Die Bestimmung des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz findet auch dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück in seiner Kanzlei zugestellt wird, weshalb es dort auch (selbst bei eigenhändigen Zustellungen) an seinen Angestellten zugestellt werden darf. Dies schließt aber nicht aus, dass auch die Wohnung des Rechtsanwaltes (ebenso wie seine Kanzlei) gemäß § 4 Zustellgesetz Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist und daher an ihn auch dort rechtswirksam zugestellt werden kann (VwGH 21.2.1990, 89/02/0162, 19.4.1989, 89/02/0018). Dementsprechend kann einer Rechtsanwältin als Beschuldigte rechtswirksam in ihrer Kanzlei zugestellt werden, da die das Aufforderungsschreiben enthaltende Briefsendung in ihrer Kanzlei von einer Kanzleiangestellten übernommen wurde.