§ 64 AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz), Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften - JUSLINE Österreich
§ 64 AIFMG Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften
AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA als für die Zulassung und/oder Beaufsichtigung von AIFM zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Informationen zu übermitteln, soweit dies für die Überwachung von und die Reaktion auf potenzielle Auswirkungen der Geschäfte einzelner oder aller AIFM auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen AIFM tätig sind, wesentlich ist. ESMA und der ESRB haben von der FMA ebenfalls unterrichtet zu werden und leiten ihrerseits diese Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.
(2)Absatz 2Nach Maßgabe des Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hat die FMA als für die AIFM zuständige Behörde ESMA und dem ESRB zusammengefasste Informationen über die Geschäfte von AIFM, für die sie verantwortlich ist, zu übermitteln.Nach Maßgabe des Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hat die FMA als für die AIFM zuständige Behörde ESMA und dem ESRB zusammengefasste Informationen über die Geschäfte von AIFM, für die sie verantwortlich ist, zu übermitteln.
In Kraft seit 22.07.2013 bis 31.12.9999
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