Für Zwecke der Überprüfung gemäß Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61/EU hat die FMA der Kommission jährlich Informationen über AIFM zur Verfügung zu stellen, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF entweder gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Passregelung oder gemäß den innerstaatlichen Regelungen verwalten und/oder vertreiben. Sie hat dabei den Zeitpunkt anzugeben, an dem die Passregelung in ihrem Hoheitsgebiet umgesetzt oder gegebenenfalls angewendet wurde. Die Informationen haben Folgendes zu umfassen: Für Zwecke der Überprüfung gemäß Artikel 69, Absatz eins, der Richtlinie 2011/61/EU hat die FMA der Kommission jährlich Informationen über AIFM zur Verfügung zu stellen, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF entweder gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Passregelung oder gemäß den innerstaatlichen Regelungen verwalten und/oder vertreiben. Sie hat dabei den Zeitpunkt anzugeben, an dem die Passregelung in ihrem Hoheitsgebiet umgesetzt oder gegebenenfalls angewendet wurde. Die Informationen haben Folgendes zu umfassen:
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