Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen und unvollständigen Lenkerauskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Wurde der Beschuldigte von der belangten Behörde in gesetzeskonformer Weise zur Lenkerauskunft aufgefordert und erteilte er im Hinblick auf den angefragten Zeitpunkt eine unrichtige Auskunft, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.