RS UVS Kärnten 2001/12/18 KUVS-1405/8/2001

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen und unvollständigen Lenkerauskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Wurde der Beschuldigte von der belangten Behörde in gesetzeskonformer Weise zur Lenkerauskunft aufgefordert und erteilte er im Hinblick auf den angefragten Zeitpunkt eine unrichtige Auskunft, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Lenkerauskunft, Auskunftspflicht, unrichtige Lenkerauskunft, unvollständige Lenkerauskunft, Nichterteilung einer Lenkerauskunft, Lenker, Auskunftspflichtige, Auskunftsverweigerung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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