Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Anlage 3 zu § 29Anlage 3 zu Paragraph 29,Unterlagen und Angaben, die im Falle eines beabsichtigten Vertriebs im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM beizubringen oder zu machen sind
a)Litera aEin Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;
b)Litera bdie Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;
c)Litera cName der Verwahrstelle des AIF;
d)Litera deine Beschreibung des AIF oder alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF;
e)Litera eAngaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
f)Litera falle in § 21 Abs. 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;alle in Paragraph 21, Absatz eins, genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;
g)Litera gsofern zutreffend Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.
In Kraft seit 22.07.2013 bis 31.12.9999
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