(1) Dieser Abschnitt gilt für:
1. | AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, die entweder allein oder gemeinsam aufgrund einer Vereinbarung, die die Erlangung von Kontrolle zum Ziel hat, gemäß Abs. 5 die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen; | |||||||||
2. | AIFM, die mit einem oder mehreren anderen AIFM aufgrund einer Vereinbarung zusammenarbeiten, gemäß der die von diesen AIFM verwalteten AIF gemeinsam gemäß Abs. 5 die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen. |
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für den Fall, dass es sich bei den nicht börsennotierten Unternehmen
1. | um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36 oder | |||||||||
2. | um Zweckgesellschaften für den Erwerb, den Besitz oder die Verwaltung von Immobilien handelt. |
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 gilt § 25 Abs. 1 auch für AIFM, die AIF verwalten, die eine Minderheitsbeteiligung an einem nicht börsennotierten Unternehmen erlangen.
(4) § 26 Abs. 1, 2 und 3 und § 28 gelten auch für AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle in Bezug auf Emittenten erlangen. Für die Zwecke dieser Paragrafen gelten die Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung entsprechend.
(5) Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet Kontrolle im Falle nicht börsennotierter Unternehmen über 50 vH der Stimmrechte dieser Unternehmen. Bei der Berechnung des Anteils an den Stimmrechten, die von dem entsprechenden AIF gehalten werden, werden zusätzlich zu von dem betreffenden AIF direkt gehaltenen Stimmrechten auch die folgenden Stimmrechte berücksichtigt, wobei die Kontrolle gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes festgestellt wird:
1. | von Unternehmen, die von dem AIF kontrolliert werden, und | |||||||||
2. | von natürlichen oder juristischen Personen, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des AIF oder eines von dem AIF kontrollierten Unternehmens handeln. | |||||||||
Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Anteile berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Z 9 wird Kontrolle in Bezug auf Emittenten für die Zwecke des § 26 Abs. 1, 2 und 3 und des § 28 gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/25/EG definiert. |
(6) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen, die in Art. 6 der Richtlinie 2002/14/EG festgelegt sind.
(7) Dieser Abschnitt gilt unbeschadet jeglicher von den Mitgliedstaaten erlassener strengerer Vorschriften über den Erwerb von Beteiligungen an Emittenten und nicht börsennotierten Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet.
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