Vertragsbedingungen oder Satzungen aller AIF, die der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt;
    4. 4.Ziffer 4Angaben zu den Vereinbarungen zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß § 19 für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt;Angaben zu den Vereinbarungen zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Paragraph 19, für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt;
    5. 5.Ziffer 5alle in § 21 Abs. 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.alle in Paragraph 21, Absatz eins, genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.
  4. (4)Absatz 4Beantragt eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011 konzessioniert ist (im Folgenden „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), oder eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a BWG konzessioniert ist, eine Konzession als AIFM nach diesem Bundesgesetz, so sind jene Angaben und Unterlagen nicht vorzulegen, die sie bereits bei der Beantragung der Konzession nach § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011 oder § 1 Abs. 1 Z 13a BWG vorgelegt hat, sofern diese Angaben oder Unterlagen nach wie vor auf dem neuesten Stand sind.Beantragt eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011 konzessioniert ist (im Folgenden „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), oder eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG konzessioniert ist, eine Konzession als AIFM nach diesem Bundesgesetz, so sind jene Angaben und Unterlagen nicht vorzulegen, die sie bereits bei der Beantragung der Konzession nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011 oder Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG vorgelegt hat, sofern diese Angaben oder Unterlagen nach wie vor auf dem neuesten Stand sind.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat ESMA vierteljährlich über die nach diesem Teil erteilten Konzession und Rücknahmen von Konzessionen zu unterrichten.
In Kraft seit 22.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 AIFMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 AIFMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 5 AIFMG


Entscheidungen zu § 5 AIFMG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 AIFMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 AIFMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 AIFMG
§ 6 AIFMG