§ 9 AIFMG Rücknahme und Erlöschen der Konzession

AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsZusätzlich zu den in § 6 Abs. 2 BWG erwähnten Gründen hat die FMA die Konzession zurückzunehmen, wenn:Zusätzlich zu den in Paragraph 6, Absatz 2, BWG erwähnten Gründen hat die FMA die Konzession zurückzunehmen, wenn:
    1. 1.Ziffer einsder AIFM von der Konzession nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder die in diesem Bundesgesetz genannten Tätigkeiten in den vorangegangenen sechs Monaten nicht ausgeübt hat;
    2. 2.Ziffer 2die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;
    3. 3.Ziffer 3der AIFM die Richtlinie 2006/49/EG nicht mehr erfüllt, wenn seine Konzession sich auch auf die Dienstleistung der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 erstreckt;der AIFM die Richtlinie 2006/49/EG nicht mehr erfüllt, wenn seine Konzession sich auch auf die Dienstleistung der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, erstreckt;
    4. 4.Ziffer 4vom AIFM in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Bestimmungen oder gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU oder gegen die auf Grund dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen wurde.
  2. (2)Absatz 2Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession findet § 7 BWG Anwendung.Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession findet Paragraph 7, BWG Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Wird die Konzession des AIFM von der FMA entzogen, so geht das Recht zur Verwaltung des AIF auf die Verwahrstelle über. Mit dem Übergang des Rechts zur Verwaltung des AIF auf die Verwahrstelle ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig. Die Verwahrstelle hat den AIF unverzüglich abzuwickeln und das Vermögen an die Anleger zu verteilen. Die für den AIF gehaltenen Vermögenswerte sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des AIF sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an den AIFM und die Verwahrstelle vorzunehmen. Während der Abwicklung gilt § 22 Abs. 1 bis 4 für die Verwahrstelle sinngemäß. Mit Bewilligung der FMA kann die Verwahrstelle von der Abwicklung des AIF und der Verteilung des Vermögens absehen und binnen eines Monats nach dem Übergang des Rechts zur Verwaltung des AIF auf die Verwahrstelle einem anderen AIFM die Verwaltung des AIF nach Maßgabe der Anlagebedingungen übertragen. Die FMA kann die Bewilligung mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen.Wird die Konzession des AIFM von der FMA entzogen, so geht das Recht zur Verwaltung des AIF auf die Verwahrstelle über. Mit dem Übergang des Rechts zur Verwaltung des AIF auf die Verwahrstelle ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig. Die Verwahrstelle hat den AIF unverzüglich abzuwickeln und das Vermögen an die Anleger zu verteilen. Die für den AIF gehaltenen Vermögenswerte sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des AIF sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an den AIFM und die Verwahrstelle vorzunehmen. Während der Abwicklung gilt Paragraph 22, Absatz eins bis 4 für die Verwahrstelle sinngemäß. Mit Bewilligung der FMA kann die Verwahrstelle von der Abwicklung des AIF und der Verteilung des Vermögens absehen und binnen eines Monats nach dem Übergang des Rechts zur Verwaltung des AIF auf die Verwahrstelle einem anderen AIFM die Verwaltung des AIF nach Maßgabe der Anlagebedingungen übertragen. Die FMA kann die Bewilligung mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen.
In Kraft seit 22.07.2013 bis 31.12.9999
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