§ 25 AIFMG Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen

AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Beim Erwerb, Verkauf oder Halten von Anteilen an einem nicht börsennotierten Unternehmen durch einen AIF hat der AIFM, der diesen AIF verwaltet, der FMA von dem Anteil an den Stimmrechten des nicht börsennotierten Unternehmens, die von dem AIF gehalten werden, immer dann Anzeige zu erstatten, wenn dieser Anteil die Schwellenwerte von 10 vH, 20 vH, 30 vH, 50 vH und 75 vH erreicht, überschreitet oder unterschreitet.

(2) Wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, folgende Personen in Bezug auf den Kontrollerwerb durch den AIF zu informieren:

1.

das nicht börsennotierte Unternehmen;

2.

die Anteilseigner, deren Identität und Adresse dem AIFM vorliegen oder ihm von dem nicht börsennotierten Unternehmen oder über ein Register, zu dem der AIFM Zugang hat oder erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können, und

3.

die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM.

(3) Die gemäß Abs. 2 erforderliche Mitteilung enthält die folgenden zusätzlichen Angaben:

1.

die sich hinsichtlich der Stimmrechte ergebende Situation;

2.

die Bedingungen, unter denen die Kontrolle erlangt wurde, einschließlich Nennung der einzelnen beteiligten Anteilseigner, der zur Stimmabgabe in ihrem Namen ermächtigten natürlichen oder juristischen Personen und gegebenenfalls der Beteiligungskette, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden;

3.

das Datum, an dem die Kontrolle erlangt wurde.

(4) In seiner Mitteilung an das nicht börsennotierte Unternehmen hat der AIFM den Vorstand des Unternehmens zu ersuchen, die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ohne unnötige Verzögerung von der Erlangung der Kontrolle durch den von dem AIFM verwalteten AIF und von den Informationen gemäß Abs. 3 in Kenntnis zu setzen. Der AIFM hat sich zu bemühen, nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß vom Vorstand gemäß dieser Bestimmung informiert werden.

(5) Die Mitteilungen gemäß den Abs. 1, 2 und 3 sind spätestens zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem der AIF die entsprechende Schwelle erreicht, über- oder unterschritten hat oder die Kontrolle über das nicht börsennotierte Unternehmen erlangt hat, zu machen.

In Kraft seit 22.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 AIFMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 AIFMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 AIFMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 AIFMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 AIFMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AIFMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 15 AIFMG§ 16 AIFMG Allgemeine Grundsätze§ 17 AIFMG Bewertung§ 18 AIFMG Übertragung§ 19 AIFMG Verwahrstelle§ 20 AIFMG Jahresbericht§ 21 AIFMG Informationspflichten gegenüber Anlegern§ 22 AIFMG Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden§ 23 AIFMG Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung§ 24 AIFMG Geltungsbereich§ 25 AIFMG Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen§ 26 AIFMG Offenlegungspflicht bei Erlangung der Kontrolle§ 27 AIFMG Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben§ 28 AIFMG Zerschlagung von Unternehmen§ 28a AIFMG Voraussetzungen für das Pre-Marketing durch einen EU-AIFM§ 29 AIFMG Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat des AIFM§ 30 AIFMG Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM§ 31 AIFMG Vertrieb von Anteilen von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich durch einen in einem Mitgliedstaat zugelassenen AIFM§ 32 AIFMG Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen durch einen in Österreich konzessionierten AIFM§ 33 AIFMG Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen in Österreich durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat§ 33a AIFMG Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 AIFMG
§ 26 AIFMG