Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden hat die FMA als zuständige Behörde die Verordnung (EU) 2016/679 anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Daten dürfen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert werden.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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