§ 55 AIFMG

AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Aufsicht über einen AIFM obliegt der FMA als der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, unabhängig davon, ob der AIFM AIF in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet und/oder vertreibt; die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU, die den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM die Zuständigkeit für die Aufsicht übertragen, bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Überwachung der Einhaltung der §§ 10 und 12 durch einen AIFM obliegt der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, wenn der AIFM AIF über eine Zweigniederlassung in Österreich verwaltet und/oder vertreibt.

(3) Die FMA als zuständig Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM kann von einem AIFM, der in Österreich AIF verwaltet oder vertreibt — unabhängig davon, ob dies über eine Zweigniederlassung erfolgt —, die Vorlage von Informationen verlangen, die erforderlich sind, um zu beaufsichtigen, dass die maßgeblichen Bestimmungen, für die FMA verantwortlich ist, durch den AIFM eingehalten werden.

(4) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM fest, dass ein AIFM, der in Österreich AIF verwaltet und/oder vertreibt — unabhängig davon, ob dies über eine Zweigniederlassung erfolgt —, gegen eine der Bestimmungen, hinsichtlich derer sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind, verstößt, so fordert die FMA den betreffenden AIFM auf, den Verstoß zu beenden und unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM entsprechend.

(5) Lehnt es der betreffende AIFM ab, der FMA als zuständiger Behörde seines Aufnahmemitgliedstaats die in deren Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt er nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß Abs. 4 zu beenden, so hat die FMA als zuständige Behörde seines Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hievon in Kenntnis zu setzen.

(6) Die FMA als zuständige Behörde des AIFM hat

1.

unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der betreffende AIFM die von den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats gemäß Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2011/61/EU geforderten Informationen vorlegt oder den Verstoß im Sinne des Abs. 4 der genannten Bestimmung beendet,

2.

die betreffenden Aufsichtsbehörden in Drittländern unverzüglich um Erteilung der erforderlichen Informationen zu ersuchen.

Die Art der Maßnahmen gemäß Z 1 und Z 2 ist von der FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM mitzuteilen.

(7) Weigert sich der AIFM trotz der gemäß Abs. 5 von den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder weil sich solche Maßnahmen als unzureichend erweisen oder in dem fraglichen Mitgliedstaat nicht verfügbar sind, weiterhin, die von der FMA als zuständiger Behörde seines Aufnahmemitgliedstaats im Sinne des Abs. 3 geforderten Informationen vorzulegen, oder verstößt er weiterhin gegen die in Abs. 4 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines Aufnahmemitgliedstaats, so kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM geeignete Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen der §§ 56 und 60 ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie diesem AIFM auch neue Geschäfte in Österreich untersagen. Handelt es sich bei der in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat des AIFM durchgeführten Aufgabe um die Verwaltung von AIF, so kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats verlangen, dass der AIFM die Verwaltung dieser AIF einstellt.

(8) Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der AIFM gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus Vorschriften erwachsen, hinsichtlich derer sie nicht für die Überwachung der Einhaltung zuständig ist, so hat sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM mitzuteilen; als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wiederum hat sie geeignete Maßnahmen zu ergreifen und erforderlichenfalls von den entsprechenden Aufsichtsbehörden in Drittländern zusätzliche Informationen anzufordern.

(9) Verhält sich der AIFM trotz der von den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder weil sich solche Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM nicht rechtzeitig handelt, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Anleger des betreffenden AIF, der Finanzstabilität oder der Integrität des Marktes im Aufnahmemitgliedstaat des AIFM eindeutig abträglich ist, so kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Anleger des betreffenden AIF, die Finanzstabilität und die Integrität des Marktes im Aufnahmemitgliedstaat zu schützen; sie hat auch die Möglichkeit, dem betreffenden AIFM den weiteren Vertrieb von Anteilen des betreffenden AIF in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat zu untersagen.

(10) Das Verfahren nach Abs. 8 und 9 kommt ferner zur Anwendung, wenn die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und belegbare Einwände gegen die Zulassung eines Nicht-EU-AIFM durch den Referenzmitgliedstaat hat.

(11) Besteht zwischen den betreffenden zuständigen Behörden keine Einigkeit in Bezug auf eine von einer zuständigen Behörde nach den Abs. 4 bis 10 getroffene Maßnahme, so kann die FMA die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

In Kraft seit 22.07.2013 bis 31.12.9999
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