§ 62 AIFMG

AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden hat die FMA als zuständige Behörde die Verordnung (EU) 2016/679 anzuwenden.

(2) Die Daten dürfen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert werden.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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