§ 69 AIFMG

AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Nach dem Inkrafttreten des in Art. 67 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten delegierten Rechtsakts und bis zur Vorlage der in Art. 68 Abs. 1 lit. a der genannten Richtlinie erwähnten ESMA-Stellungnahme hat die FMA als zuständige Behörde ESMA zu diesem Zweck vierteljährlich Informationen über die AIFM zur Verfügung zu stellen, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Passregelung oder der innerstaatlichen Regelungen verwalten und/oder vertreiben.

In Kraft seit 22.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 AIFMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 AIFMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69 AIFMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 AIFMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 AIFMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AIFMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 68 AIFMG
§ 70 AIFMG