§ 33a AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz), Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM - JUSLINE Österreich
§ 33a AIFMG Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM
AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsEin in Österreich konzessionierter AIFM kann die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige im Sinne des Art. 32a Abs. 2 der Richtlinie 2011/61/EU, gemäß § 30 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige im Sinne des Artikel 32 a, Absatz 2, der Richtlinie 2011/61/EU, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, oder Paragraph 32, Absatz 2, erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsEs wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme – ohne Gebühren oder Abzüge – sämtlicher betreffenden AIF-Anteile, ausgenommen Anteile von geschlossenen AIF und Anteile von durch die Verordnung (EU) 2015/760 regulierten Fonds (ELTIF), die von Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat gehalten werden, abgegeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell – direkt oder über Finanzintermediäre – an alle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
2.Ziffer 2die Bekanntmachung der Absicht, die Vorkehrungen für den Vertrieb einiger oder aller seiner AIF im Aufnahmemitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von AIF üblich und für einen typischen AIF-Anleger geeignet ist;
3.Ziffer 3vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in der Anzeige gemäß Abs. 3 genannten Anteile zu verhindern.vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in der Anzeige gemäß Absatz 3, genannten Anteile zu verhindern.
(2)Absatz 2Ab dem in Abs. 1 Z 3 genannten Datum hat der AIFM im Aufnahmemitgliedstaat jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner vom Widerruf umfassten AIF-Anteile zu unterlassen.Ab dem in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Datum hat der AIFM im Aufnahmemitgliedstaat jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner vom Widerruf umfassten AIF-Anteile zu unterlassen.
(3)Absatz 3Der AIFM hat der FMA den beabsichtigten Widerruf des Vertriebes mit den in Abs. 1 genannten Informationen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.Der AIFM hat der FMA den beabsichtigten Widerruf des Vertriebes mit den in Absatz eins, genannten Informationen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4)Absatz 4Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Abs. 3 übermittelten Angaben und Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und der ESMA spätestens fünfzehn Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens die Anzeige gemäß Abs. 3 zu übermitteln und den AIFM von der Weiterleitung zu benachrichtigen. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG ist dabei nicht anzuwenden. Der AIFM darf für die Dauer von 36 Monaten ab dem in Abs. 1 genannten Datum in in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige im Sinne des Art. 32a Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU gemäß § 30 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 erfolgt ist, kein Pre-Marketing in Bezug auf Anteile der in dem Anzeigeschreiben genannten EU-AIF oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte betreiben.Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Absatz 3, übermittelten Angaben und Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und der ESMA spätestens fünfzehn Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens die Anzeige gemäß Absatz 3, zu übermitteln und den AIFM von der Weiterleitung zu benachrichtigen. Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG ist dabei nicht anzuwenden. Der AIFM darf für die Dauer von 36 Monaten ab dem in Absatz eins, genannten Datum in in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige im Sinne des Artikel 32 a, Absatz eins, Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU gemäß Paragraph 30, Absatz 2, oder Paragraph 32, Absatz 2, erfolgt ist, kein Pre-Marketing in Bezug auf Anteile der in dem Anzeigeschreiben genannten EU-AIF oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte betreiben.
(5)Absatz 5Der AIFM hat den Anlegern, die ihre Investitionen in den EU-AIF beibehalten, sowie der FMA die Informationen gemäß den §§ 20 und 21 bereitzuhalten. Der AIFM kann dabei unbeschadet § 58 alle elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation nutzen.Der AIFM hat den Anlegern, die ihre Investitionen in den EU-AIF beibehalten, sowie der FMA die Informationen gemäß den Paragraphen 20 und 21 bereitzuhalten. Der AIFM kann dabei unbeschadet Paragraph 58, alle elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation nutzen.
(6)Absatz 6Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Angaben zu jedweder Änderung an den Unterlagen und Angaben gemäß der Anlage 4 zu übermitteln.
(7)Absatz 7Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Abs. 1 bis 6 Aufgaben und Befugnisse gemäß § 55, einschließlich der Möglichkeit, die Vorlage von Informationen zu verlangen, die erforderlich sind, um zu beaufsichtigen, dass die maßgeblichen Bestimmungen, für die die FMA verantwortlich ist, durch den AIFM eingehalten werden und Maßnahmen im Falle einer Verletzung einer dieser Bestimmungen zu setzen. Unbeschadet sonstiger Überwachungstätigkeiten und Aufsichtsbefugnisse gemäß § 55 Abs. 3 hat die FMA ab dem Datum der Übermittlung gemäß Abs. 6 davon abzusehen, dem betroffenen AIFM vorzuschreiben, dass dieser die Einhaltung der in Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Absatz eins bis 6 Aufgaben und Befugnisse gemäß Paragraph 55,, einschließlich der Möglichkeit, die Vorlage von Informationen zu verlangen, die erforderlich sind, um zu beaufsichtigen, dass die maßgeblichen Bestimmungen, für die die FMA verantwortlich ist, durch den AIFM eingehalten werden und Maßnahmen im Falle einer Verletzung einer dieser Bestimmungen zu setzen. Unbeschadet sonstiger Überwachungstätigkeiten und Aufsichtsbefugnisse gemäß Paragraph 55, Absatz 3, hat die FMA ab dem Datum der Übermittlung gemäß Absatz 6, davon abzusehen, dem betroffenen AIFM vorzuschreiben, dass dieser die Einhaltung der in Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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