§ 48 AIFMG Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden

AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsEin AIFM kann in Österreich Anteile von folgenden gemäß § 29 bewilligten inländischen AIF an Privatkunden vertreiben:Ein AIFM kann in Österreich Anteile von folgenden gemäß Paragraph 29, bewilligten inländischen AIF an Privatkunden vertreiben:
    1. 1.Ziffer einsSofern er über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a BWG verfügt, Anteile an Immobilienfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003),Sofern er über eine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG verfügt, Anteile an Immobilienfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,),
    2. 2.Ziffer 2sofern er über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011 verfügt, AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011,sofern er über eine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011 verfügt, AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011,
    3. 3.Ziffer 3sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF in Immobilien, die die Bedingungen der Abs. 5 und 6 erfüllen,sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF in Immobilien, die die Bedingungen der Absatz 5 und 6 erfüllen,
    4. 4.Ziffer 4sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Abs. 7 und 8 erfüllen (Managed Futures Funds),sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Absatz 7 und 8 erfüllen (Managed Futures Funds),
    5. 5.Ziffer 5sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Abs. 8a und 8b erfüllen (Private-Equity-Dachfonds),sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Absatz 8 a und 8b erfüllen (Private-Equity-Dachfonds),
    6. 6.Ziffer 6sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Abs. 8c und 8d erfüllen (AIF in Unternehmensbeteiligungen);sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Absatz 8 c und 8d erfüllen (AIF in Unternehmensbeteiligungen);
    7. 7.Ziffer 7sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Abs. 8e und 8f erfüllen (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft).sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Absatz 8 e und 8f erfüllen (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft).
  2. (1a)Absatz eins aDer Anleger bestätigt im Falle einer Investition gemäß Abs. 1 Z 4, 5, 6 oder 7 schriftlich, in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Investition bewusst ist und die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person seinen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse bewertet hat. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person muss hinreichend davon überzeugt sein, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die mit der Investition einhergehenden Risiken zu verstehen und dass eine solche Verpflichtung für den Anleger angemessen ist.Der Anleger bestätigt im Falle einer Investition gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 6 oder 7 schriftlich, in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Investition bewusst ist und die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person seinen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse bewertet hat. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person muss hinreichend davon überzeugt sein, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die mit der Investition einhergehenden Risiken zu verstehen und dass eine solche Verpflichtung für den Anleger angemessen ist.
  3. (2)Absatz 2Soweit die Anforderungen des ImmoInvFG für die Verwaltung und den Vertrieb von Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG über dieses Bundesgesetz hinausgehen, sind jene Vorschriften maßgeblich.
  4. (3)Absatz 3Soweit die Anforderungen des InvFG 2011 für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF über dieses Bundesgesetz hinausgehen, sind für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011 jene Vorschriften maßgeblich.
  5. (4)Absatz 4Soweit dieses Bundesgesetz über die Anforderungen des ImmoInvFG oder des InvFG 2011 für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF an Privatkunden hinausgeht, sind für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF oder Immobilienfonds die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgeblich.
  6. (5)Absatz 5Die FMA hat einen AIF in Immobilien gemäß Abs. 1 Z 3 zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn:Die FMA hat einen AIF in Immobilien gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn:
    1. 1.Ziffer einsgemäß der Anlagestrategie mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaftet werden sollen, wobei es unerheblich ist, ob die Rechtsform eines Wertpapiers oder einer Veranlagung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019 vorliegt;gemäß der Anlagestrategie mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaftet werden sollen, wobei es unerheblich ist, ob die Rechtsform eines Wertpapiers oder einer Veranlagung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG 2019 vorliegt;
    2. 2.Ziffer 2die Mindeststreuungsbestimmungen des Immobilienbesitzes gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 ImmoInvFG eingehalten werden;die Mindeststreuungsbestimmungen des Immobilienbesitzes gemäß Paragraph 22, Absatz eins bis 4 ImmoInvFG eingehalten werden;
    3. 3.Ziffer 3der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des AIF mindestens zweimal im Monat veröffentlicht wird, es sei denn, der AIF ist zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;der gemäß Paragraph 17, ermittelte Nettoinventarwert des AIF mindestens zweimal im Monat veröffentlicht wird, es sei denn, der AIF ist zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;
    4. 4.Ziffer 4für den AIF eine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, bei der das Engagement (Exposure), berechnet nach der Commitment-Methode, den Nettoinventarwert des AIF nicht um mehr als das Zweifache übersteigt;
    5. 5. Ziffer 5sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) enthalten;
    6. 6.Ziffer 6ein Halbjahresbericht spätestens 2 Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;
    7. 7.Ziffer 7ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt. Alternativ zu einem KID kann ein Vereinfachter Prospekt, der dem Vereinfachten Prospekt gemäß § 7 ImmoInvFG entspricht, in deutscher Sprache vorliegen;ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß Paragraph 134, InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt. Alternativ zu einem KID kann ein Vereinfachter Prospekt, der dem Vereinfachten Prospekt gemäß Paragraph 7, ImmoInvFG entspricht, in deutscher Sprache vorliegen;
    8. 8.Ziffer 8sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;
    9. 9.Ziffer 9sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Paragraph 19, Absatz 11, verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.
  7. (6)Absatz 6Dem Antrag auf Bewilligung sind beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsIm Falle, dass der AIF in Immobilien einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung bzw. -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;Im Falle, dass der AIF in Immobilien einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung bzw. -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
    2. 2.Ziffer 2im Falle, dass der AIF in Immobilien keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;im Falle, dass der AIF in Immobilien keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21 ;,
    3. 3.Ziffer 3der letzte Jahresbericht gemäß § 20;der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20 ;,
    4. 4.Ziffer 4im Falle, dass es sich bei dem AIF in Immobilien um eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien gemäß § 9 KMG 2019 handelt, der letzte Rechenschaftsbericht gemäß § 9 Z 4 KMG 2019;im Falle, dass es sich bei dem AIF in Immobilien um eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien gemäß Paragraph 9, KMG 2019 handelt, der letzte Rechenschaftsbericht gemäß Paragraph 9, Ziffer 4, KMG 2019;
    5. 5.Ziffer 5eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 5 eingehalten werden.eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 5, eingehalten werden.
  8. (7)Absatz 7Die FMA hat einen AIF (Managed-Futures-Fonds) zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Fondsvermögen so veranlagt wird, dass eine ausreichende Diversifikation und eine angemessene Risikostreuung gewährleistet werden. Neben dem Erwerb von börsengehandelten Terminkontrakten in Form von Futures darf das Fondsvermögen ausschließlich veranlagt werden in
      1. a)Litera aaußerbörslichen Zins- und Währungstermingeschäften, sofern diese nicht zur Absicherung des Fondsvermögens abgeschlossen werden, in einem Ausmaß, sodass die Einschuss- und Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit solchen außerbörslichen Zins- und Währungstermingeschäften 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen;
      2. b)Litera bGeldmarktinstrumente gemäß § 70 InvFG 2011;Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 70, InvFG 2011;
      3. c)Litera cunter Einhaltung der §§ 71 und 77 Abs. 1 InvFG 2011, Anteile an OGAW, welche gemäß § 50 InvFG 2011 oder gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG in ihrem Heimatstaat bewilligt wurden, in einem Ausmaß, welches 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf;unter Einhaltung der Paragraphen 71 und 77 Absatz eins, InvFG 2011, Anteile an OGAW, welche gemäß Paragraph 50, InvFG 2011 oder gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/65/EG in ihrem Heimatstaat bewilligt wurden, in einem Ausmaß, welches 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf;
    2. 2.Ziffer 2keine anderen Warenkontrakte als Terminkontrakte auf Rohstoffe abgeschlossen werden dürfen und keine offene Position auf
      1. a)Litera aeinen einzigen Terminkontrakt gehalten wird, für den die Einschuss- oder Nachschusszahlung 5 vH des Fondsvermögens übersteigt sowie
      2. b)Litera bTerminkontrakte auf ein und denselben Rohstoff oder auf ein und dieselbe Kategorie von Terminkontrakten auf Finanzinstrumente gehalten wird, für welche die Einschuss- oder Nachschusszahlung 20 vH des Fondsvermögens übersteigt;
    3. 3.Ziffer 3bei Geschäften mit Warenderivaten die physische Lieferung der zugrundeliegenden Ware ausgeschlossen ist;
    4. 4.Ziffer 4Einschuss- und Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit börsengehandelten Terminkontrakten insgesamt 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten; die Reserve liquider Vermögenswerte muss mindestens dem Betrag der insgesamt vorgenommenen Einschuss- und Nachschusszahlungen entsprechen und aus Geldmarktinstrumenten gemäß § 70 InvFG 2011 bestehen;Einschuss- und Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit börsengehandelten Terminkontrakten insgesamt 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten; die Reserve liquider Vermögenswerte muss mindestens dem Betrag der insgesamt vorgenommenen Einschuss- und Nachschusszahlungen entsprechen und aus Geldmarktinstrumenten gemäß Paragraph 70, InvFG 2011 bestehen;
    5. 5.Ziffer 5Einschuss- oder Nachschusszahlungen nicht durch Kredit- oder Darlehensaufnahmen finanziert werden;
    6. 6.Ziffer 6der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des Managed-Futures-Fonds jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des Managed-Futures-Fonds stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat;der gemäß Paragraph 17, ermittelte Nettoinventarwert des Managed-Futures-Fonds jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des Managed-Futures-Fonds stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat;
    7. 7.Ziffer 7für den Managed-Futures-Fonds eine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, bei der das maximale Risiko für den Managed-Futures-Fonds, berechnet unter Anwendung des § 87 InvFG 2011 mit dem absoluten Value-at-Risk-Ansatz, nicht höher als 35 vH des Nettoinventarwerts des Managed-Futures-Fonds ist. Bei der Berechnung des absoluten Value-at-Risk-Ansatzes sind folgende Parameter heranzuziehen:für den Managed-Futures-Fonds eine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, bei der das maximale Risiko für den Managed-Futures-Fonds, berechnet unter Anwendung des Paragraph 87, InvFG 2011 mit dem absoluten Value-at-Risk-Ansatz, nicht höher als 35 vH des Nettoinventarwerts des Managed-Futures-Fonds ist. Bei der Berechnung des absoluten Value-at-Risk-Ansatzes sind folgende Parameter heranzuziehen:
      1. a)Litera aKonfidenzintervall von 99 vH;
      2. b)Litera bHaltedauer von einem Monat (20 Geschäftstage);
      3. c)Litera ceffektiver Beobachtungszeitraum der Risikofaktoren von mindestens einem Jahr (250 Geschäftstage), außer wenn eine kürzere Beobachtungsperiode durch eine bedeutende Steigerung der Preisvolatilität durch extreme Marktbedingungen begründet ist;
      4. d)Litera dvierteljährliche Datenaktualisierung, oder häufiger, wenn die Marktpreise wesentlichen Veränderungen unterliegen;
      5. e)Litera eBerechnungen mindestens auf täglicher Basis;
    8. 8.Ziffer 8ein von Z 7 lit. a abweichendes Konfidenzintervall und eine von Z 7 lit. b abweichende Haltedauer vom Managed-Futures-Fonds nur herangezogen werden kann, wenn das Konfidenzintervall 95 vH nicht unterschreitet und die Haltedauer einen Monat (20 Geschäftstage) nicht überschreitet; bei Anwendung dieser Berechnungsparameter ist eine Umrechnung der 35 vH-Grenze zur jeweiligen Haltedauer und zum jeweiligen Konfidenzintervall vorzunehmen; diese Umrechnung darf jedoch nur unter der Annahme einer Normalverteilung mit einer identen und unabhängigen Verteilung der Risikofaktoren sowie der Bezugnahme auf die Quantile der Normalverteilung und der mathematischen Wurzel-Zeit-Formel („Square root of time“-Regel) angewendet werden;ein von Ziffer 7, Litera a, abweichendes Konfidenzintervall und eine von Ziffer 7, Litera b, abweichende Haltedauer vom Managed-Futures-Fonds nur herangezogen werden kann, wenn das Konfidenzintervall 95 vH nicht unterschreitet und die Haltedauer einen Monat (20 Geschäftstage) nicht überschreitet; bei Anwendung dieser Berechnungsparameter ist eine Umrechnung der 35 vH-Grenze zur jeweiligen Haltedauer und zum jeweiligen Konfidenzintervall vorzunehmen; diese Umrechnung darf jedoch nur unter der Annahme einer Normalverteilung mit einer identen und unabhängigen Verteilung der Risikofaktoren sowie der Bezugnahme auf die Quantile der Normalverteilung und der mathematischen Wurzel-Zeit-Formel („Square root of time“-Regel) angewendet werden;
    9. 9. Ziffer 9sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) enthalten;
    10. 10.Ziffer 10ein Halbjahresbericht spätestens 2 Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;
    11. 11.Ziffer 11ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß Paragraph 134, InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;
    12. 12.Ziffer 12sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;
    13. 13.Ziffer 13sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Paragraph 19, Absatz 11, verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.
  9. (8)Absatz 8Dem Antrag auf Bewilligung eines Managed-Futures-Fonds gemäß Abs. 7 sind beizufügen:Dem Antrag auf Bewilligung eines Managed-Futures-Fonds gemäß Absatz 7, sind beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsIm Falle, dass der Managed-Futures-Fonds einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;Im Falle, dass der Managed-Futures-Fonds einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
    2. 2.Ziffer 2im Falle, dass der Managed-Futures-Fonds keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;im Falle, dass der Managed-Futures-Fonds keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21 ;,
    3. 3.Ziffer 3der letzte Jahresbericht gemäß § 20;der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20 ;,
    4. 4.Ziffer 4eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 7 eingehalten werden.eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 7, eingehalten werden.
  10. (8a)Absatz 8 aDie FMA hat einen AIF (Private-Equity-Dachfonds) zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn
    1. 1.Ziffer einsgemäß der Anlagestrategie der Private-Equity-Dachfonds überwiegend in andere AIF investiert, welche wiederum gemäß ihrer Anlagestrategie in Unternehmen investieren, die nicht an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 (BörseG 2018) notieren. Die Veranlagung in einen einzelnen AIF darf 20 vH des Fondsvermögens des Private-Equity-Dachfonds nicht überschreiten. Zusätzlich zu dieser überwiegenden Veranlagung darf der Private-Equity-Dachfonds nur Geldmarktinstrumente gemäß § 70 InvFG 2011 erwerben. Kann der AIF, in welchen investiert wird, gemäß seiner Satzung oder seiner Veranlagungsbestimmungen neben der überwiegenden Veranlagung in Unternehmen, die nicht an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 notieren, und in Geldmarktinstrumente auch andere Veranlagungen tätigen, so ist eine Veranlagung des Private-Equity-Dachfonds in einen solchen AIF auf jeweils 5 vH seines Fondsvermögens begrenzt. Insgesamt dürfen maximal 20 vH des Fondsvermögens eines Private-Equity-Dachfonds in solche AIF investiert werden;gemäß der Anlagestrategie der Private-Equity-Dachfonds überwiegend in andere AIF investiert, welche wiederum gemäß ihrer Anlagestrategie in Unternehmen investieren, die nicht an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, (BörseG 2018) notieren. Die Veranlagung in einen einzelnen AIF darf 20 vH des Fondsvermögens des Private-Equity-Dachfonds nicht überschreiten. Zusätzlich zu dieser überwiegenden Veranlagung darf der Private-Equity-Dachfonds nur Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 70, InvFG 2011 erwerben. Kann der AIF, in welchen investiert wird, gemäß seiner Satzung oder seiner Veranlagungsbestimmungen neben der überwiegenden Veranlagung in Unternehmen, die nicht an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 notieren, und in Geldmarktinstrumente auch andere Veranlagungen tätigen, so ist eine Veranlagung des Private-Equity-Dachfonds in einen solchen AIF auf jeweils 5 vH seines Fondsvermögens begrenzt. Insgesamt dürfen maximal 20 vH des Fondsvermögens eines Private-Equity-Dachfonds in solche AIF investiert werden;
    2. 2.Ziffer 2der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des Private-Equity-Dachfonds jedesmal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des Private-Equity-Dachfonds stattfinde, mindestens aber einmal im Quartal, es sei denn, der Private-Equity-Dachfonds ist zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;der gemäß Paragraph 17, ermittelte Nettoinventarwert des Private-Equity-Dachfonds jedesmal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des Private-Equity-Dachfonds stattfinde, mindestens aber einmal im Quartal, es sei denn, der Private-Equity-Dachfonds ist zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;
    3. 3.Ziffer 3für den Private-Equity-Dachfonds keine Hebelfinanzierung eingesetzt wird. Es darf ebenso in keine AIF investiert werden, welche Hebelfinanzierung einsetzen. Wenn die Satzung oder die Veranlagungsbestimmungen eines AIF, in welchen investiert wird, dies vorsehen, sind kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH des Fondsvermögens des AIF auf dessen Rechnung zulässig;
    4. 4. Ziffer 4sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) und die eingeschränkte Liquidität enthalten;
    5. 5.Ziffer 5ein Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;
    6. 6.Ziffer 6ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß Paragraph 134, InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;
    7. 7.Ziffer 7der Privatkunde korrekte Informationenvorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;der Privatkunde korrekte Informationenvorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;
    8. 8.Ziffer 8der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen Private-Equity-Dachfonds veranlagt;der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen Private-Equity-Dachfonds veranlagt;
    9. 9.Ziffer 9sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;
    10. 10.Ziffer 10sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Paragraph 19, Absatz 11, verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.
  11. (8b)Absatz 8 bDem Antrag auf Bewilligung eines Private-Equity-Dachfonds gemäß Abs. 8a sind beizufügen:Dem Antrag auf Bewilligung eines Private-Equity-Dachfonds gemäß Absatz 8 a, sind beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsIm Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;Im Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
    2. 2.Ziffer 2im Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;im Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21 ;,
    3. 3.Ziffer 3der letzte Jahresbericht gemäß § 20;der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20 ;,
    4. 4.Ziffer 4eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 8a eingehalten werden.eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 8 a, eingehalten werden.
  12. (8c)Absatz 8 cDie FMA hat einen AIF in Unternehmensbeteiligungen zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Fondsvermögen so veranlagt wird, dass eine ausreichende Diversifikation und eine angemessene Risikostreuung gewährleistet werden. Neben dem Erwerb von Beteiligungen an nicht börsenotierten Unternehmen, großteils KMU, darf das Fondsvermögen ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente gemäß § 70 InvFG 2011 veranlagt werden;das Fondsvermögen so veranlagt wird, dass eine ausreichende Diversifikation und eine angemessene Risikostreuung gewährleistet werden. Neben dem Erwerb von Beteiligungen an nicht börsenotierten Unternehmen, großteils KMU, darf das Fondsvermögen ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 70, InvFG 2011 veranlagt werden;
    2. 2.Ziffer 2Beteiligungen an mindestens fünf Unternehmen eingegangen werden, die zum Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung nicht miteinander verbunden sind;
    3. 3.Ziffer 3die Beteiligung an einem Unternehmen zum Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung nicht mehr als 50 vH des Fondsvermögens beträgt;
    4. 4.Ziffer 4Beteiligungen an Unternehmen und Geldmarktinstrumente gemäß § 70 InvFG 2011, die einem Währungsrisiko unterliegen, 30 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;Beteiligungen an Unternehmen und Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 70, InvFG 2011, die einem Währungsrisiko unterliegen, 30 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;
    5. 5.Ziffer 5für den AIF in Unternehmensbeteiligungen keine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, keine Leerverkäufe stattfinden und eine Kreditaufnahme nicht zulässig ist;
    6. 6.Ziffer 6Derivate nur zur Absicherung von im AIF in Unternehmensbeteiligungen gehaltenen Vermögensgegenständen gehalten werden dürfen;
    7. 7.Ziffer 7der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des AIF in Unternehmensbeteiligungen jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des AIF in Unternehmensbeteiligungen stattfindet, mindestens aber einmal im Quartal;der gemäß Paragraph 17, ermittelte Nettoinventarwert des AIF in Unternehmensbeteiligungen jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des AIF in Unternehmensbeteiligungen stattfindet, mindestens aber einmal im Quartal;
    8. 8.Ziffer 8sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) und die eingeschränkte Liquidität enthalten;
    9. 9.Ziffer 9ein Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;
    10. 10.Ziffer 10ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß Paragraph 134, InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;
    11. 11.Ziffer 11der Privatkunde korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;der Privatkunde korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;
    12. 12.Ziffer 12der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen AIF in Unternehmensbeteiligungen veranlagt;der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen AIF in Unternehmensbeteiligungen veranlagt;
    13. 13.Ziffer 13sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;
    14. 14.Ziffer 14sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Paragraph 19, Absatz 11, verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.
  13. (8d)Absatz 8 dDem Antrag auf Bewilligung eines AIF in Unternehmensbeteiligungen gemäß Abs. 8c sind beizufügen:Dem Antrag auf Bewilligung eines AIF in Unternehmensbeteiligungen gemäß Absatz 8 c, sind beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsIm Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;Im Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
    2. 2.Ziffer 2im Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;im Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21 ;,
    3. 3.Ziffer 3der letzte Jahresbericht gemäß § 20;der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20 ;,
    4. 4.Ziffer 4eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 8c eingehalten werden.eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 8 c, eingehalten werden.
  14. (8e)Absatz 8 eDie FMA hat einen AIF im Sinne des § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988 (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft) zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wennDie FMA hat einen AIF im Sinne des Paragraph 6 b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft) zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 KStG 1988 erfüllt sind und die Bestimmungen des § 6b Abs. 2 KStG 1988 eingehalten werden,die Voraussetzungen des Paragraph 6 b, Absatz eins, KStG 1988 erfüllt sind und die Bestimmungen des Paragraph 6 b, Absatz 2, KStG 1988 eingehalten werden,
    2. 2.Ziffer 2der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 stattfindet, mindestens aber einmal im Quartal;der gemäß Paragraph 17, ermittelte Nettoinventarwert des AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 stattfindet, mindestens aber einmal im Quartal;
    3. 3.Ziffer 3sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) und die eingeschränkte Liquidität enthalten;
    4. 4.Ziffer 4ein Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;
    5. 5.Ziffer 5ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß Paragraph 134, InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;
    6. 6.Ziffer 6der Privatkunde korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;der Privatkunde korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;
    7. 7.Ziffer 7der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 veranlagt;der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 veranlagt;
    8. 8.Ziffer 8sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;
    9. 9.Ziffer 9sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Paragraph 19, Absatz 11, verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.
  15. (8f)Absatz 8 fDem Antrag auf Bewilligung eines AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 gemäß Abs. 8e sind beizufügen:Dem Antrag auf Bewilligung eines AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 gemäß Absatz 8 e, sind beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsIm Falle, dass der AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;Im Falle, dass der AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
    2. 2.Ziffer 2im Falle, dass der AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;im Falle, dass der AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21 ;,
    3. 3.Ziffer 3der letzte Jahresbericht gemäß § 20;der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20 ;,
    4. 4.Ziffer 4die zuletzt ausgestellte Bescheinigung des Finanzamts Wien 1/23 gemäß § 6b Abs. 5 KStG 1988;die zuletzt ausgestellte Bescheinigung des Finanzamts Wien 1/23 gemäß Paragraph 6 b, Absatz 5, KStG 1988;
    5. 5.Ziffer 5eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 8e eingehalten werden.eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 8 e, eingehalten werden.
  16. (9)Absatz 9Sind Angaben und Unterlagen gegenüber der gemäß § 29 erstatteten Bewilligung unverändert, kann unter Verweis auf jene eine erneute Übermittlung unterbleiben.Sind Angaben und Unterlagen gegenüber der gemäß Paragraph 29, erstatteten Bewilligung unverändert, kann unter Verweis auf jene eine erneute Übermittlung unterbleiben.
  17. (10)Absatz 10Beginn und Ende des Vertriebs sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Weiters hat der AIFM der FMA das vorübergehende Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine, wobei außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine unverzüglich anzuzeigen sowie die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme von deren Rücknahme zu unterrichten.
  18. (11)Absatz 11Die FMA kann mittels Verordnung die Ausgestaltung der Risikohinweise gemäß Abs. 5 Z 5, Abs. 7 Z 9, Abs. 8a Z 4 und Abs. 8c Z 8 festlegen sowie weitere Hinweise vorschreiben.Die FMA kann mittels Verordnung die Ausgestaltung der Risikohinweise gemäß Absatz 5, Ziffer 5,, Absatz 7, Ziffer 9,, Absatz 8 a, Ziffer 4 und Absatz 8 c, Ziffer 8, festlegen sowie weitere Hinweise vorschreiben.
  19. (12)Absatz 12Ein AIFM kann in Österreich Anteile von AIF an qualifizierte Privatkunden vertreiben, wenn für den AIF
    1. 1.Ziffer einskeine Hebelfinanzierung oder
    2. 2.Ziffer 2eine Hebelfinanzierung, die den Nettoinventarwert des AIF nicht um mehr als 30 vH übersteigt,
    eingesetzt wird. § 52 findet keine Anwendung.eingesetzt wird. Paragraph 52, findet keine Anwendung.
In Kraft seit 01.10.2019 bis 31.12.2022
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Inhaltsverzeichnis AIFMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 32 AIFMG Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen durch einen in Österreich konzessionierten AIFM§ 33 AIFMG Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen in Österreich durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat§ 33a AIFMG Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM§ 34 AIFMG Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden§ 35 AIFMG§ 36 AIFMG§ 38 AIFMG Bedingungen für den ohne Pass erfolgenden Vertrieb in Österreich von durch EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF§ 39 AIFMG§ 42 AIFMG§ 47 AIFMG Bedingungen für den ohne Pass in Österreich erfolgenden Vertrieb von AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden§ 48 AIFMG Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden§ 48a AIFMG Einrichtungen für den Vertrieb an Privatkunden§ 49 AIFMG Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden§ 50 AIFMG Vertriebsuntersagung§ 51 AIFMG Werbung§ 52 AIFMG Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht§ 53 AIFMG Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen§ 54 AIFMG Benennung der zuständigen Behörde§ 55 AIFMG Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten§ 56 AIFMG Befugnisse und Kosten der FMA§ 57 AIFMG Maßnahmen der FMA
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47 AIFMG
§ 48a AIFMG